Urteil
3 K 1512/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0605.3K1512.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1993 in Q. (Tunesien) geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. oder 25.08.2022 aus Tunesien aus und am 28.08.2022 zunächst nach Italien und von dort am 08.11.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er um Asyl nachsuchte. Aus der EURODAC-Datenbank ergab sich dabei ein Treffer mit der Kennnummer IT20000000. Ohne vorherige Anhörung des Klägers wurden die italienischen Dublin-Behörden bereits am 21.12.2022 um Rücknahme („take back“) des Klägers gebeten. Die Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde anlässlich der Asylantragstellung am 08.02.2023 durchgeführt. Dabei gab der Kläger an, er habe bis zum 06.11.2022 in Italien gelebt, wo er zunächst zehn Tage in Lampedusa und sodann in der Wohnung eines Mannes aus Marokko im Dorf F. in Sizilien verbracht habe. In Italien habe er internationalen Schutz nicht beantragt. Er habe in Köln zwei Cousins. Am 10.02.2023 wurde der Kläger weiterhin zur Zulässigkeit seines Asylantrags sowie gemäß § 25 AsylG angehört. Dabei gab er weiter an, er wolle in Deutschland bleiben, weil es ein Rechtsstaat sei und die Leute hier sehr nett seien. Außerdem leide er unter Rheuma. Als schutzwürdigen Belang für seinen Verbleib in Deutschland gab er weiter an, in Deutschland einen Cousin zu haben. Mit Bescheid vom 01.03.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Abschiebungsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen, Italien habe auf das Übernahmeersuchen vom 21.12.2022 nicht innerhalb der Frist bis zum 21.02.2023 geantwortet, so dass die Zuständigkeit mit Ablauf dieses Tages gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Italien übergegangen sei. Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch bei Italien handele es sich im Übrigen um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, der Schutz biete und Straftaten verfolge. Der Kläger habe auch nichts geltend gemacht, was auf systemische Mängel im italienischen Asylsystem schließen lassen könne. Auch gesundheitliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, habe der Kläger nicht geltend gemacht, insbesondere habe er kein Attest über eine etwaig bestehende Erkrankung vorgelegt. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Solche folgten insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK in Bezug auf die gewünschte Familieneinheit mit dem bereits in Deutschland lebenden Cousin, denn dieser sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2g Dublin III-VO. Insoweit finde dieser auch bei der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung keine Berücksichtigung. Zur Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, der dem Kläger am 20.03.2023 zugestellt wurde, Bezug genommen. Am 22.03.2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsanordnung zum Geschäftszeichen 3 L 532/23.A gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Ausführungen anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Weiter macht er geltend, dass eine Überstellung nach Italien nicht mehr zeitnah möglich sei, weil Italien mit Rundschreiben vom 05.12.2022 darüber informiert habe, dass es vorübergehend keine Flüchtlinge zurücknehmen. Dies gelte – ausgenommen für Familienzusammenführungen - weiterhin fort. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2023 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Italien bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.04.2023 im Verfahren 3 L 532/23.A die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet, wobei darauf abgestellt wurde, dass die Überstellung nach Italien wegen der dortigen Erklärungen vom 05. und 07.12.2022 faktisch bis auf Weiteres nicht möglich sei. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, zumal er auch keinen Anspruch auf das geltend gemachte Abschiebungsverbot hat, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass nicht Deutschland, sondern Italien für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. 1. Die Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers folgt aus Art. 18 Abs. 1 a) i. V. m. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO war die Anfrage betreffend den Kläger, der ausweislich seines EURODAC-Treffers mit der Kennziffer IT20000000 in Italien nach illegaler Einreise aufgegriffen worden war, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (vgl. Art. 24 Abs. 4 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - sog. EURODAC-VO) binnen zwei Monaten nach dem Aufgriff zu stellen. Diese Vorgabe war im Falle des Klägers, der am 08.11.2022 erstmalig bei deutschen Behörden in Erscheinung getreten war, durch das am 21.12.2022 erfolgte Übernahmeersuchen eingehalten. Insoweit war von den italienischen Behörden gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO eine Frist zur Beantwortung binnen zwei Monaten einzuhalten. Da in dieser Frist eine Antwort der italienischen Behörden nicht erfolgte, war gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Daran ändert zunächst nichts der Umstand, dass der Kläger bei Stellung des Übernahmeersuchens noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt hatte und insoweit auch noch nicht zur Frage des zuständigen Mitgliedstaates angehört worden war. Denn auch seine Befragungen am 08. und 10.02.2023 brachten keine Umstände zutage, die für eine abweichende Zuständigkeitsentscheidung maßgeblich gewesen wären, so dass den italienischen Behörden bereits am 21.12.2022 sämtliche Tatsachen unterbreitet worden waren, die zur Bestimmung des Mitgliedstaates erforderlich waren. Auch aus der Tatsache, dass das italienische Innenministerium den übrigen am sogenannten Dublin-Verfahren teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 05. und 07.12.2022 mitgeteilt hatte, dass man – ausgenommen bei Familienzusammenführungen – vorübergehend keine Flüchtlinge zurücknehmen werde, ändert nichts an der den Vorschriften der Dublin III-Verordnung folgenden Bestimmung der Zuständigkeit Italiens. Eine Regelung, die unter entsprechenden Umständen die Zuständigkeit des eventuell überforderten Mitgliedstaates aussetzen oder gar beenden würde, ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Allein Art. 33 Dublin III-VO sieht einenMechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung vor, wonach die Kommission aufgrund vorhandener Informationen in Zusammenarbeit mit EASO Empfehlungen für den betroffenen Mitgliedstaat ausspricht und ihn zur Aufstellung eines präventiven Aktionsplans auffordert. Neben weiteren Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise sieht allerdings auch diese Vorschrift nicht vor, dass ein Mitgliedstaat selbst bestimmen könnte, unter entsprechenden Umständen die Zuständigkeitsregelungen nicht mehr für sich gelten zu lassen. In dieser Weise sind die Schreiben des italienischen Innenministeriums aber auch nicht zu verstehen. Soweit es im Schreiben vom 05.12.2022 wörtlich heißt, „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors“ (übersetzt: „Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aus plötzlich auftretenden technischen Gründen, die mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen zusammenhängen, gebeten werden, Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen.“), wird gerade nicht die Zuständigkeit nach der Dublin III-VO verneint, sondern ausschließlich um vorübergehende Aussetzung der Überstellung gebeten. 2. Die somit bestehende Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Deutschland übergegangen. a) Eine Zuständigkeit Deutschland folgt zunächst nicht daraus, dass die Frist zur Überstellung des Klägers nach Italien aus Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen wäre. Danach erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist nach diesen Vorgaben die Überstellungsfrist durch den stattgebenden Eilbeschluss vom 14.04.2023 im Verfahren 3 L 532/23.A unterbrochen worden, vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO. Sie beginnt danach erst mit der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Klage erneut zu laufen. Ein Zuständigkeitswechsel dahingehend, dass nunmehr Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig wäre, ist insoweit also nicht gegeben. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die mit dem Eilbeschluss erfolgte Unterbrechung der Überstellungsfrist damit begründet wurde, dass eine Überstellung praktisch unmöglich sei. Zwar geht das Gericht nach wie vor davon aus, dass eine Überstellung nach Italien auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht wahrscheinlich und auch nicht absehbar ist. Denn nach den Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden im gesamten Jahr 2024 bei insgesamt 12.841 Fällen, in denen Übernahmeersuchen an Italien gerichtet wurden, lediglich drei Überstellungen dorthin durchgeführt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt in Zahlen 2024. Asyl, 2025, S. 32, was jedenfalls derzeit die Möglichkeit der Durchsetzung der Überstellungsmöglichkeit offen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation zwischenzeitlich geändert hätte, sind nicht erkennbar. Aus der gegebenen Ungewissheit der Überstellung folgt aber nicht, dass hier die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen wäre. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass eine praktische Unmöglichkeit der Überstellung nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führt, weil der Unionsgesetzgeber Entsprechendes schon nicht vorgesehen bzw. sich für bestimmte häufige Fälle der praktischen Unmöglichkeit auf die Vorsehung einer Verlängerung der Überstellungsfrist beschränkt habe, deren Anwendung auf andere Fälle wegen ihres Ausnahmecharakters ausgeschlossen sei. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-245/21 –, juris Rn. 65ff. zur praktischen Unmöglichkeit der Überstellung wegen der Corona-Pandemie. Rechtsgrund für die Unterbrechung im Falle des Klägers sind demgegenüber aber nicht die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Überstellung, sondern vielmehr die stattgebende Entscheidung im Eilverfahren, für welche sie in Art. 29 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO ausdrücklich vorgesehen ist, ohne dass es auf die Begründung dieser Entscheidung ankäme. Dazu zuletzt eingehend OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 – 11 A 1756/24.A –, juris Rn. 36 ff. b) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen. Zwar sieht Art. 3 Abs. 2, 3. Unterabschnitt Dublin III-VO vor, dass in dem Fall, in welchem keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat wird. Eine Überstellung erweist sich nach Art. 3 Abs. 2, 2. Unterabschnitt Dublin III-VO als unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Eine dementsprechende Unmöglichkeit der Überstellung ist vorliegend nicht gegeben. So hat zwischenzeitlich der EuGH entschieden, dass die einseitige Aussetzung der Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einen Mitgliedstaat nicht per se eine systemische Schwachstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO darstellt. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 und C-189/24 –, juris. Eine solche Feststellung kann danach vielmehr nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 und C-189/24 –, juris. Unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Umstände ist danach das Bestehen systemischer Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen, nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu jüngst Urteil vom 9. Mai 2025 – 11 A 1756/24.A –, juris Rn. 65 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der dortigen Entscheidung vom 21. November 2024 (BVerwG – 1 C 23/23 –, juris) zur Rücküberstellung vulnerabler Personen Folgendes ausgeführt: „Im Allgemeinen lassen sich bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen der Personengruppe der nichtvulnerablen – auch weiblichen – Asylsuchenden in Italien aktuell keine systemischen Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO feststellen. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, NVwZ 2025, 579 = juris, Rn. 21 . aa) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, geklärt, dass sich bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen der Personengruppe der nichtvulnerablen – auch weiblichen – Schutzberechtigten in Italien aktuell keine Schwachstellen feststellen lassen, die die für eine Verletzung von Art. 4 GRCh erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, NVwZ 2025, 579 = juris, Rn. 124 . bb) Dies muss erst Recht für die entsprechende Personengruppe der nicht vulnerablen Asylsuchenden gelten. Denn diesen stehen im Hinblick auf die Deckung der maßgeblichen Grundbedürfnisse Unterkunft, Ernährung und Hygiene in der Regel mehr Ressourcen zur Verfügung als Schutzberechtigten. So ist bei Asylsuchenden – mehr noch als bei international Schutzberechtigten – hinreichend wahrscheinlich, dass sie eine noch menschenwürdige Unterkunft finden. Zwar sind Asylsuchende im Grundsatz von einer Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI) ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Frauen. Vgl. die Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, NVwZ 2025, 579 = juris, Rn. 48 . 