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Beschluss

14 L 175/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0804.14L175.25.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16.01.2025 (14 K 358/25) gegen die naturschutzrechtliche Befreiung vom 16.01.2025 der Antragsgegnerin von den Verboten des Landschaftsplans LB N01 der Stadt N. nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die Fällung der sogenannten „Platane 1“, Bahnhofsgebäude H., H. Straße 000, 00000 N., wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16.01.2025 (14 K 358/25) gegen die naturschutzrechtliche Befreiung vom 16.01.2025 der Antragsgegnerin von den Verboten des Landschaftsplans LB N01 der Stadt N. nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die Fällung der sogenannten „Platane 1“, Bahnhofsgebäude H., H. Straße 000, 00000 N., wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 – 7 VR 1.14 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2019 – 7 B 1360/18 –, juris, Rn. 3. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Unabhängig hiervon wäre der Antrag auch dann erfolgreich, wenn man die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen ansehen wollte. Die Klage des Antragstellers vom 16.01.2025 hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nicht vor. Die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verstößt gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und auf die sich der Antragsteller stützen kann. Die in Rede stehende Befreiung betrifft die streitgegenständliche „Platane 1“, welche unmittelbar neben dem ehemaligen Bahnhofsgebäude H. in N. -O. steht. Für diesen Baum wie auch eine Anzahl weiterer Platanen, die gemeinsam mit der „Platane 1“ ein Ensemble bilden, gilt das Verbot gemäß Ziffer 3.5.1 Nr. 1 des Landschaftsplans der Stadt N., https://www.stadt-n..de/leben-in-n. /freizeit-natur-sport/wald/landschaftsplan-n ., Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Dieser Schutz folgt aus dem Umstand, dass gemäß dem Landschaftsplan der Stadt N. betreffend die „Geschützten Landschaftsbestandteile im Bezirk 3 (Bl. 493f der digitalen Veröffentlichungsfassung) unter „LB N01“ als ein solcher geschützter Landschaftsbestandteil der sogenannte „Parkrest von Haus H. und Gehölzbestände an der Waldschule in O.“ durch Festsetzung der Antragsgegnerin unter Schutz gestellt worden ist. Dazu heißt es unter anderem, dass das geschützte Gebiet westlich der H. -straße und nördlich der Eisenbahnlinie N.-Y. an der Waldschule liegt, im Biotopkataster unter der Objekt-Nr. N02 erfasst ist und diese Festsetzung erfolgt ist, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Erhaltung gut strukturierter Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu sichern. Ferner soll die Festsetzung der Belebung und Pflege des Landschaftsbildes durch Erhaltung der Ensemblewirkung von Villa und alter Baumgruppe dienen. Dazu heißt es, dass das „südlich der Waldschule gelegene Teilgebiet (...) Haus H. mit seinem parkartigen Garten (H.-straße 000) (umfasst). Das Gebiet ist von besonderem kulturhistorischem Wert. Landschaftsprägend ist die Ensemblewirkung des Gebäudes mit einer im Kronenbereich zusammengewachsenen Platanengruppe aus 7 Ex. Platanus x acerifolia (Stammumfänge ca. 2,10 m – 3,50 m). Westlich der Waldschule ist das geschützte Gebiet gekennzeichnet durch eine Vielfalt von Biotoptypen im engräumigen Wechsel mit teilweise altem Baumbestand, Obstwiesen und Heckenstrukturen. Das gesamte Gebiet ist ein wertvoller arten- und strukturreicher Lebensraum.