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Beschluss

1 L 1930/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0617.1L1930.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zum Merkmal „gewöhnlich gegen Entgelt“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG.

  • 2.

    Zum Merkmal „untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG.

  • 3.

    Die §§ 170 ff. TKG sind wegen Art. 3 eCommerce-RL unionsrechtskonform so auszulegen, dass sie nur auf in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Anwendung finden.

Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der    Antragsgegnerin vom 17. November 2022 wird angeordnet, soweit in    Ziffer 2 des Bescheids festgestellt wird, dass die Antragstellerin    „verpflichtet ist, spätestens bis zum 1. Dezember 2022 die aus dieser    Einstufung resultierenden und unter II. näher beschriebenen    Verpflichtungen nach dem TKG zu erfüllen. Insbesondere sind    technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener    Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und    organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu    treffen sowie ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland zu    benennen.“    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die    Antragsgegnerin je zur Hälfte.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Merkmal „gewöhnlich gegen Entgelt“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG. 2. Zum Merkmal „untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion“ in der Definition des nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes in § 3 Nr. 24 TKG. 3. Die §§ 170 ff. TKG sind wegen Art. 3 eCommerce-RL unionsrechtskonform so auszulegen, dass sie nur auf in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Anwendung finden. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2022 wird angeordnet, soweit in Ziffer 2 des Bescheids festgestellt wird, dass die Antragstellerin „verpflichtet ist, spätestens bis zum 1. Dezember 2022 die aus dieser Einstufung resultierenden und unter II. näher beschriebenen Verpflichtungen nach dem TKG zu erfüllen. Insbesondere sind technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen sowie ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen.“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Einordnung der von der Antragstellerin betriebenen Anwendung Q..com Mail als nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst i.S.d. § 3 Nr. 40 TKG und die daraus folgenden Pflichten. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in B., F./X., und ist eine Tochtergesellschaft der W. Inc., einem international tätigen Technologieunternehmen mit Sitz in U./Vereinigte Staaten von Amerika. Bei der streitgegenständlichen Anwendung Q..com Mail handelt es sich um einen E-Mail-Dienst, der über das Internet bereitgestellt wird. Zu seinem Betrieb werden von der Antragstellerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen keine Server auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhalten. Die Nutzung von Q..com Mail ist nicht davon abhängig, dass der Verwender ein W.-Endgerät nutzt. Neben Q..com Mail bietet die Antragstellerin unter anderem einen Speicherdienst namens Q. an. Benötigen Benutzer mehr Speicherplatz für E-Mails als die zunächst durch Q. ohne monetäres Entgelt zur Verfügung gestellten 5 GB, können sie kostenpflichtig auf Q.+ upgraden und erhalten dann mehr Speicher. Für den Betrieb des Dienstes erhebt die Antragstellerin jedenfalls das Datum der IP-Adresse. Mit Bescheid vom 17. November 2022 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der E‑Mail-Dienst Q..com Mail als nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 40 TKG einzustufen sei (Ziffer 1) und dass die Antragstellerin als Anbieterin dieses Dienstes sowie als Betreiberin einer Telekommunikationsanlage, mit der dieser Dienst erbracht werde, verpflichtet sei, spätestens bis zum 1. Dezember 2022 die aus der Einstufung resultierenden und unter II. des Bescheids näher beschriebenen Verpflichtungen nach dem TKG zu erfüllen; insbesondere technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen sowie einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen (Ziffer 2). Die Antragstellerin legte am 1. Dezember 2022 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Ebenfalls am 1. Dezember 2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass der Bescheid vom 17. November 2022 bereits formell rechtswidrig sei. Es fehle an der erforderlichen Anhörung sowie Begründung des Bescheids. Der Bescheid sei ferner unbestimmt, denn es sei zum einen nicht zweifelsfrei erkennbar, ob Ziffer 2 des Tenors auch einen befehlenden Charakter aufweise und zum anderen, ob der feststellende Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheids auch enthalte, dass die