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Gerichtsbescheid

7 K 3481/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0707.7K3481.20.00
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Tenor

Der Bescheid vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 27. Juni 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Approbation als Ärztin gemäß § 3 BÄO. Mit Schreiben vom 16. November 2017 stimmte sie einer Überprüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes zu. Ein unter dem Datum des 14. September 2018 gefertigtes Gutachten gelangte diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass die ärztliche Ausbildung der Klägerin gemessen an der ärztlichen Ausbildung hierzulande nicht gleichwertig ist. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 hörte der Beklagte die Klägerin hinsichtlich einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags der Klägerin an. Mit E-Mail vom 20. März 2020 teilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung N. dem Beklagten mit, dass die Klägerin dort einen weiteren Antrag (auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ärztlichen Ausbildung) gestellt habe. Es wurde um Zusendung der Verwaltungsakte der Klägerin gebeten. Mit E-Mail vom 24. März 2020 teilte der Beklagte der Klägerin diesbezüglich mit, dass diese ihren Antrag auf Erteilung einer Approbation zurücknehmen müsse, damit er – der Beklagte – die Verwaltungsakte der Klägerin an die zuständige Behörde in J. weiterleiten könne. Unter dem Datum des 26. März 2020 nahm die Klägerin ihren Antrag zurück. Auf der Grundlage eines im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kostenblattes erließ der Beklagte unter dem Datum des 26. Mai 2020 daraufhin einen Gebührenbescheid. Für die Bearbeitung des Antrags der Klägerin setzte er darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 232,50 Euro fest. Über eine Grundgebühr von 150,- Euro hinaus legte der Beklagte insoweit Gebühren für die Anforderung von Unterlagen, die Überprüfung der Qualifikation, die Anmeldung zur Fachsprachenprüfung sowie die Beteiligung eines Gutachters fest. Die angefallenen Gebühren reduzierte der Beklagte zudem unter Verweis auf § 15 Abs. 2 GebG um ein Viertel. Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin am 6. Juni 2020 zugestellt. Nachfolgend teilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung N. mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 der Klägerin mit, dass deren Akte zunächst von der Bezirksregierung Köln übermittelt worden sei. Auf Grund des von der Klägerin betriebenen Klageverfahrens habe die Bezirksregierung G. diese Akte allerdings zurückgefordert. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsverfahren beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung N. noch nicht betrieben werden können. Die Bezirksregierung G. habe ferner mitgeteilt, dass die Klägerin beabsichtige, dort einen weiteren Antrag stellen zu wollen. Es wurde vor diesem Hintergrund um Mitteilung gebeten, ob die Klägerin ihren Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung N. zurückziehe wolle. Mit E-Mail vom 25. Januar 2022 nahm die Klägerin auch ihren bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung N. gestellten Antrag zurück. Des Weiteren bat sie um Mitteilung, „wann und wie […] [sie ihre] Akte zurückbekommen werde“. Mit E-Mail vom 26. Januar 2022 teilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung N. der Klägerin schließlich mit, dass die Antragsrücknahme zur Kenntnis genommen worden sei. Die Akte der Klägerin könne nur an eine anfordernde Behörde gesendet werden, eine Übersendung an die Klägerin selbst sei nicht vorgesehen. Bereits am 6. Juli 2020 hat die Klägerin Klage gegen den Gebührenbescheid vom 26. Mai 2020 erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die zuständige Sachbearbeiterin in J. ihr auf die Frage nach der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ärztlichen Ausbildung mitgeteilt habe, dass sie – die Klägerin – die in Nordrhein-Westfalen begonnene Begutachtung abschließen müsse. Dies widerspreche den Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin in Nordrhein-Westfalen. Da ihr bereits eine Arbeitserlaubnis im Land J. erteilt worden sei und ihre Unterlagen dorthin übermittelt worden seien, habe sie die von ihr verlangten Gebühren bezahlt. Im Land J. sei ihr indes zu keinem Zeitpunkt ein „Vertrag zur Durchführung der Approbation“ zugeschickt worden, obwohl die dortigen Behörden zuständig geworden seien. Niemand habe sie informiert, Näheres habe sie erst erfahren, als sie darum gebeten habe, ihre Unterlagen zum Zwecke der Durchführung eines weiteren Verfahrens an die Bezirksregierung G. zu schicken. Eine Rücksendung ihrer Unterlagen an sie selbst – die Klägerin – sei verweigert worden. Aufgrund unzureichender Kommunikation und Bearbeitung sei in ihrem Falle keine Begutachtung in Auftrag gegeben worden, Unterlagen seien nicht vollständig an die Bezirksregierung G. übermittelt worden. Insbesondere gefehlt habe der vollständige Studienverlaufsplan, was dazu geführt habe, dass ein Gutachten fehlerhaft erstellt worden sei. Dieses habe fehlerhafte Schlussfolgerungen zu den eingereichten Unterlagen getroffen. All dies habe zu materiellen und moralischen Schäden sowie zur Unmöglichkeit geführt, ihrem Beruf nachzugehen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Gebührenbescheid vom 26. Mai 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf Tarifstelle 10.1.1.2 der Anlage 1 zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach sei im Hinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren zwischen Fällen zu unterscheiden, die unproblematisch seien, und solchen, die klärungsbedürftig seien. Je nach Aufwand kämen zur Grundgebühr für zusätzliche Arbeitsschritte Aufschläge hinzu, wobei auch nach dem (zeitlichen) Aufwand differenziert werde. Zwar lasse der Gebührenbescheid vom 26. Mai 2020 nicht alle Einzelheiten erkennen, die im landesweit verwendeten Kostenblatt festgehalten worden seien. Zumindest aus diesem Kostenblatt ergäben sich aber hinreichend verständlich und nachvollziehbar die einzelnen Berechnungsschritte. Die Klägerin habe die Gebührenforderung der Höhe nach auch gar nicht in Frage gestellt. Sie wolle lediglich die Gebühren erst zahlen, wenn über ihren Antrag entschieden worden sei. In der Sache sei es ferner zutreffend, dass beim Übergang der Antragstellung auf die Behörde eines anderen Bundeslandes die antragstellende Person zunächst erklären müsse, dass sie ihren Antrag bei der ursprünglichen Behörde zurückziehe. Eine derartige Rücknahme ihres Antrags habe die Klägerin am 26. März 2020 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 26. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Streitgegenständlich ist vorliegend allein die in diesem Bescheid enthaltene Gebührenforderung des Beklagten. Demgegenüber vermag die Klägerin im vorliegenden Verfahren wohl entgegen ihrem Ansinnen keine Klärung dahingehend herbeizuführen, ob – wofür ohnehin wenig sprechen dürfte – im Nachgang zum Erlass des Bescheides vom 26. Mai 2020 das von der Klägerin betriebene Verfahren ordnungsgemäß geführt wurde. Denn es ist bereits nicht erkennbar, welches Begehren die Klägerin insoweit verfolgen will und in zulässiger Weise verfolgen könnte. Die demnach allein streitgegenständliche Gebührenforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen Fassung. Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht danach die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Tarifstelle 10.1.1.1 in der betreffenden Fassung sah im Falle von Ärzten, Apothekern, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzten für eine Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sofern alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind, eine Gebühr in Höhe von 150,- Euro vor. Für alle übrigen Fälle bestimmte Tarifstelle 10.1.1.2 in der hier maßgeblichen Fassung einen Gebührenrahmen von 150,- bis 700,- Euro. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, ermäßigt sich gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW die vorgesehene Gebühr zudem um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ausgehend davon erweist sich die von dem Beklagten im Falle der Klägerin erhobene Gebührenforderung als rechtswidrig. Obschon die Voraussetzungen einer Gebührenerhebung im Falle der Klägerin dem Grunde nach vorliegen, hat der Beklagte jedenfalls das ihm auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte mit den von ihm im verwendeten Kostenblatt vorgenommenen Differenzierungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gerecht geworden ist, wonach die Festlegung eines Gebührenrahmens der zuständigen Behörde Ermessen einräumt und die Ausübung dieses Rahmenermessens immer dann notwendig ist, wenn im Falle einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird, weswegen die Behörde in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen hat. Zusammenfassend etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4 ff. Denn der Beklagte hat im Falle der Klägerin jedenfalls nicht das ihm gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW eröffnete Ermessen ausgeübt, wonach im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung die von Gesetzes wegen um ein Viertel reduzierte Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden kann. § 15 Abs. 2 GebG NRW regelt die Herabsetzung der vollen Gebühr in einem Stufenverhältnis. Die Herabsetzung um ein Viertel der vollen Gebühr ist zwingend; die Ermäßigung im Bereich zwischen drei Vierteln und einem Viertel liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Verzicht auf das letzte Viertel ist nur beim Vorliegen von Billigkeitsgründen zu prüfen. Dafür, dass der Beklagte das ihm insoweit zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat, fehlt es im Falle der Klägerin an hinreichenden Anhaltspunkten. Denn bereits das vom Beklagten verwendete Kostenblatt sieht im Falle einer Antragsrücknahme lediglich eine Verringerung der Gebühr um ein Viertel vor. Auf die Möglichkeit einer weiteren Verringerung nimmt das betreffende Kostenblatt demgegenüber keine Rücksicht. Auch der streitgegenständliche Bescheid lässt ausgehend davon nicht erkennen, dass dem Beklagten bewusst war, dass er über die Herabsetzung der anfallenden Gebühren um ein Viertel hinaus die dergestalt verringerte Gebühr um zwei weitere Viertel verringern konnte. Auch ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren lässt dahingehende Anhaltspunkte nicht erkennen. Da der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Mai 2020 demgemäß an einem so genannten Ermessensausfall leidet, erweist sich dieser als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn dafür, dass das Ermessen des Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW auf Null reduziert war, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in G. die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in G. schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 232,50 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in G. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.