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Beschluss

10 L 1106/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0606.10L1106.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

               Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS N. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS N. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der GGS N. in Köln zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 20. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für die Stadt Köln vom 16. April 2025 ist rechtmäßig und die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS). Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten Kinder, nämlich Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen wollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie im Rahmen freier Kapazitäten aufnimmt und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt. Ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin scheitert, weil die GGS N. für sie nicht die nächstgelegene Grundschule ist und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens freie Kapazitäten für das Schuljahr 2025/26 nicht mehr bestehen. Grundsätzlich errechnet sich die Aufnahmekapazität einer Grundschule aus der Zahl der Eingangsklassen und den verordnungsrechtlich festgelegten Klassenbildungswerten. Gemäß § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Hiervon unberührt bleiben die Vorschriften zu den Klassengrößen; sie ergeben sich aus § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Maßgeblich ist je nach Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf die Grundschule rechtmäßig verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 – 19 B 457/24 –, juris Rn. 12. Bei der Berechnung der Kapazität der GGS N. ist daher in einem ersten Schritt zugrunde zu legen, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der GGS N. auf vier Züge festgelegt hat. Da es sich bei der GGS N. um eine Schule mit jahrgangsübergreifendem Unterricht handelt, der die Klassen 1 bis 4 umfasst, hat die Schulträgerin auf diese Schule 16 Eingangsklassen verteilt (vgl. Anlage 1 der Beschlussvorlage 3977/2024 für den Beschluss des Ausschusses für Schule und Weiterbildung der Stadt Köln vom 27. Januar 2025). In einem zweiten Schritt sind die Schülerzahlobergrenzen für die Klassen unter Anwendung von § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW zu bestimmen. Die Maximalanzahl liegt bei mehr als vier Eingangsklassen nach § 6a Abs. 1 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 25 Kindern je Klasse, so dass die maximale Schülerzahl in den 16 Eingangsklassen der GGS N. und zugleich in der gesamten Schule 400 beträgt. Davon werden nach den schlüssigen Darlegungen des Antragsgegners im kommenden Schuljahr 315 Plätze mit Kindern belegt sein, die sich aktuell in den Jahrgängen 1 bis 3 befinden. Aus dem tatsächlichen Schülerbestand von 411 verlässt der aus 96 Schülerinnen und Schülern bestehende Jahrgang 4 die Schule zum Ende des laufenden Schuljahres. Dies führt zu einer Aufnahmekapazität von 85 Schulneulingen. Soweit dem Aufnahmeverfahren darüberhinausgehend eine Aufnahmekapazität von 89 Plätzen für Schulneulinge zugrunde gelegt ist, verletzt dies die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Vergabe von vier weiteren Plätzen hat sich nicht nachteilig auf ihre Aufnahmechancen ausgewirkt. Auf der Basis der angenommenen Aufnahmekapazität von 89 Plätzen waren bei 131 Anmeldungen zunächst die 29 sog. Anspruchskinder, für die die GGS N. die nächstgelegene GGS darstellt, vorrangig aufzunehmen. Ohne Erfolg macht der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin demgegenüber geltend, das Kind mit der Rangnr. 1 hätte nicht als Anspruchskind aufgenommen werden dürfen, da er dessen Nachnamen am 28. März 2025 nicht auf dem an der angegebenen Adresse befindlichen Klingelschild vorgefunden habe und es sich daher um einen Scheinumzug handeln müsse. Das Schulamt für die Stadt Köln hat diesen Vorhalt bereits im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeräumt. Nach den Ermittlungen des Außen- und Ermittlungsdienstes der Stadt Köln lebt das betreffende Kind dort tatsächlich mit seiner Mutter, die einen von dem Kind abweichenden Nachnamen trägt. Nachdem die Mutter zunächst nur ihren eigenen Nachnamen an dem Klingelschild angebracht hatte, ist der Nachname des Kindes inzwischen hinzugefügt worden. Die ohne jede Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen aufrechterhaltene Mutmaßung eines Scheinumzugs ist nicht geeignet, die Schilderung des Antragsgegners zu erschüttern. Das für die Restplätze durchgeführte Auswahlverfahren unter den weiteren Anmeldungen, bei dem die Antragstellerin mit der Rangnummer 101 nicht zum Zuge kam, weist keine Rechtsfehler