Antragstellerin Betreiberin einer Telekommunikationsanlage i.S.d. § 3 Nr. 60 TKG sei. Der Bescheid sei zudem materiell rechtswidrig. Die Anwendung Q..com Mail stelle keinen nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienst dar. Denn das von der gesetzlichen Definition (§ 3 Nr. 24, 40 TKG) vorgegebene Merkmal der gewöhnlichen Entgeltlichkeit des Dienstes liege nicht vor. Dieses sei anhand eines konkreten Maßstabs zu bestimmen. Entscheidend sei somit nur, ob für die Nutzung des konkreten Dienstes in der Regel ein Entgelt zu erbringen sei. Insofern hindere eine vorübergehend kostenfreie Erbringung, etwa zu Werbezwecken, die Entgeltlichkeit des Dienstes nicht. Dieser Befund ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen des TKG sowie der damit umgesetzten Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (fortan: EKEK). Er könne darüber hinaus insbesondere auf teleologische Erwägungen gestützt werden und sei durch die Grundfreiheiten sowie das Grundgesetz vorgegeben. Bei Anlegung eines solchen konkreten Maßstabs werde Q..com Mail unentgeltlich erbracht. Eine Vergütung in Geld liege weder in Form einer konkreten Zahlung durch die Endnutzer noch in Form einer sog. Quersubventionierung über Geräteverkäufe vor. Die Zahlung für ein Upgrade auf Q. + könne nicht als entsprechendes Entgelt eingeordnet werden. Denn Q..com Mail könne unabhängig von Q. verwendet werden. In Bezug auf eine eventuelle Quersubventionierung trägt die Antragstellerin vor, dass sie zwar bestimmte Einnahmen aus dem Verkauf von Endgeräten aufgrund von Buchhaltungsanforderungen intern dem Angebot Q..com Mail zurechne. Da insoweit aber kein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf eines Endgeräts und der Nutzung von Q..com Mail bestehe, sei kein Fall der Quersubventionierung gegeben . Q..com Mail sei nämlich keineswegs an ein bestimmtes W.-Gerät gebunden. Vielmehr könne Q..com Mail über einen beliebigen Browser genutzt werden. Eine Vergütung in Form von Daten erhalte sie ebenfalls nicht. Eine solche setze voraus, dass Daten zu geldwerten Zwecken genutzt würden. Zwar erhebe sie Nutzerdaten. Dies diene allerdings allein dem Zweck, die Funktionsfähigkeit der Anwendung zu verbessern, erfolge also ausschließlich im Interesse der Nutzer. Personenbezogene Daten würden außerdem soweit verfremdet, dass sie nicht mehr personenbezogen seien. Zuletzt scheitere eine Einordung der streitgegenständlichen Anwendung als nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst auch daran, dass es sich hierbei nur um eine untergeordnete Nebenfunktion von Betriebssystemen auf W.-Geräten handele. Hilfsweise für den Fall, dass Q..com Mail als nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst einzustufen wäre, führt die Antragstellerin aus, dass die im Bescheid festgehaltenen Verpflichtungen nicht auf sie anwendbar seien. Es handele sich bei Q..com Mail nämlich auch um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (fortan: eCommerce-RL). Soweit ein solcher Dienst zugleich ein Telekommunikationsdienst sei, liege ein sog. doppelfunktionaler Dienst vor. Es komme zum Anwendungskonflikt, der zugunsten des unionsrechtlich in der eCommerce-RL normierten Herkunftslandprinzips aufzulösen sei. Denn das lediglich national normierte Marktortprinzip in § 1 Abs. 2 TKG sei am Maßstab des vorrangigen Unionsrecht zu messen. Weiterhin meint die Antragstellerin, eine Unionsrechtswidrigkeit folge auch daraus, dass die Heranziehung des Marktortprinzips einen Verstoß gegen die Freiheit, Telekommunikationsdienste bereitzustellen, darstelle, die durch Art. 12 Abs. 1 EKEK i.V.m. Art. 57 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (fortan: AEUV) geschützt sei. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht das gemäß Art. 12 Abs. 1 EKEK für eine Beschränkung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen, erforderliche Notifizierungsverfahren durchgeführt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2022 (Az.: N01) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids trägt die Antragsgegnerin vor, der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Es bestehe weder ein Anhörungs- noch ein Begründungsmangel. Auch sei der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt. Sie habe Q..com Mail zu Recht als nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienst eingeordnet. Die gewöhnliche Entgeltlichkeit eines Dienstes sei anhand eines abstrakten Maßstabs unter Betrachtung gleichartiger Dienste zu beurteilen. Da vergleichbare Dienste als entgeltlich einzustufen seien, werde Q..com Mail gewöhnlich gegen Entgelt erbracht. Außerdem unterfalle ein Dienst mit wirtschaftlichem Wert dem Entgeltbegriff. Insoweit seien die Erwägungen, die die Europäische Kommission im Rahmen der N.