Beschluss
22 L 840/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0613.22L840.25A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3027/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3027/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3027/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. „Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden. VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris, Rn. 14 ff. „Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f. Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte. Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 17 ff. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N. Daran gemessen war das Vorbringen der Antragstellerin nicht als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Die Begründung des Bundesamts trägt das Offensichtlichkeitsurteil nicht. Das Bundesamt hat ausgeführt, dass die von der Mutter der Antragstellerin, der Antragstellerin des Verfahrens 22 L 841/25.A, geschilderten Bedrohungen durch den Kindsvater nicht aufgrund eines Verfolgungsmerkmals, das als Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG angesehen werden könne, erfolgt seien, sondern wegen der von der Mutter der Antragstellerin gegen den Kindsvater geltend gemachten Ansprüche. Auch begründe der von der Mutter der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass sie als uneheliches Kind, welches nicht den Nachnamen ihres Vaters führe, durch die türkische Gesellschaft diskriminiert werde, nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn die Mutter der Antragstellerin habe insofern keine direkten Verfolgungshandlungen oder konkrete Ereignisse geschildert, die in der Gesamtwirkung die Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte begründen könnten. Das Offensichtlichkeitsurteil begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem von der Mutter der Antragstellerin um eine innerfamiliäre Streitigkeit handele. Der Antragstellerin hätte sowohl staatlicher Schutz als auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Diese Begründung begegnet nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erheblichen Bedenken. Nach § 3b AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Folgendes zu berücksichtigen: Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Dabei ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris, Rn. 50 ff. Alleinerziehende Mütter sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen in der Türkei sozial wenig akzeptiert, und zwar unabhängig von der sozialen Schicht. Die vorherrschende patriarchalische Familienstruktur betont die entscheidende Rolle der Frau als Hüterin der Familie und macht sie für das Scheitern einer Ehe verantwortlich. Ein wichtiges Konzept, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist namus (Ehre), das sich auf die „Keuschheit oder sexuelle Reinheit einer Frau“ bezieht. Der Begriff der Ehre ist in der türkischen Kultur tief verwurzelt und weit verbreitet. Er dient als weiterer Kontrollmechanismus für das Verhalten der Frau. Dies zeugt von einem hohen Maß an gesellschaftlicher Kontrolle im türkischen Umfeld, da das Fehlverhalten einer Frau als Beleidigung der Familienehre angesehen wird. Der Begriff der Familie scheint im türkischen Umfeld institutionell zu sein, und eine Alternative für die soziale Reproduktion und die Bildung von Partnerschaften scheint es nicht zu geben. Unverheiratetes Leben wird in jeder Form als Anomalie angesehen und daher abgelehnt. Viele neigen dazu, eine unverheiratete Frau als herrenlose Frau zu betrachten. In der türkischen Kultur ist es für Frauen nicht akzeptabel, einen eigenen Haushalt zu gründen, insbesondere im Falle einer Scheidung. In der Regel wird von Frauen erwartet, dass sie „in andere Haushalte einsteigen, anstatt einen eigenen Haushalt zu gründen“. Die Diskriminierung betrifft ebenso die Kinder von alleinerziehenden Müttern. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei – Gewalt an Frauen – Situation alleinstehender Mütter, 5. August 2024, S. 2 ff.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Gewalt gegen Frauen – Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 22. Juni 2021, S. 4 ff. zur Rolle der Gesellschaft und der Politik bei der Gewalt gegen Frauen. Hiervon ausgehend mag es zutreffend sein, dass, wie das Bundesamt ausführt, die vom Kindsvater gegen die Mutter der Antragstellerin und gegen die Antragstellerin selbst ausgesprochenen Drohungen wegen der (auch gerichtlich) geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass den Drohungen kein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG zugrunde läge. Nach dem Vortrag der Mutter der Antragstellerin lehnt es der Kindsvater ab, Vater einer Tochter zu sein. Von der Mutter der Antragstellerin hatte er verlangt, dass sie die Antragstellerin abtreibt. Da die Mutter der Antragstellerin dem nicht nachgekommen ist, hat er ihr Gewalt angetan. Die vorgetragenen Drohungen richten sich demnach gegen die Mutter der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Frau, die gegen den Willen des Kindsvaters diesem eine (uneheliche) Tochter, nämlich die Antragstellerin, geboren hat. Die Drohungen gegen die Antragstellerin selbst richten sich ebenfalls gegen sie in ihrer Eigenschaft als Frau bzw. Mädchen. Damit knüpfen die vorgetragenen Drohungen, die unzweifelhaft Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen, an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an. Da diese Drohungen von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen, ist hier zu prüfen, ob der türkische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten. Diese Prüfung, die einer eingehenden Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel bedarf, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgen und muss daher dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Denn die Frage, ob der türkische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten, lässt sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht beantworten. Vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juli 2023 – A 6 K 301/22 – juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).