auf. Nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt der Schulleiter oder die Schulleiterin Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in der Norm aufgezählten Kriterien für eine Auswahl heran. Die Schulleiterin hat ausweislich des Bescheids vom 20. März 2025 die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS) und „Schulwege“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS), letzteres in Form einer reinen Schulweglänge, berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Aufnahmekriterien unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS nicht durch die Schulleiterin, sondern durch den stellvertretenden Schulleiter I. festgelegt worden seien, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufnahmeentscheidung. Nach den Darlegungen des Antragsgegners war die Schulleiterin vom 28. März 2024 bis zum 25. Januar 2025 nicht im Dienst, so dass Herr I. als ihr Stellvertreter gemäß § 60 Abs. 2 SchulG NRW während dieser Zeit mit allen Aufgaben betraut war, die im Zusammenhang mit dem Schulaufnahmeverfahren für das Schuljahr 2025/2026 zu erledigen waren. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass der stellvertretende Schulleiter sich zur Vorbereitung der Aufnahmeentscheidungen an dem Zeitplan orientiert hat, den die Schulträgerin und der Antragsgegner im Rahmen ihres Leitfadens zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1 für Grundschulen der Stadt Köln (im Folgenden: Leitfaden) aufgestellt hatten, um eine rechtzeitige Schulplatzvergabe für alle Kinder im Stadtgebiet zu gewährleisten. Dieser sah vor, dass die Schulleiter die Aufnahmekriterien im Oktober 2024 festlegen und unmittelbar nach Abschluss des bis zum 15. November laufenden Anmeldeverfahrens (vgl. § 1 Abs. 1 AO-GS) am 20. November 2024 den Schulträger zu einer für die Erstellung eines Rankings ggfs. erforderlichen Entfernungsberechnung beauftragen sollten. Herr I. bewegte sich dementsprechend im Rahmen der ihm als Stellvertreter der Schulleiterin eingeräumten Kompetenzen, als er in dem Dokument vom 7. Oktober 2024 die Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ als erstes Kriterium sowie „Schulwege“ als zweites Kriterium vorsah und anschließend den Schulträger mit einer Entfernungsberechnung der Schulweglängen beauftragte. Die Schulleiterin, der ab dem 27. Januar 2025, dem Tag ihrer Rückkehr in den Dienst, die Entscheidung über die Aufnahme oblag, hat sich in dem Bescheid vom 20. März 2025 die Auswahl und Ausgestaltung dieser Kriterien zu eigen gemacht. Die Einwendung der Antragstellerin, die Schulleiterin habe bei der Aufnahmeentscheidung rechtsfehlerhaft gehandelt, weil die Auswahlkriterien von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Es spricht nicht gegen eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin, dass sie sich für den Ablehnungsbescheid einer Vorlage bedient hat, die dem Leitfaden der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers als Anlage 5 beigefügt war. Generell ist es rechtlich nicht zu beanstanden und steht einer eigenständigen Ermessensentscheidung eines Schulleiters nicht entgegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Grundschulen Hinweise zum Ablauf des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens oder zur ordnungsgemäßen Handhabung der zugrunde zu legenden Kriterien erteilt und sich eine Schulleiterin an diesen Hinweisen maßgeblich orientiert, vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 – 10 L 829/21 –, juris, Rn. 37 und vom 18. Juni 2024 – 10 L 719/24 –. Die vorliegend verwendete Vorlage für den Ablehnungsbescheid weist in ihrer Erscheinungsform keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben. Sie ist ersichtlich als Muster zur Verfügung gestellt, das der Arbeitserleichterung dienen soll; eine Bindung kommt darin nicht zum Ausdruck. Daran ändert es nichts, dass die Vorlage nicht durchgängig in der Ich-Form, sondern wie bei behördlichen Schreiben üblich, unter zusätzlicher Verwendung einer neutralen Form gestaltet ist. Ebenso kommt durch die Angabe der Stadt Köln als der Trägerin der Schule in der Kopfzeile des Bescheids nicht zum Ausdruck, dass die Entscheidungsfreiheit der Schulleiterin widerrechtlich eingeschränkt gewesen wäre. Auch ansonsten sind der Vorlage sind keine unzulässigen Vorgaben hinsichtlich der Auswahlkriterien zu entnehmen. Ihre Verwendung orientiert sich am Leitfaden. Als Anlage zum Leitfaden ist sie in die dort gegebenen Hinweise zum Aufnahmeverfahren eingebettet. Der Leitfaden informiert in Abschnitt 2.4 über die Handhabung der wählbaren Kriterien, ohne die Leiter der Grundschulen auf eine bestimmte Auswahl festzulegen oder sie in ihrer Auswahl rechtswidrig einzuschränken (vgl. z.B. 2.4 a) des Leitfadens „Es können Geschwisterkinder bevorzugt aufgenommen werden.