-Ernennung von W. vom 00.00.2023 (CASES DMA.000000 W. – online intermediation services – T. stores, DMA.000000 W. - operating systems and DMA.000000 W. – web browsers) dazu bewogen hätten, die Anwendung G. als nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienst einzuordnen, auf Q..com Mail entsprechend anwendbar. Selbst bei einer konkreten Betrachtungsweise werde Q..com Mail gegen Entgelt erbracht. Eine Vergütung ergebe sich bereits durch das mögliche kostenpflichtige Upgrade auf Q.+ . Q..com Mail sei integraler Bestandteil von Q. . Das kostenpflichtige Upgrade bewirke unmittelbar auch erweiterte E-Mail-Funktionen sowie eine Erweiterung des Speicherplatzes. Für die Nutzung von Q..com Mail sei stets eine W.-ID erforderlich, die automatisch mit einem Q. -Account einhergehe. Eine Entgeltlichkeit sei auch durch eine Quersubventionierung gegeben. Im Regelfall werde die streitgegenständliche Anwendung auf einem zuvor erworbenen W.-Endgerät genutzt. Außerdem werde die Anwendung gegen Entgelt in Form von Daten erbracht. Erhoben würden jedenfalls die IP-Adresse und weitere Metadaten. Auch die nutzergünstige Verwendung von Daten zur Funktionsverbesserung habe einen wirtschaftlichen Wert für die Antragstellerin. Denn dies verbessere den Dienst und erhöhe die Kundenbindung. Auch im Fall einer Verfremdung personenbezogener Daten blieben diese wirtschaftlich werthaltig. Q..com Mail stelle ferner keine untergeordnete Nebenfunktion eines W.-Betriebssystems dar. Diese Negativvoraussetzung für das Vorliegen eines nummernunabhängigen, interpersonellen Telekommunikationsdienstes sei eng auszulegen: Es müsse hierzu ein Hauptdienst vorhanden sei, bei dem die Kommunikationsmöglichkeit als untergeordnete Nebenfunktion allein in Bezug auf den Hauptdienst genutzt werden könne. Dies sei in Bezug auf Q..com Mail nicht der Fall, da die Nutzung unabhängig von einem W.-Endgerät möglich sei. Zuletzt hält die Antragsgegnerin das TKG auch in Bezug auf die Antragstellerin für anwendbar. Das Marktortprinzip gemäß § 1 Abs. 2 TKG sei unionsrechtskonform. Zunächst sei das Herkunftslandprinzip im EKEK gerade nicht kodifiziert. Unter anderem in Bezug auf E-Mail-Dienste habe der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 7 und 10 des EKEK ausdrücklich einen Vorrang der telekommunikationsrechtlichen Regelungen vorgesehen. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch die Anwendung der §§ 170 ff. TKG bestehe nicht, weil das „ob“ des Marktzugangs für Diensteanbieter in keiner Weise in Frage gestellt werde. Es liege damit bereits keine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 217 Abs. 1 TKG, wenn – wie hier – die Bundesnetzagentur eine Entscheidung trifft. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Davon kann angesichts der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 217 Abs. 1 TKG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung nur ausgegangen werden, wenn der gegenständliche Verwaltungsakt sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entweder bereits als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn in Anlehnung an die Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Gemessen an diesem Maßstab hat der Antrag teilweise Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2022, dass der E-Mail-Dienst Q..com Mail als nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 40 TKG einzustufen und die Antragstellerin Betreiberin einer Telekommunikationsanlage i.S.d. § 3 Nr. 60 TKG ist. Hinsichtlich der Feststellung bestimmter, daraus folgender Pflichten bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Sach- und Rechtslage beurteilt sich wegen der dauerhaft durch den angegriffenen Verwaltungsakt begründeten Feststellungen nach der Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 –, Rn. 13, juris, m.w.N. 1.Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 17. November 2022 getroffenen Feststellungen ist § 183 Abs. 1 Satz 1 TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 des TKG (§§ 164 ff. TKG, Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit) sicherzustellen. Dies umfasst auch die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts, vgl. zu § 91 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23.02 –, Rn. 14, juris, m.w.N. 2.Die Antragstellerin unterliegt nach § 1 Abs. 2 TKG dem Anwendungsbereich des TKG. Nach dieser Vorschrift unterliegen diesem Gesetz alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Die erstmals im TKG 2021 eingeführte ausdrückliche Regelung des personellen Anwendungsbereichs des TKG hielt der Gesetzgeber vor allem mit Blick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Anbieter von sog. Over-the-Top-Diensten (OTT-Diensten) für sinnvoll, vgl. BT-Drucks. 