Beschluss
6 L 931/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0804.6L931.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3334/25 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.04.2025 wiederherzustellen, der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft ist, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Dabei genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in bestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umständen abgewogen. Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2017 – 16 B 1300/16 –. Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.04.2025 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung zwingend; einer – gegebenenfalls weiteren – Gutachteneinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit Blick darauf ist es im Ergebnis unschädlich, dass dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Ordnungsverfügung gegeben wurde. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Heroin (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG), Kokain, Amphetamine, Morphin und Methadon (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Das Präparat L-Polamidon, welches einen Wirkstoff entsprechend Levomethadon enthält, ist ebenfalls ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Vgl. in Bezug auf andere Betäubungsmittel OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Heroin oder Morphin und L-Polamidon – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 12.12.2024 entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik Köln vom 06.03.2025 wurden 70 µg/L Morphin, 8,5 µg/L Codein und 375 µg/L Methadon im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Nach den Ausführungen der Gutachter sei von einem Heroin- oder Morphinkonsum auszugehen. Im Falle des Heroinkonsums sei Morphin dessen Abbauprodukt. Das nachgewiesene Codein lasse auf den Konsum von Straßenheroin schließen, da es als Stoffwechselprodukt von Acetylcodein, welches häufig als Begleitalkaloid in Straßenheroin vorkomme, aufgefasst werden könne. Zudem habe sich ein Hinweis auf Noscapin ergeben, welches ebenfalls ein häufiges Begleitalkaloid im Straßenheroin darstelle. Auch wenn danach einiges für einen Heroinkonsum des Antragstellers spricht, mag dies hier im Ergebnis dahinstehen. Denn auch bei Annahme des Konsums von Morphin und Methadon, beides Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs.1 BtMG, entfiele nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich die Fahreignung des Antragstellers. Der Hinweis des Antragstellers, er befinde sich seit 2016 in einem Methadon Substitutionsprogramm mit L-Polamidon und ein Konsum illegaler Drogen liege daher nicht vor, kann eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht rechtfertigen. Soweit nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen möglich sind, fehlt es vorliegend jedoch an den erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles, in welchem trotz der Einnahme von L- Polamidon die Bejahung der Fahreignung gerechtfertigt sein könnte. Vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 – 5 V 2546/20 –, juris, Rn. 29; VG München, Beschluss vom 04.08.2015 – M 1 S 15.1965 –, juris, Rn. 24 f. Denn gegen die Annahme einer solchen Ausnahmesituation spricht bereits, dass mittels der o.g. Blutprobe ein Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen nachgewiesen wurde. Dies wird auch durch die vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Suchtmediziners H. vom 12.05.2025 bestätigt, wonach der Antragsteller am Tag vor der Polizeikontrolle eine Tablette Morphin (10 mg) eingenommen habe. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsteller an diesem Tag das Substitutionspräparat selbst nicht eingenommen hat. Denn im Blut des Antragstellers wurden sowohl der Wirkstoff Morphin als auch Methadon gefunden, so dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Blutentnahme der Antragsteller unter dem Einfluss beider Betäubungsmittelsubstanzen stand. Die Ausführungen des Suchtmediziners H., wonach aus seiner Sicht die Einnahme des Morphin (10 mg) als einmalige, mögliche und im Notfall als berechtigte Alternative anzusehen und bei einer Substitutionstherapie von gleicher Dosis von L-Polamidon 60 mg täglich über 1 Jahr die Einnahme von Morphin (10 mg) an einem einzigen Tag (11.12.2024) ohne der gleichzeitigen Substitution L-Polamidon sicherlich nicht als zusätzliche Gefährdung im Straßenverkehr für den nächsten Tag zu werten sei, ändert an dem o.g. Befund nichts. Denn es hätte dem Antragsteller oblegen, ggfls. durch Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nachzuweisen, dass die von ihm eingenommene Medikation ausnahmsweise entgegen der normativen Regelannahme die Fahreignung nicht entfallen lässt. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller und seinen Ehemann, der auf seine Hilfe angewiesen ist, mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis erhebliche Schwierigkeiten bei der Pflege seines behinderten Ehemannes entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.