“ Die Platane Nr. 1 und die weiteren – hier aktuell nicht direkt, nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumenten und der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 09.07.2025 möglicherweise demnächst betroffenen – Platanen des Ensembles stehen in dem Bereich des gemeinten Gebietes und sind ersichtlich Gegenstand des gemeinten Schutzes. Steht damit die Platane unter diesem Schutz, kann gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG eine Befreiung von dem Verbot aus Ziffer 3.5.1 Nr. 1 des Landschaftsplans der Stadt N. nur erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Voraussetzung der Befreiung ist damit ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches die Befreiung notwendig macht. Daran fehlt es ersichtlich. Zwar beinhalten die Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf den Erhalt des ehemaligen Bahnhofgebäudes, u.a. nach der Deutsche Stiftung Denkmalschutz: „Haus H.“, vgl. https://www.denkmalschutz.de/denkmal/haus-H. -ehem-bahnhofsgebaeude, als Denkmal von nationaler Bedeutung unstreitig ein öffentliches Interesse im Sinne des Gesetzes. Der 1839 eröffnete Bahnhof der damaligen Rheinischen Eisenbahngesellschaft war teils ein Ausflugsziel vornehmlich für N.er an einer damals neu geschaffenen Bahnstrecke vom N.er Zentrum (dem nicht mehr existierenden Bahnhof N. X.-straße) nach O., damals ein Ort im früheren Kreis N.. Das Bahnhofsempfangsgebäude wurde vermutlich nach Plänen des Baukondukteurs D. G. oder des Stadtbaumeisters E. Z. K. errichtet und ist dem Stil der Schinkelschule verpflichtet. Der Bau war nicht unmittelbar an den Gleisen gelegen und in der Art eines Landhauses der damaligen Zeit mit einem parkähnlichen Umfeld versehen. Das Ensemble diente als Gaststätte für Ausflugsgäste aus der Region und bot eine Aussicht bis zum N.er B., https://de.wikipedia.org/wiki/Bahnhof_H. ; https://www.denkmalschutz.de/denkmal/haus-H.-ehem-bahnhofsgebaeude.html . Nach der Erweiterung der Strecke in Richtung I. verging das Interesse an dem Ausflugsziel, und der Bahnhof wurde nach 1841, aber noch im 19. Jahrhundert stillgelegt, https://de.wikipedia.org/wiki/Bahnhof_H. , nach anderen Quellen schon am 01.06.1840, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_K%C3 %B6lner_Bahnh%C3 %B6fe#Stilllegung_vor_1945. Das Gebäude gelangte 1892 in den Besitz der Stadt N., die es als Wohnhaus nutzte. Während des Dritten Reichs lebte dort die in Plötzensee ermordete Frau A. Q., später wohnten und wirkten dort Künstler. Seit 1980 ist es unter der Denkmalnummer 000 denkmalgeschützt und ein Teil des oben bereits genannten Landschaftsparks H., als dessen Namensgeber es fungiert, https://de.wikipedia.org/wiki/Bahnhof_H. . Es fehlt jedoch sowohl am Überwiegen des für das Haus H. sprechenden Interesses als auch an der Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung im Sinne des Tatbestandes, die ebenfalls geschützte „Platane 1“ beseitigen zu dürfen. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale ist zu beachten, dass die Gewährung einer Befreiung nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht kommen soll. Voraussetzung ist, dass die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, welches dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch einer Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können, vgl. Marcus Lau in: Frenz/​Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 67 BNatSchG 2009, Rn. 4 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 20.09.2023 – 10 A 204/22 –, juris, Rn. 20. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung muss sich wegen der atypischen Sondersituation vernünftigerweise als geboten erweisen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass den für die Befreiung sprechenden öffentlichen Belangen auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris. Auch der Umstand, dass die Befreiung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG „notwendig“ sein muss, gebietet dies nicht. Vielmehr unterstreicht das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit lediglich, dass die betreffende Handlung vernünftigerweise geboten sein muss. Im Hinblick auf den gleichrangigen Schutz von Baudenkmälern sowie Landschafts- und Naturdenkmälern in der Landesverfassung (Art. 18. Abs. 2 LVerf) ist allerdings ein bloßes Risiko einer künftigen Schädigung des Baudenkmals allein aufgrund der Nähe der Platane als Teil eines Naturdenkmals nicht ausreichend. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand wird das überwiegende Interesse zugunsten des Hauses H. im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die neben dem Gebäude („Wintergarten“) stehende Platane das Gebäude teilweise unterwurzelt und die Gefahr bestehe, dass dadurch Schäden an dem Gebäude dauerhaft zu erwarten seien. Ferner kämen Fördermittel nicht zur Auszahlung, weil die drohende dauerhafte Beschädigung des Gebäudes letztlich einen sinnlosen Einsatz der Fördermittel zur Folge habe. Darüber hinaus könne kein Fachgutachter mit absoluter Sicherheit sagen, ob nicht in den kommenden Jahrzehnten eine erneute Schädigung des Denkmals durch neu auftretendes Wurzelwerk ausgeschlossen werden könne. Dies gelte aus Sicht der Antragsgegnerin auch, wenn die gutachtlich beschriebenen und begründeten Handlungsempfehlungen umgesetzt würden. Daher überwiege das öffentliche Interesse am Erhalt des Bahnhofs das Interesse am Erhalt der betroffenen Platane, zumal eine Neupflanzung zur mittelfristigen Wiederherstellung des dem Historischen Garten entsprechenden Platanenensembles geplant sei. Dadurch solle das ursprüngliche Erscheinungsbild des Bahnhofs mit dazugehöriger Parkanlage wieder deutlich sichtbar werden und für die Nachwelt erlebbar bleiben. Es ist allerdings nicht belegt, dass die „Platane 1“ für das Gebäude Haus H. die angenommene Gefahr darstellt und dass deswegen deren Beseitigung vernünftigerweise geboten wäre. Unter anderem zur Gewinnung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage ist im Rahmen eines Petitionsverfahrens unter dem 13.05.2022 ein Gutachten des Büros W. (W.) erstellt worden, welches um ein Gutachten des Sachverständigenbüros S. vom 29.04.2022 ergänzt wird. Das Gutachten von W. stellt zunächst den Bestand des Bahnhofsgebäudes dar und trifft unter anderem Feststellungen zur Bauweise und zur Gründung des Gebäudes, des Treppenvorbaus und des hier in Rede stehenden „Wintergartens“, in dessen unmittelbarer Nähe die „Platane 1“ wächst. Der Status dieser Platane wird untersucht, wobei ihr ein unauffälliger Wuchs, eine Krone ohne verkehrssicherheitsrelevante Symptome nebst hinreichender Vitalität und eine langfristige Reststandzeit, nach einer weiteren Meinung auch mit einer hohen Sicherheitsreserve, bescheinigt wird (Seite 14 des Gutachtens). Die potentielle Gefährdung des Gebäudes durch den Baum (z.B. herabfallende Äste) wird von dem Gutachter grundsätzlich bestätigt. Allerdings führt er dazu aus, dass dieser Art der Gefährdung durch ein intensives Monitoring und eine gründliche Baumpflege begegnet werden kann. Zudem obliegt der Antragsgegnerin gemäß dem mit dem Förderkreis getroffenen Vertrag finanziell und operationell die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume. Hinsichtlich des Wintergartens und des Treppenvorbaus konstatiert der Gutachter, dass die Gründung dieser baulichen Bestandteile nicht annähernd den Regeln der Technik entspricht, nach denen eine frostfreie Gründungstiefe von mindestens 1,20 m erforderlich gewesen wäre. Die Gründung der Bauteile sei so ausgebildet, dass durch temperaturbedingte Relativbewegungen des Bodens im Jahreslauf und insbesondere bei Auffrieren der Bodenfeuchte Schäden in Form von Rissen zu erwarten seien und wegen der bereits langen Standzeit des Gebäudes als zwangsläufig angesehen werden müssten. Der Baugrund im Bereich