19/26108, S. 200. OTT-Dienste sind rechtlich nicht definiert. Im allgemeinen Verständnis beinhaltet ein solcher Dienst die Übermittlung von Text-, Video- oder Audioinhalten als Dienstleistung über das allgemeine Internet, ohne dass der Dienstleister auch der Internetzugangsanbieter ist. Die Nutzung dieser Anwendungen bzw. Dienste ist nicht an einen bestimmten Festnetz- oder Mobilfunkanschluss gebunden, ein internetfähiges Gerät und eine Registrierung beim Dienstleister sind notwendig, vgl. zu Definitionen: in englischer Sprache Body of European Regulators for Electronic Communications (BEREC), Report on OTT services, BoR (16) 35, S. 4, <https://www.berec.europa.eu/sites/default/files/files/document_register_store/2016/2/BoR_%2816%29_35_Report_on_OTT_services.pdf>, zuletzt aufgerufen am 13. Juni 2025; BNetzA, Interoperabilität zwischen Messengerdiensten, November 2021, S. 4, <https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Digitales/OnlineKom/diskussionspapier_iop.pdf>, zuletzt aufgerufen am 13. Juni 2025. Des Weiteren wird zwischen OTT-1 und OTT-2 Diensten unterschieden. Bei den OTT‑1 Diensten ist die Kommunikation grundsätzlich interpersonell angelegt, wie z.B. E-Mail oder Videotelefonie. OTT-2 Dienste zeichnen sich durch die zentralisierte Bereitstellung von Inhalten für eine unbestimmte und theoretisch unbegrenzte Anzahl von Nutzern aus. Mischformen sind denkbar, wenn etwa Social-Media-Plattformen auch eine Nachrichtenfunktion an einen bestimmten Nutzer enthalten. Eine andere Unterscheidungsform knüpft an die Wettbewerbssituation an: OTT-1 Dienstleister konkurrieren am Markt mit (nummerngebundenen) Telekommunikationsdienstleistern und OTT-2 Dienstleister eher nicht. Vgl. BEREC, Report on OTT services, BoR (16) 35, S.14 f. und 28 ff., <https://www.berec.europa.eu/sites/default/files/files/document_register_store/2016/2/BoR_%2816%29_35_Report_on_OTT_services.pdf>, zuletzt aufgerufen am 13. Juni 2025. Dass der Dienst Q..com Mail einen OTT-1 Dienst darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Antragstellerin erbringt diesen Dienst in Deutschland. Denn sie wendet sich mit dem Angebot unmittelbar an Personen in Deutschland. Sie bietet ihren Dienst über alle herkömmlichen Internetbrowser in deutscher Sprache an, vgl. <https://www.Q..com/mail/>, abgerufen im Internetbrowser Chrome, zuletzt am 13. Juni 2025. Die Einbeziehung von OTT-1 Diensten in den personellen Anwendungsbereich des TKG begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. Das TKG setzt europäisches Sekundärrecht in Form des EKEK um. In den Erwägungsgründen 17, 18 und 151 sowie in Art. 2 Ziffer 7 EKEK werden jedenfalls OTT-1 Dienste als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in den Regelungsbereich der elektronischen Kommunikation und damit in die europäisch harmonisierte Telekommunikationsordnung einbezogen. Damit können Regelungen des TKG auch nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste betreffen. Diese müssen allerdings die Spielräume, die dem nationalen Gesetzgeber unter Beachtung gleichrangiger europäischer Rechtsakte noch verbleiben, einhalten (dazu unter 7.). 3.Der Bescheid vom 17. November 2022 ist jedenfalls im Ergebnis formell rechtmäßig. Dabei kann offenbleiben, ob die vor Bescheiderlass erfolgte Kommunikation zwischen den Beteiligten den Anforderungen an eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG genügt. Denn auch wenn man von einer ursprünglich fehlenden Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG ausginge, ist jedenfalls durch die umfassende Würdigung der Standpunkte der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin im vorliegenden, parallel zum Widerspruchsverfahren laufenden gerichtlichen Eilverfahren Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG eingetreten. Gleiches gilt hinsichtlich einer eventuell ursprünglich unzureichenden Begründung nach § 39 VwVfG. Da die Antragsgegnerin in den Schriftsätzen zu diesem Verfahren umfassend Auskunft dazu gegeben hat, was sie zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts bewogen hat, ist auch insoweit jedenfalls Heilung eingetreten, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 4.Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Es ist hinreichend erkennbar, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid neben der Feststellung der Tenorziffer 1 auch eine Aufforderung zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen beabsichtigt ist. Tenorziffer 1 stellt die Eigenschaft von Q..com Mail als „nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ i.S.d. § 3 Nr. 40 TKG fest. Tenorziffer 2 enthält zum einen die Feststellung, dass die Antragstellerin eine Telekommunikationsanlage betreibt und des Weiteren die Feststellung einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung. Anschließend ist ausgeführt, um welche Verpflichtungen es sich handeln soll. Unter Einbeziehung der Ausführungen des Bescheids in der rechtlichen Würdigung ist eindeutig, dass der Bescheid auch eine Aufforderung