3 In den SAI-Einrichtungen werden neben der reinen Unterkunft und Verpflegung auch Unterstützungs- und Integrationsleistungen erbracht. Hierzu gehören etwa Übersetzungs- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Vermittlung der italienischen Sprache und Schulbesuch für Minderjährige, Gesundheitsversorgung, sozio-psychologische Hilfen vor allem für vulnerable Personen, Ausbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Beratung über verfügbare Dienstleistungen zur örtlichen Integration und Information über Programme zur freiwilligen Rückkehr sowie über Freizeit-, sportliche und kulturelle Aktivitäten. Vgl. die Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, NVwZ 2025, 579 = juris, Rn. 51 . R Im Übrigen stehen Asylsuchenden jedenfalls die Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS) zur Verfügung; dies gilt nach einer Auskunft des italienischen Innenministeriums aus Februar 2024 grundsätzlich auch für Dublin-Rückkehrer. Vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 74. R Auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen steht den Bewohnern neben Unterkunft und Verpflegung eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung, auf die Asylsuchende nach einer (kostenlosen) Registrierung beim staatlichen Gesundheitsdienst einen Anspruch haben. 8 Vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 152 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, NVwZ 2025, 579 = juris, Rn. 115 ff. a cc) Der – trotz ihrer Erkrankungen grundsätzlich erwerbsfähigen – Klägerin ist es ferner wie allen Asylsuchenden nach Ablauf von 60 Tagen gestattet, in Italien eine Beschäftigung aufzunehmen. Vgl. aida, Country Report Italy 2023, S. 159; für international Schutzberechtigte BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, NVwZ 2025, 579 = juris, Rn. 99 ff. 1 dd) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich schließlich, dass die Klägerin auch im Falle einer eventuellen Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit keiner beachtlichen Wahrscheinlichkeit in die Gefahr einer extremen, die Verletzung von Art. 4 GRCh bedeutenden Notlage geraten wird.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Dem Gericht liegen keine Informationen vor, die auf eine davon abweichende schlechtere Behandlung des Klägers bei dessen Übernahme durch die Republik Italien schießen lassen würden. c) Ein Übergang der Zuständigkeit von der Italienischen Republik auf Deutschland ist auch nicht etwa durch einen Selbsteintritt Deutschlands bzw. einer Verpflichtung hierzu gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt. Danach kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er danach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Denn weder ist seitens des Bundesamtes als zuständiger Behörde ein Selbsteintritt erklärt worden, noch besteht eine entsprechende Reduzierung des insoweit eingeräumten Ermessens dahingehend, dass nur die Ausübung des Selbsteintrittsrechts als rechtmäßig anzusehen wäre. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die praktische Möglichkeit der Überstellung des Klägers angesichts der Haltung der Italienischen Republik fraglich ist. Denn auch insoweit stellt die Möglichkeit der Ausschöpfung der sechsmonatigen Überstellungsfrist insbesondere keine Verletzung des Art. 4 GrCh des um internationalen Schutz Nachsuchenden dar und bedarf es einer besonderen Beschleunigung durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO nicht. So auch OVG NRW, Urteil vom 09.05.2025 – 11 A 1756/24.A, juris Rn. 96f. Insbesondere besteht hier keine Situation eines „refugee in orbit“, denn solange der Kläger wegen der dortigen Weigerungshaltung nicht nach Italien überstellt werden kann, ist sein Aufenthalt in Deutschland zumindest geduldet. Gelingt die Überstellung nicht innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO, so wird sein Antrag in Deutschland geprüft, wozu er sich ebenfalls hier aufhalten darf. Eine andere Konstellation, in welcher weder Deutschland noch Italien sich zur Prüfung zuständig erachten, erscheint nicht denkbar, würde aber im Falle ihres Eintritts zu einer Reduzierung des Ermessens des Bundesamtes hinsichtlich des Selbsteintritts führen. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 6. Februar 2025 – B 7 S 25.50018 –, juris Rn. 28. Auch im Übrigen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, die in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hat, dass die Familieneinheit mit dem in Deutschland lebenden Cousin, der kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2g Dublin III-VO sei, auch nicht dem Schutz des Art. 8 EMRK unterfalle und weitere außergewöhnliche Gründe für den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts nicht ersichtlich seien, im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. II. Auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle des Klägers nicht gegeben sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgebracht, die eine abweichende Feststellung rechtfertigen würden. Soweit er gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht habe, an Rheuma zu leiden, ist daraus insbesondere nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu schließen, zumal es bei der bloßen Behauptung des Klägers geblieben und ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG entsprechendes Attest nicht vorgelegt worden ist. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, der sich das Gericht anschließt, gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. III. Auch die danach in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nach Satz 3 der Vorschrift nicht. In diesem Zusammenhang kommt eine Aufhebung der Abschiebungsanordnung nicht deswegen in Betracht, weil die Frage, ob überhaupt und wann die Überstellung durchgeführt werden kann, wegen der seit nunmehr zweieinhalb Jahren andauernden grundsätzlichen Weigerung Italiens, Schutzsuchende im Wege der Überstellung zu übernehmen, weiterhin offen ist. 1) Zum einen geht die Kammer in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Frage, wie die Mitgliedstaaten die Überstellung im Einzelnen regeln und wann dabei feststehen muss, zu welchem Zeitpunkt sie durchgeführt wird, grundsätzlich den organisatorischen Ablauf betrifft. Insoweit wird die gesetzliche Bestimmung „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“, auch überwiegend dahingehend verstanden, dass die Rückführung rechtlich zulässig und zeitnah tatsächlich möglich sein müsse, was praktisch von der Einhaltung der jeweils vereinbarten Fristen gemäß den Rückführungsübereinkommen bzw. den Fristen der Dublin III-VO und der Zustimmung des Aufnahmestaates abhänge. Siehe etwa BeckOK MigR/Faßbender, 20. Ed. 1.1.2025, AsylG § 34a Rn. 13; Huber/Mantel/Broscheit, 4. Aufl. 2025, AsylG § 34a Rn. 7; BVerwG Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, Rn. 20f. Konsequenter Weise wird insoweit auch eine positive Erklärung des übernehmenden Mitgliedstaates nicht für erforderlich gehalten. Siehe etwa BeckOK MigR/Faßbender, 20. Ed. 1.1.2025, AsylG § 34a Rn. 15. Die Möglichkeit der Durchführung der Überstellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht verneint in einem Fall, in dem die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und ohne Vorhandensein entsprechender Anhaltspunkte entgegen tatrichterlicher Ermittlungen davon ausgegangen worden war, dass der bis zum Fristablauf zuständige Mitgliedstaat den Schutzsuchenden möglicherweise dennoch übernehmen werde, obwohl eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht mehr bestand. BVerwG Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, Rn.15. Demgegenüber ist im Falle des Klägers seine Überstellung aus Rechtsgründen danach noch möglich. Aber auch von einer praktischen Unmöglichkeit geht die Kammer nicht aus. Dies umso mehr, als die italienischen Behörden selbst nur eine vorübergehende Aussetzung der Aufnahme angezeigt haben. Ob dieser vorübergehende Zustand bis zum Ablauf der Überstellungsfrist, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung wieder in Gang gesetzt wird, fortbesteht, mag aus derzeitiger Sicht nicht sehr wahrscheinlich, so aber doch durchaus möglich sein. Die in diesem Zeitrahmen bestehende Ungewissheit ist dem Kläger durchaus zuzumuten. Denn abgesehen davon, dass er den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs durch die Rücknahme der Klage bzw. den Verzicht auf Rechtsmittel selbst in der Hand hat, ist das Bundesamt als zuständiger Behörde auch ausdrücklich befugt, den zeitlichen Rahmen der Überstellungsfrist für die nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Abstimmung mit dem zuständigen Mitgliedstaat vollständig auszuschöpfen. Insoweit tragen die zwingenden Fristen, die der Unionsgesetzgeber für die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen hat, zur Verwirklichung der in Vorerwägung 5 der Dublin III-VO vorgegebenen raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, um den effektiven Zugang zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, bei. Vgl EuGH, Urteil vom 30.03.2023 – C 338/21 -, juris Rn. 65 ff. Etwas Anderes folgt schließlich auch nicht im Hinblick auf die in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG bestimmte Notwendigkeit einer Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 und 2 der Vorschrift nicht ergehen kann. Denn unabhängig von der Organisation der Überstellung und der Einschätzung des Erfolges der Abstimmung mit dem zur Prüfung des Schutzantrags zuständigen Mitgliedstaat können sonstige Gründe bestehen, die der Überstellung entgegenstehen, etwa gesundheitliche Gründe oder eine bestehende Schwangerschaft in der Person des bzw. der Betroffenen, die auch im Rahmen einer Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten im Rahmen der anzusetzenden Überstellungsfrist eine Überstellung nicht zulassen. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. 2) Daneben hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts aber auch kein subjektives und damit im vorliegenden Verfahren einklagbares Recht auf vorzeitige Prüfung seines Anspruchs auf internationalen Schutz im nationalen Verfahren, weil die Abstimmung mit den italienischen Dublin-Behörden seine Überstellung absehbar nicht zuließe. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll der Umfang des einer Person, die die Gewährung internationalen Schutzes beantragt hat, zustehenden Rechtsschutzes gegen die sie betreffende Überstellungsentscheidung gemäß dem 19. Erwägungsgrund der Dublin III-VO zur Sicherstellung der Einhaltung des Völkerrechts zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird, was durch die allgemeine, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretene Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Dublin-System) sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt werde. Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16 (Mengesteab), juris Rn. 43 f. Da die durch die Dublin-III-Verordnung geschaffenen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen und diese Vorschriften neben der Regelung des Verfahrens ebenso wie die in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beitragen, muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können, wonach diese Entscheidung unter Verletzung von Bestimmungen des zuständigen Mitgliedstaates ergangen ist bzw. im weiteren Fortgang des Verfahrens ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist. Insoweit hat der EuGH in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass ein Schutzsuchender, der sich gegen eine Überstellungsentscheidung wendet, mit dem in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Rechtsbehelf nicht nur eine falsche Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen in Kapitel III der Dublin III-VO geltend machen kann, so bereits Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 (Ghezelbash), juris Rn. 61, sondern sich vielmehr gegen eine ihm nachteilige Bestimmung des zur Prüfung seines Schutzantrags zuständigen Mitgliedstaates auch im Hinblick auf den durch die Nichteinhaltung von Verfahrensfristen bewirkten Übergang der Zuständigkeit auf den prüfenden Mitgliedstaat wenden kann, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 (Mengesteab), juris Rn. 55 im Hinblick auf die Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung; Urteil vom 07.06.2016, C‑155/15 (Karim), juris Rn. 26 hinsichtlich der Frist nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO sowie hinsichtlich des Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO Urteil vom 25.10.2017 – C-201/16 (Shiri), juris Rn. 37 ff. Die Rechtskontrolle ist dabei regelmäßig auf die Einhaltung der Vorschriften über die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats beschränkt. Daraus folgt, dass dem Betroffenen ein der Rechtskontrolle der Gerichte unterliegendes subjektives Recht in Fällen, in denen nach rechtmäßiger Feststellung der eigenen Unzuständigkeit aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates allein die organisatorische Durchsetzbarkeit der Überstellung in Frage steht, nur insoweit zustehen kann, als es um den Übergang der Zuständigkeit auf den prüfenden Mitgliedstaat geht. Dieser ist in Fällen wie dem vorliegenden – wie oben bereits ausgeführt – aber allein durch den Ablauf der Überstellungsfrist bestimmt, der hier unstreitig noch nicht eingetreten ist. IV. Schließlich ist auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG, welche auch die verwandtschaftliche Beziehung des Klägers zu einem in Deutschland lebenden Cousin im Blick hatte, nicht zu beanstanden. Zur Begründung im Einzelnen wird auch insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.