des Hauses H. sei ohnehin mäßig tragfähig, womit Verformungen am Bau begünstigt würden. Im Hinblick auf diese baulichen Mängel seien die vorgefundenen Schäden am Gebäude nicht besonders ausgeprägt. Die im Übrigen vorhandene Mischkonstruktion aus Holzständern mit gemauerten Wandabschnitten und die mit Mauerwerk ausgefachten Holzgerüstkonstruktionen begünstigten die zwangsweise Entstehung von Rissen an den Stößen und den Materialübergängen. Das Nachfallen von losen Materialien (z.B. Mörtel und Schutt) in so entstandene Risse führe auch ohne weitere Krafteinwirkung zu einer Öffnung der Risse an den entstandenen Fugen. Die Gutachter vermuten zudem, dass die Rissbildung am Hauptgebäude auf das schadhafte Dachwerk und die mangelhafte bzw. fehlende Aussteifung des Bauwerks in Querrichtung zurückzuführen sein kann. Es sei eine naheliegende Vermutung, wenn Schäden als Hebungsrisse interpretiert werden, die durch eine Unterwurzelung der Gründung in der unmittelbaren Nähe der „Platane 1“ verursacht werden. Diese Annahme diskutierten die Gutachter eingehend im Hinblick auf verschiedene andere Einflussfaktoren und kamen zu dem Ergebnis, dass die gemessene Verformung des Wintergartens und die Rissbildung infolge einer mutmaßlichen Anhebung der Bauteile durch Wurzeln insofern nicht plausibel seien, als die Rissbildung unter diesen Umständen stärker sein müsste und die Verformung nur im Bodenbereich, nicht aber in der Traufzone aufgetreten sei. Aufgrund der vorgefundenen Situation werden drei Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessengruppen diskutiert. Als einfachste Lösung biete sich die Entnahme der „Platane 1“ an. Diese Maßnahme erfülle allerdings nur die Ziele der Gruppen a) (Denkmalschutz) und d) (Einrichtung und Betrieb), teilweise c) (Funktion), stehe jedoch im Gegensatz zu den Zielen der Gruppe b) (Naturschutz). Gemäß dem Gutachten S. (S. 13) würden die durch die Fällung eines Einzelbaumes entstehenden „Lücken“ im Komplex der Baumgruppe zudem Folgeschäden an den exponierten Nachbarbäumen zeitigen und Rückschnitte an diesen erforderlich machen. Mit Blick auf die genannten Folgeschäden, die den Bäumen bescheinigte mittelfristige Bestandsprognose, die aktuell gewährleistete Standsicherheit, alternative Handlungsoptionen und den besonderen Schutzstatus, der den Bäumen zuerkannt wird, bewertete der Gutachter der W. diese Lösung weder als notwendig noch als konsensfähig. Als zweite Variante diskutierte der Gutachter das Ausbilden einer eigenständigen Bodenplatte über den Bestandswurzeln insbesondere im Bereich des „Wintergartens“. Diese Lösung garantiere den höchstmöglichen Bestandserhalt an den Baumwurzeln und entspreche am ehesten den Zielen des Naturschutzes. Ein möglicher zusätzlicher Wurzeleinwuchs unter der Platte könne nicht ausgeschlossen werden, und eine Unterwurzelung des Hauptgebäudes sei unwahrscheinlich, aber weiterhin möglich. Allerdings sei die Entstehung von wurzelinduzierten Rissen und/oder Verformungen am Hauptbau nicht zu erwarten. In der dritten Variante diskutiert der Gutachter das mögliche Kappen der Wurzeln. Nach den Feststellungen des Fachbüros S. (dort S. 14) sei ein Kappen der im Bereich des nordwestlichen „Wintergartens“ angetroffenen Wurzelstränge voraussichtlich bei gleichzeitigem Erhalt der Bestandsbäume möglich und sei auch von anderen Vorgutachtern befürwortet worden. Der Bereich unter dem „Wintergarten“ könne mit einem entlang der Außenkante des Gebäudes geführten Wurzelvorhang und einer Wurzelsperre dauerhaft und nachhaltig vor einem möglichen Neueinwuchs geschützt werden. Im Ergebnis hält der Gutachter neben der Entnahme des Baums den Einbau einer selbsttragenden Bodenplatte mit Erhalt der darunter verlaufenden Wurzeln und das Kappen der Wurzeln unter dem „Wintergarten“ nebst