zur Erfüllung dieser Verpflichtungen enthält. So wird auf S. 9 f. des Bescheids ausdrücklich ausgeführt, dass die Verpflichtungen bis spätestens zum 1. Dezember 2022 zu erfüllen seien. Eine Nennung der Norm § 3 Nr. 60 TKG im Tenor war zur Feststellung, dass die Antragstellerin Betreiberin einer Telekommunikationsanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich. Es genügt insoweit, dass die Antragstellerin in Tenorziffer 2 ausdrücklich als „Betreiberin einer Telekommunikationsanlage“ bezeichnet wird. Hier ist unzweifelhaft zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Betreiberin einer Telekommunikationsanlage ansieht und sich auf die hieraus nach Auffassung der Antragsgegnerin folgenden gesetzlichen Verpflichtungen bezieht. Die Norm wurde zudem in der Begründung des Bescheids genannt. Indem der Tenor des Bescheids insgesamt mit „Es wird festgestellt,“ eingeleitet wird, ist eindeutig, dass auch die Tenorziffer 2 insoweit feststellenden Charakter hat. 5.Die Feststellung in Ziffer 1 des Bescheids vom 17. November 2022 ist materiell rechtmäßig. Es handelt sich bei Q..com Mail um einen nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienst i.S.d. § 3 Nr. 40 TKG. Nach § 3 Nr. 40 TKG ist ein „nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht. Ein „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ist nach § 3 Nr. 24 TKG ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen. a.Der Dienst Q..com Mail wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin „gewöhnlich gegen Entgelt“ i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG erbracht. Dabei kann dahinstehen, ob das Merkmal der Entgeltlichkeit abstrakt-vergleichend anhand einer Dienstekategorie (so die Antragsgegnerin) oder bezogen auf den konkreten Dienst (so die Antragstellerin) zu beurteilen ist. Denn auch bei einer konkreten Betrachtung des Dienstes wird dieser gegen Entgelt erbracht, da die von der Antragstellerin von den Nutzern des Dienstes erhobenen Daten zur Verbesserung von Funktion und Leistung verwendet werden. Gemäß Erwägungsgrund 16 EKEK stellen Nutzerdaten für die Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Das Entgeltkonzept des EKEK und seiner Umsetzungen müsse daher Fälle umfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO oder sonstige Daten anfordert und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekte Weise zur Verfügung stellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass dadurch, dass die von ihr erhobenen Daten ausschließlich im Interesse der Nutzer verwendet würden, eine wirtschaftliche Verwertung der Daten nicht angenommen werden könne. Dabei übersieht sie jedoch, dass Daten, die zur Verbesserung von Funktion und Leistung verwendet werden, im Ergebnis durchaus zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Denn die Optimierung des Dienstes zielt unter anderem auf eine Erweiterung des Kundenstammes und Kundenbindung, indem eine möglichst positive Nutzererfahrung einen werbenden Effekt für die Marke W. insgesamt hat und so zur Vermarktung von auch gegen Geldzahlung angebotenen Produkten beiträgt. Dass weitergehende durch die Antragstellerin erhobene Daten nach ihrem Vortrag derart verfremdet werden, dass sie nicht mehr als personenbezogen zu qualifizieren seien, ändert daran nichts. Denn Erwägungsgrund 16 EKEK bezieht sich ausdrücklich nicht allein auf die Anforderung personenbezogener Daten. Auch anonymisierte Daten können wirtschaftlich verwertbar sein und werden es nach dem Vorstehenden im vorliegenden Fall. b.Die durch Q..com Mail ermöglichte interpersonelle und interaktive Telekommunikation ist keine untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion. Ausweislich Erwägungsgrund 17 EKEK sollen der Begriff „unbedeutend“ und das Bestimmungswort „reine Nebenfunktion“ eng und vom objektiven Standpunkt des Endnutzers betrachtet ausgelegt werden. Ein Merkmal einer interpersonellen Kommunikation könne als unbedeutend angesehen werden, wenn es nur einen sehr begrenzten objektiven Nutzen für den Endnutzer aufweise und in der Realität von Endnutzern kaum verwendet werde. Als Beispiel nennt Erwägungsgrund 17 EKEK einen Kommunikationskanal in Online-Spielen. Die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 24 TKG gibt im Wesentlichen Erwägungsgrund 17 EKEK wieder, vgl. BT-Drucks. 19/26108, S. 231 f. Dies zugrunde gelegt ist die durch Q..com Mail ermöglichte interpersonelle und interaktive Telekommunikation keine untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – wie die Antragstellerin selbst vorträgt – der Dienst unabhängig von einem W.