“). Dem entspricht die weitere Gestaltung der Vorlage für den Ablehnungsbescheid. Sie gibt die in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS genannten Kriterien vollständig wieder. Sie ermöglicht und erfordert zugleich das Ankreuzen eines oder mehrerer dieser Kriterien. Erst durch das den Schulleitern vorbehaltene Ankreuzen eines oder mehrerer der Kriterien erfährt der Bescheid den nötigen Sinngehalt. Zu keinem abweichenden Ergebnis führt der Passus in der Vorlage „Aufgrund unserer begrenzten Aufnahmekapazitäten mussten... folgende Aufnahmekriterien angewandt werden“. Er bringt zum Ausdruck, dass ein Schulleiter aufgrund eines Anmeldeüberhangs an seiner Schule zur Heranziehung von Aufnahmekriterien gezwungen war. Die sich anschließenden Ausführungen („Es mussten vorrangig Kinder aufgenommen werden, für die die Schule die nächstgelegene Schule ist. Darüber hinaus wurden noch folgende Aufnahmekriterien angewandt...“) verdeutlichen, dass abgesehen von den zwingend zu berücksichtigenden Anspruchskindern keine die Schulleiterentscheidung beschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS formuliert sind. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Ermessensfehler in der Gestalt einer Ermessensunterschreitung der Schulleiterin bei der Anwendung des Kriteriums „Schulwege“ liegt ebenfalls nicht vor. Der Vorlage für den Ablehnungsbescheid ist ebenso wenig wie der Vorlage für den Auftrag einer Entfernungsberechnung an den Schulträger (Anlage 4 des Leitfadens) eine Beschränkung auf nur drei Varianten des Schulwegbegriffs zu entnehmen. Auch insoweit ist die Gestaltung der Anlagen im Kontext zu den Erläuterungen des Leitfadens zu sehen. Dort wird unter 2.4 b) unter Wiedergabe der Rechtsprechung des OVG NRW - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris Rn. 9 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber dem Schulleiter/der Schulleiterin mit der Verwendung des offen formulierten Begriffs „Schulwege“ Ermessen belässt, unter welchem Gesichtspunkt er das Aufnahmekriterium heranzieht. Neben der Länge könnten auch die Dauer oder andere Gesichtspunkte herangezogen werden. Damit ist klargestellt, dass der Begriff „Schulwege“ nicht nur die drei in den Anlagen exemplarisch aufgeführten Varianten umfasst. Schulleitern steht es danach frei, den Begriff „Schulwege“ anzukreuzen, daneben in einem Freitext den gewünschten Aspekt zu formulieren, der das Kriterium ausfüllen soll und keine der drei aufgeführten Untervarianten anzukreuzen. Es stellt schließlich auch keine rechtswidrige Unterschreitung des Ermessensspielraums dar, dass dem Schulträger bei der Beauftragung der Entfernungsmessung womöglich nicht mitgeteilt worden ist, an welcher Position des von dem Schulplatzbewerber bewohnten Grundstücks für den Beginn der Entfernungsmessung anzusetzen ist. Die Ermessensausübung hat sich am Zweck der ermessenseröffnenden Bestimmung zu orientieren. § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS räumt einem Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang Ermessen ein, damit dieser eine Auswahl unter den Schulplatzbewerbern nach einem gleichmäßigen Maßstab trifft. Hierzu muss er entscheiden, welche der verordnungsrechtlich zugelassenen, sachnahen Grundkriterien er heranzieht. Dabei steht es ihm frei, Details zu diesen Kriterien zu bestimmen. Ausgerichtet an dem Zweck der ihm obliegenden Ermessensentscheidung muss er aber nicht jede erdenkliche mögliche Variante eines Kriteriums in seine Erwägungen einbeziehen. So geht es auch bei der Heranziehung des Schulwegkriteriums ausschließlich darum, einen gleichmäßigen Maßstab für die Auswahlentscheidung anzulegen. Dies erfordert – anders als bei der Prüfung schulweglängenabhängiger Ansprüche nach Schülerfahrtkostenrecht – keine differenzierenden Überlegungen zur Position, an der ein Schulweg beginnt. Maßgeblich für eine gleichmäßige Behandlung des Kriteriums „Schulwege“ in seiner Ausgestaltung als Schulwegentfernung ist vielmehr, dass der Schulwegbeginn bei allen Schulplatzbewerbern gleich gewählt wird. Dies wird gerade dadurch gewährleistet, dass der Schulträger für den Beginn des Schulwegs bei allen auf amtlichen Katasterdaten basierenden Entfernungsberechnungen mit einem einheitlichen System ansetzt. Die Anwendung der Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulwege“ in Form einer reinen Schulweglänge führte dazu, dass 24 Plätze an Geschwisterkinder vergeben wurden. Hierzu gehört auch das Kind C. J. mit der Rangnr. 43, dessen Bruder S. Q. J. die Jahrgangsstufe 3 der GGS N. besucht. 36 Plätze verblieben für die Kinder mit der kürzesten Schulweglänge bis 1,836 km. Die Antragstellerin war demnach wegen ihres längeren Schulwegs von 2,147 km abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.