Ausbildung eines Wurzelvorhanges mit Wurzelsperre für zielführend. Für beide Varianten hielt der Gutachter sowohl den Erhalt der Bäume wie auch eine vollständige Reduktion möglicher schädlicher Einflüsse der Wurzeln auf die Bausubstanz für realistisch. In der Folgezeit ist der erste Handlungsvorschlag des Gutachters – Einbau einer Bodenplatte – umgesetzt worden, wobei ein Wurzelvorhang mit Wurzelsperre nicht eingebaut wurde. Nachträgliche andere Erkenntnisse, die die Ergebnisse des Gutachtens infrage stellen, sind nicht erkennbar. Soweit das Schreiben des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2025 auf neue tatsächliche Feststellungen abstellt und schlussfolgert, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht (mehr) den Darstellungen und damit der Beurteilungsgrundlage des Gutachtens aus dem Jahr 2022 entsprachen, stellt dies das Gutachten nicht infrage. Insbesondere die Annahme, es seien bei dem Guss der Bodenplatte viele weitere, teils armdicke Wurzeln der Platane unterhalb des Gebäudes entdeckt worden, die in dem Gutachten nicht erwähnt worden seien, ist nicht belegt. Die Antragsgegnerin legt zwar insoweit eine Zeichnung mit einer Darstellung des tatsächlich festgestellten Wurzelverlaufs vor, die den Sachstand beim Einbau der Bodenplatte wiedergebe. Tatsächlich handelt es sich um das Wurzelaufmaß vom 22.04.2020, welches sich bereits bei den Unterlagen der Antragsgegnerin befand, ergänzt um das „AUFMASZ ERGÄNZUNGEN WINTERGARTEN DURCH W. 21.04.2022“, also die Feststellungen des tätig gewordenen Gutachters. Der nunmehr vorgetragene, bei den Arbeiten festgestellte Verlauf der Wurzel im Wintergarten (Wurzel 2) unter dem Fundament im Treppenhaus bis hin zur Außenseite des Fundamentes an der Westseite des Kernbaus, von dort senkrecht in die Tiefe, ist einerseits nicht dokumentiert, andererseits aber auch nicht fachlich bewertet. Da die etwaig vorhandene Wurzel und deren Auswirkung auf den Baukörper nicht substantiiert dargelegt sind, besteht kein Anlass, die gutachtlichen Bewertungen infrage zu stellen. Die Bodenplatte ist jedenfalls in Kenntnis der im Boden vorgefundenen Situation von den Verantwortlichen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin eingebaut worden, ohne dass der nun vorgetragene Befund als Gefahrenpotential bewertet worden wäre. Selbst wenn abweichend von den vorstehenden Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen würden, fällt die dann hiervon unabhängig vorzunehmende Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragsgegnerin aus. Dabei ist nicht nur in die Abwägung einzustellen, dass mangels hinreichender tatsächlicher und nachvollziehbarer Feststellungen zur Gefährdung des ehemaligen Bahnhofsgebäudes jedenfalls Überwiegendes gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids spricht. Hinzu kommt, dass die Fällung des Baums irreversibel wäre und nach den aktenkundigen Einschätzungen über die Folgen dieser Maßnahme das erhebliche Risiko besteht, dass die daneben stehende „Platane 2“ infolge des Wegfalls des benachbarten Baumes ebenfalls einen erheblichen Schaden erleidet und zumindest im Bereich der Krone erheblich moduliert werden muss. Ebenso möglich ist, dass infolge der prognostizierten Instabilität auch dieser Baum gefällt werden muss. Wegen des erheblichen Volumens der „Platane 1“ ist nach den überschlägigen internen Schätzungen der Antragsgegnerin, wie sie in den Akten angestellt worden sind, mit einem erheblichen Verlust an Beiträgen des Baumes zur Luftreinigung und Sauerstoffversorgung zu rechnen, was nur durch erhebliche Ersatzpflanzungen und zudem erst nach einem geraumen Zeitraum des Wachstums neuer Bäume kompensiert werden könnte. Auch mit Blick auf das Interesse an der baldigen Fortsetzung einer Sanierung des Bahnhofsgebäudes ist die