-Gerät etwa auf einem Microsoft Windows-PC in einem beliebigen Browser verwendet werden kann. 6.Auch an der Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids vom 17. November 2022, dass die Antragstellerin Betreiberin einer Telekommunikationsanlage ist, bestehen materiell-rechtlich keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Telekommunikationsanlage i.S.d. § 3 Nr. 60 TKG. Danach sind Telekommunikationsanlagen technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Antragstellerin die Server zur Erbringung des Telekommunikationsdienstes Q..com Mail selbst betreibt. Darauf, dass diese Server nicht im Bundesgebiet stehen, kommt es der Definition nach nicht an. 7.An der materiellen Rechtmäßigkeit der weiteren Feststellung in Ziffer 2, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, spätestens bis zum 1. Dezember 2022 die aus der Einstufung resultierenden und unter II. des Bescheids näher beschriebenen Verpflichtungen nach dem TKG zu erfüllen; insbesondere technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen sowie einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, bestehen hingegen ernstliche Zweifel. Die im Bescheid unter II. beschriebenen abstrakt-generellen Verpflichtungen aus Teil 10 des TKG sind auf die in X. niedergelassene Antragstellerin nicht anwendbar. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 TKG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (fortan: TKÜV) verpflichtet, auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen. Sie muss keine technischen und organisatorischen Vorkehrungen nach den Vorschriften der TKÜV und der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV) zur Beauskunftung von Nutzerdaten nach § 172 Abs. 3 TKG und von Bestands- und Verkehrsdaten treffen (§§ 170, 174 TKG). Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 TKG verpflichtet, Nutzerdaten zu speichern, soweit diese erhoben wurden. Sie hat nicht nach § 170 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) TKG einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Eine Anwendung der vorgenannten abstrakt-generellen Verpflichtungen auf die in X. niedergelassene Antragstellerin verstößt gegen das in Art. 3 eCommerce-RL normierte Herkunftslandprinzip. Die §§ 170 ff. TKG sind daher unionsrechtskonform so auszulegen, dass sie nur auf in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Anwendung finden. Die eCommerce-RL ist auf den vorliegenden Dienst der Antragstellerin anwendbar. Q..com Mail ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Definition des Art. 2 lit. a) eCommerce-RL i.V.m. der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, jetzt Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (fortan: RL 2015/1535/EU). Danach ist Dienst der Informationsgesellschaft, der die Definition des „Dienstes“ in Art. 1 Abs. 1 lit. b) RL 2015/1535/EU erfüllt und nicht nach Anlage 1 der RL 2015/1535/EU wieder ausgenommen wurde. „Dienst“ nach dieser Richtlinie bezeichnet eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Des Weiteren ist vorliegend kein Regulierungsbereich betroffen, in dem die eCommerce-RL nach ihrem Art. 1 Abs. 5 keine Anwendung findet. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, dass das TKG zur Umsetzung des EKEK und nicht zur Umsetzung der eCommerce-RL erlassen wurde. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die eCommerce-RL durch das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (fortan: DDG) in nationales Recht umsetzen wollte. Eine mangelbehaftete Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht liegt aber auch dann vor, wenn zwar ein nationales Gesetz zur Umsetzung erlassen wurde, gleichzeitig aber andere nationale Gesetze den Anwendungsbereich der umzusetzenden Richtlinie beschränken. Auch ein nationales Gesetz, welches nicht ausdrücklich der Umsetzung einer bestimmten EU-Richtlinie dient, darf dieser nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob das in Art. 3 eCommerce-RL geregelte Herkunftslandprinzip durch § 3 DDG vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde, zweifelnd Liesching , in: BeckOK, Jugendschutzrecht Kommentar, 5. Edition, Stand 1. Juni 2025, § 3 DDG, Rn. 25 f., und daher auch auf nationaler Normebene eine Normenkollision zwischen TKG und DDG besteht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der EKEK auch nicht insgesamt spezieller als die eCommerce-RL. Er enthält lediglich spezielle Kollisionsregeln, etwa in Art. 61 Abs. 2 lit. c) EKEK, welcher im – hier nicht relevanten – § 21 Abs. 2 TKG umgesetzt ist. Der Richtliniengeber des EKEK hat selbst erkannt, dass bestimmte elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des EKEK auch der Begriffsbestimmung der Dienste der Informationsgesellschaft unterfallen können. Er führt hierzu in Erwägungsgrund 10 EKEK aus: „Bestimmte elektronische Kommunikationsdienste gemäß dieser Richtlinie könnten auch der Begriffsbestimmung eines ‚Dienstes der Informationsgesellschaft‘ gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates unterfallen. Die für Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen jener Richtlinie finden auf diese elektronischen Kommunikationsdienste Anwendung, soweit die vorliegende Richtlinie oder sonstige Rechtsakte der Union keine spezifischeren Bestimmungen für elektronische Kommunikationsdienste enthalten. Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprachtelefonie-, Mitteilungs- und E‑Mail-Dienste werden jedoch von der vorliegenden Richtlinie erfasst. Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter, kann sowohl elektronische Kommunikationsdienste, wie den Zugang zum Internet, als auch nicht unter diese Richtlinie fallende Dienste, wie die Bereitstellung von internetgestützten und nicht kommunikationsbezogenen Inhalten, anbieten.“ Die seit dem 17. Februar 2024 geltende Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2003/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, englisch: Digital Services Act, fortan: DSA) lässt – trotz Änderung einzelner Vorschriften der eCommerce-RL – nach Art. 2 Abs. 3 DSA den Art. 3 eCommerce-RL ebenfalls unberührt. Vgl. Buch , in: Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DAS/DMA, München 2024, Kommentar Art. 2, Rn. 15 f. Vgl. zum verbleibenden Anwendungsbereich der eCommerce-RL nach Inkrafttreten des DSA: Kuhlmann/Aydik , Regulierung digitaler Dienste zwischen DSA und E-Commerce-Richtlinie: Welchen Spielraum hat der nationale Gesetzgeber im europäischen Mehrebenensystem noch?, ZUM 2024, 244, 249. Findet die eCommerce-RL nach alledem auf den streitgegenständlichen Dienst der Antragstellerin Anwendung, ist das in Art. 3 eCommerce-RL geregelte Herkunftslandprinzip zu beachten. Nach Art. 3 Abs. 1 eCommerce-RL trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Art. 3 Abs. 2 eCommerce-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen. Der „koordinierte Bereich“ sind nach Art. 2 lit. h) eCommerce-RL die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind. Der koordinierte Bereich im Sinne der eCommerce-RL umfasst nicht nur das durch die Richtlinie selbst geregelte und damit harmonisierte Recht, sondern grundsätzlich alle Rechtsvorschriften, die nach nationalem Recht für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zur Anwendung kommen. Ziel der Anwendung des Herkunftslandprinzips im koordinierten Bereich ist es, den freien Verkehr von regelmäßig grenzüberschreitenden und damit binnenmarktrelevanten Diensten der Informationsgesellschaft zu gewährleisten, indem einerseits jeder Mitgliedstaat die bei ihm niedergelassenen Anbieter nach seinem Recht reguliert, andererseits jeder der solchermaßen regulierten Anbieter einheitlich nach seinem Herkunftslandrecht binnenmarktweit seine Dienste anbieten und erbringen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2023 – 13 B 381/22 –, Rn. 17 ff., juris, m.w.N. Art. 3 eCommerce-RL ist eine zentrale Bestimmung in dem Aufbau und dem durch diese Richtlinie geschaffenen System, da er den Grundsatz festschreibt, der auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird, wonach „[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft […] am Herkunftsort zu erfolgen [hat]“. Die eCommerce-RL beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, sodass im Rahmen des koordinierten Bereichs die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind. Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i eCommerce-RL genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 2023 – C-376/22 –, Rn. 40-44, juris, und vom 30. Mai 2024 – C-664/22 und C-666/22 –, Rn. 60, juris. Zwar gestattet es Art. 3 Abs. 4 eCommerce-RL einem Mitgliedsstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen. Eine solche Maßnahme i.S.d. Art. 3 Abs. 4 eCommerce-RL kann jedoch kein abstrakt-generelles Gesetz – wie die hier in Frage stehenden §§ 170 ff. TKG – sein. Vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 9. November 2023 – C-376/22 –, Rn. 47 ff., juris. Die im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Verpflichtungen der §§ 170 ff. TKG finden sich auch sonst nicht im EKEK oder einem anderen Unionsrechtsakt. Davon ausgehend verstößt eine Anwendung dieser rein nationalen Verpflichtungen auf die in X. niedergelassene Antragstellerin gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 eCommerce-RL, weil dadurch Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters bei Ausübung der Tätigkeit des Dienstes der Informationsgesellschaft aufgestellt werden. Besonders augenfällig wird der Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip dadurch, dass beide Beteiligte davon ausgehen, dass die Antragstellerin zur Befolgung der im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Pflichten gemäß § 14 Abs. 1 letzter Hs. TKÜV bestimmte Teile der Überwachungstechnik im deutschen Inland betreiben müsste. Das Herkunftslandprinzip würde jedoch ad absurdum geführt, wenn die bislang innerhalb der EU nur in X. niedergelassene Antragstellerin auf diese Weise mittelbar gezwungen wäre, sich auch in Deutschland niederzulassen. Auch § 14 Abs. 1 letzter Hs. TKÜV ist daher unionsrechtskonform so auszulegen, dass dieser nur für bereits im Bundesgebiet niedergelassene Verpflichtete gilt und nur diese die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 TKÜV im Inland – und nicht etwa an einer möglichen weiteren Niederlassung im Ausland – zu betreiben haben. 