grundsätzliche Gleichrangigkeit der geschützten Platanen einerseits und des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes andererseits zu beachten, woraus sich bereits von Rechts wegen die Notwendigkeit ableitet, grundsätzlich eine Lösung anzustreben, die einen gleichzeitigen Fortbestand der Bäume und des Bahnhofs erlaubt. Mit Blick auf die anscheinend verweigerte Auszahlung weiterer Fördermittel wegen der verbleibenden Unsicherheit, ob das instandgesetzte Gebäude auch künftig nicht von Baumwurzeln geschädigt wird, ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin eine Verantwortung für die Bäume und das Gebäude gegenüber dem Förderkreis auch vertraglich übernommen hat und für das Ensemble verantwortlich ist. Hinzu kommt, dass das Gebäude und die vorhandenen Platanen ursprünglich mit Absicht angelegt worden sind, und inzwischen auch wegen des dadurch gebildeten Gesamteindrucks unter Schutz stehen. Sie bilden in der bestehenden Form ein Ensemble mit einer Wirkung, welche anderen historischen Bahnhofsgebäuden aus der im Wesentlichen gleichen Entstehungszeit in dieser Form nicht zukommt. Eine Recherche im Internet („ältester Bahnhof“) ergibt unter anderem, dass es eine Vielzahl historisch bedeutsamer stilistisch vergleichbarer Bahngebäude dieser Zeit gibt, die zum Teil auch aus anderen Gründen beachtlich sind, allerdings nicht als ein entsprechendes Ensemble angelegt worden sind. Zu nennen wäre unter anderem der Bahnhof Liverpool Road in Manchester von 1830, der von U. P. für die Liverpool and Manchester Railway erbaut wurde und noch in Betrieb ist. Ähnlich mag der Bahnhof Vienenburg im nördlichen Harzvorland bewertet werden, der heute zumindest noch ansatzweise besteht und eines der ältesten heute noch vorhandenen Empfangsgebäude in Deutschland besitzt. Dort sollen das Bahnhofsgebäude, der angrenzende Kaisersaal und ein Stellwerk im Güterbahnhof denkmalgeschützt sein. Der Bahnhof Engelhof in Gmunden am Traunsee ist der älteste Bahnhof Kontinentaleuropas, ohne über ein architektonisch besonders auffallendes Gebäude zu verfügen, und der älteste Kopfbahnhof Deutschlands ist der Bayerische Bahnhof in Leipzig, der 1842 eröffnet wurde. Er war bis zu seiner Schließung im Jahr 2011 der älteste Kopfbahnhof der Welt. Im Übrigen kann die Endgültigkeit, die sich aus der (vorzeitigen) Fällung des Baums ergibt, nicht aus den Gründen relativiert werden, die sich aus einer mit Schriftsatz vom 09.07.2025 übersandten internen Stellungnahme der Antragsgegnerin ergeben. Nach dieser Darstellung habe sich die Pflege des Landschaftsparks am historischen Vorbild, also an der Originalsubstanz zu orientieren, wobei es nicht mehr möglich sei, das ursprüngliche Bild wiederherzustellen. Entsprechend den Empfehlungen des Herrn C. F., vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/C._F. , sei es angebracht, die Bäume durch junge Platanen zu ersetzen, das ursprüngliche Bild des Ensembles wiederherzustellen und dabei auch die nicht mehr existierenden Platanen ebenfalls einzubringen. Ob dies im Hinblick auf den Schutzstatus der Umgebung und der Platanen zulässig ist, mag offenbleiben. Jedenfalls ist im Rahmen der aktuell anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Schutzstatus in einer Zeit festgesetzt worden ist, als die Platanen bereits über einen unabsehbaren Zeitraum nicht im Sinne der ursprünglichen Verwendung als Schattenspender für Ausflügler gepflegt worden sind. Eine aktuelle Planung der Antragsgegnerin, derartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen, ist zudem nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei in ständiger Praxis an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache angesetzt wird. Vorliegend ist dies der sogenannte Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.