8.Das Verfahren war – anders als die Antragstellerin meint – nicht bis zum Abschluss der anhängigen Verfahren vor dem EuGH (Az. T-0000/23 und T-0000/23) betreffend die sog. N.-Entscheidung der EU-Kommission vom 00.00. 2023 (Az. C(2023) 0000 final) und darauf aufbauend den Beschluss vom gleichen Tag zur Einleitung einer Marktuntersuchung, ob der nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienst G. der Antragstellerin als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu den Endnutzern aufgeführt werden sollte (Az. C(2023) 0000 final) auszusetzen. Aus Art. 39 Abs. 5 Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte, englisch: Digital Markets Acts, fortan: DMA) folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift erlassen die nationalen Gerichte keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Sie vermeiden es auch, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr nach dem DMA eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Die Vorschrift gilt gemäß Art. 39 Abs. 1 DMA jedoch nur „im Rahmen von Verfahren zur Anwendung dieser Verordnung“. Art. 39 DMA regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten, wenn diese den DMA anwenden. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn das bei der Antragsgegnerin anhängige Widerspruchsverfahren der Antragstellerin hinsichtlich des Dienstes Q..com Mail ist gerade kein Verfahren im Anwendungsbereich des DMA. Zwar können nach Art. 1 Abs. 3 lit. b) DMA nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste sowohl dem EKEK als auch dem DMA unterfallen. Art. 1 Abs. 4 und 5 DMA enthalten konsequenterweise Kollisionsnormen. Art. 1 Abs. 4 DMA regelt, dass die Befugnisse von nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich Interoperabilitätsanordnungen von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten nach Art. 61 EKEK von den Vorschriften des DMA unberührt sind. Darüber hinaus regelt Art. 1 Abs. 5 DMA, dass Torwächtern von den Mitgliedsstaaten keine weiteren Verpflichtungen auferlegt werden können, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Für Angelegenheiten die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, können unionsrechtskonforme Verpflichtungen auferlegt werden. Nach Erwägungsgrund 9 Satz 2 DMA sind darunter andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses zu verstehen. Vorliegend scheitert ein Aussetzen bzw. eine Bindungswirkung der Antragsgegnerin und des Gerichts an die Beschlüsse der EU-Kommission schon daran, dass der oben zitierte Beschluss vom 00.00.2023 (Az. C(2023) 0000 final; EuGH Az. T‑0000/23) die Antragstellerin in Bezug auf andere Dienste als den vorliegenden – nämlich den Online-Vermittlungsdienst T. Store , das Betriebssystem A. und den Webbrowser D. – als Torwächter einordnet. Nach Art. 7 Abs. 1 DMA hat ein Beschluss hinsichtlich der Stellung als Torwächter nur für die im Benennungsbeschluss bezeichneten Dienste die dann näher bezeichneten Auswirkungen. Ebenso wenig hat der Beschluss der EU-Kommission vom 00.00. 2024 (Az. C(2024), 000) Auswirkungen auf den vorliegenden Dienst Q..com Mail . In diesem Beschluss wurde die Marktuntersuchung zum nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst G. eingestellt und festgestellt, dass dieser zentrale Plattformdienst im Beschluss vom 00.00. 2023 (Az. C(2023) 0000) zur Benennung von W. als Torwächter nach Art. 3 DMA nicht als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu den Endnutzern aufgeführt werden sollte. Darüber hinaus handelt die Antragsgegnerin im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht wettbewerbsrechtlich, sondern aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Gründen, nämlich nach Titel 10 des TKG zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Die Antragstellerin geht von einem hohen zweistelligen Millionenbetrag als notwendige Investitionskosten infolge der hier getroffenen Feststellung aus, die Antragsgegnerin hingegen von einem einstelligen Millionenbetrag. Das Gericht würde dementsprechend für ein Hauptsacheverfahren im Rahmen seines Ermessens den mittleren einstelligen Millionenbetrag von 5 Millionen Euro zugrunde legen, welcher im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier getroffenen Regelung auf den Betrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro halbiert wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.