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Beschluss

27 L 2005/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0805.27L2005.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Stadt R. vom 4.8.2025 zurückzunehmen und dieser mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung keine Vollzugsmaßnahmen gestützt werden dürfen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Wenn das Bundesamt eine Mitteilung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ausgesprochen hat und über einen gestellten Folgeantrag noch nicht entschieden hat – so wie hier –, ist vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO möglich. Mangels einer Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5.8.2024 – 22 L 1428/24.A –, Rn. 25, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.6.2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 7; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13.9.2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 m. w. N. II. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Denn ihre Voraussetzungen liegen vor. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf im Fall eines Folgeantrags die nach einem früheren Asylantrag ergangene und vollziehbare Abschiebungsandrohung u. a. dann vollzogen werden, wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt und das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. 1. Der Antragsteller hat den Folgeantrag nur zur Verzögerung und/oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat. a) Die Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 41 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) um. Sie weicht jedenfalls dem Wortlaut nach allerdings von den unionsrechtlichen Vorgaben ab. Nach Art. 41 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie nicht weiter geprüft wird. Die unionsrechtliche Vorschrift fordert also einen zeitlichen Zusammenhang der Antragstellung mit einer (drohenden) Abschiebung. Dieser muss deshalb auch bei der Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegen. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG begründet den Verlust des Bleiberechts schon vor einer Entscheidung über einen Folgeantrag, wenn der Folgeantrag "nur" aus missbräuchlichen Gründen gestellt worden ist. Für diese Annahme ist nicht allein ausreichend, dass der Folgeantrag kurz bevor einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Denn § 71 AsylG enthält keine zeitliche Vorgabe, wann ein Folgeantrag zu stellen ist. Auch nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen genügt nicht bereits eine späte Antragstellung für die Annahme des Rechtsmissbrauchs. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.1.2019 – 2 BvQ 1/19 –, Rn. 31, juris. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Antrag gerade zu dem Zweck gestellt wurde, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Dies beinhaltet also eine subjektive Komponente, eine Missbrauchsabsicht, die nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.5.2013 – C-534/11 –, juris, Rn. 57, 60, 61 f. (zu Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 lit .b) Richtlinie 2008/115/EG, Art. 23 Abs. 4 lit. j) Richtlinie 2005/85/EG. Die Annahme einer Verzögerungs- oder Behinderungsabsicht ist jedenfalls regelmäßig dann auszuschließen, wenn ein Antrag zwar spät gestellt wird, der Antragsteller aber davon ausgegangen ist, dass dem Bundesamt eine Entscheidung über den Folgeantrag ggf. unter dessen Priorisierung noch rechtzeitig vor einer bevorstehenden Abschiebung möglich ist. Die Formulierung, dass der Antrag nur "zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt" wird findet sich auch in § 30a AsylG, der in einem solchem Fall bei einem Asylerstantrag die Durchführung eines beschleunigten Asylverfahrens erlaubt. Solche Verfahren sollen vom Bundesamt innerhalb einer Woche ab Antragstellung entschieden werden, § 30a Abs. 2 AsylG. Dies deutet aus systematischen Gründen darauf hin, dass jedenfalls bei einer Folgeantragstellung von deutlich mehr als einer Woche vor einer geplanten Abschiebung der Antragsteller davon ausgehen darf, dass eine Entscheidung über den Folgeantrag noch rechtzeitig vor der Abschiebung möglich ist. Dass der Folgeantrag "nur" zur Verzögerung oder Behinderung gestellt wurde, liegt nahe, wenn neben der späten Antragstellung noch andere Gesichtspunkte den sicheren Schluss zulassen, dass der Ausländer durch eine nur formale Antragstellung die Möglichkeit eines vorläufigen Bleiberechts schaffen wollte, also eine Schutzzuerkennung durch den Folgeantrag nicht ernsthaft verfolgt. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Folgeantrag entweder gar nicht begründet wird oder nur Vortrag des Erstverfahrens wiederholt wird. Denn wenn ein Vortrag auch aus Sicht des Ausländers offensichtlich nicht geeignet sein kann, dem Folgeantrag zum Erfolg zu verhelfen, erlaubt dies den Schluss, dass der Antrag nur zur missbräuchlichen Erlangung eines vorläufigen Bleiberechts während der Prüfung des Antrags gestellt wurde. Vgl. ähnlich, Funke-Kaiser, in: GK-AsylG. § 30a Rn. 53 zu § 30a Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Für eine missbräuchliche Antragstellung kann deshalb auch sprechen, wenn der Ausländer den Anforderungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach in dem Folgeantrag die Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt, nicht ansatzweise entsprochen hat. b) Ausgehend hiervon hat der Antragsteller den Antrag gerade zu dem Zweck gestellt, die Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Zwar genügt für diese Feststellung nicht allein, dass der Asylfolgeantrag erst kurz vor der Abschiebung gestellt wurde. Der Geschehensablauf lässt aber sicher den Schluss zu, dass der Antragsteller die Antragstellung ohne nachvollziehbaren Grund bis zum letzten Zeitpunkt aufgeschoben hat. Die Verzögerung der Antragstellung lässt hinreichend sicher auf die Missbrauchsabsicht schließen, weil mangels anderer vorgetragener Gründe dies nur dadurch zu erklären ist, dass eine rechtzeitige Entscheidung des Bundesamts vor der Abschiebung verhindert werden sollte. Der Antragsteller befindet sich seit dem 17.7.2025 auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts R. in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige D.. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass der Antragsteller am 5.8.2025 abgeschoben werden soll. Spätestens seit dem 17.7.2025 musste dem Antragsteller demnach jedenfalls wegen der Unterbringung klar sein, dass er unmittelbar von einer Abschiebung bedroht ist. Dennoch stellte der Antragsteller erst zwei Wochen später am Abend des 1.8.2025 um 18.51 Uhr den Asylfolgeantrag. Da dies ein Freitag war, musste der Antragsteller damit rechnen, dass das Bundesamt den Antrag erst ab Montag dem 4.8.2025, also einen Tag vor der geplanten Abschiebung, bearbeiten können wird. Der Antragsteller hatte zudem schon am 28.7.2025 hatte der Antragsteller einen Rechtsanwalt für den Asylfolgeantrag bevollmächtigt. Auch für die Verzögerung zwischen dem 28.7.2025 und dem 1.8.2025 liegt keine Erklärung vor, die den Eindruck der Missbrauchsabsicht ausschließen könnte. Im Übrigen wusste der Antragsteller spätestens seit 2024 von einem eingeleiteten Passersatzpapierverfahren. Dies führte unter anderem zu einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller. Auch wegen dieser Umstände kann sicher davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller bewusst war, von einer Abschiebung bedroht zu sein. Dass er es dennoch unterließ, seine angeblich neuen Verfolgungsgründe mit einem Folgeantrag geltend zu machen, ist nicht erklärlich. Im Übrigen verweist der Einzelrichter insoweit in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die Feststellung und die Begründung in der Mitteilung des Bundesamtes vom 4.8.2025, denen es folgt. 2. Das Bundesamt nimmt zu Recht an, dass der Asylfolgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen wird. Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder – wie hier – unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Neue Elemente oder Erkenntnisse liegen vor, wenn sie im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf sie die bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte. Vgl. EuGH, Urteile vom 9.9.2021 – C-18/20 –, Rn. 42, und vom 10.6.2021, C-921/19, juris, Rn. 50, jeweils juris. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung besteht, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse von entscheidender Bedeutung für die Risikobewertung im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland sein könnten. Neue Angaben des Ausländers müssen substantiiert und glaubhaft sein. Die Durchführung eines Asylantrags scheidet nur dann aus, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse „von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet“ sind, „zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Anerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Vgl. EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, Dezember 2021, S. 29 ff.; vgl. auch zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 71 AsylG a. F.: BVerfG, Beschluss vom 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19 –, Rn. 21, juris. Ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Es besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund des Vortrags, der Antragsteller sei seit acht Jahren bekennender Christ. Die Konversion zum Christentum war bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens und wurde im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln nicht für glaubhaft erachtet. Die Ausführungen im Folgeantrag, der Antragsteller sei nun bekennender Christ, sind unsubstantiiert und unglaubhaft. Wäre der Antragsteller zwischenzeitlich tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erfahrungen in den letzten Jahren näher beschreibt. Die Angaben im Folgeantrag beschränken sich aber auf formelhafte Beschreibungen, die im Hinblick auf die vermeintlich lange (mehrjährige) Auseinandersetzungen mit dem christlichen Glauben nicht erklärlich sind. Der Einzelrichter verweist auch insoweit in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung in der Mitteilung des Bundesamtes vom 4.8.2025 (S. 3 ff.), denen es folgt. Im Übrigen steht Christen nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts interner Schutz nach § 3e AsylG in der Region Kurdistan Irak (RKI) zur Verfügung, weshalb der Vortrag selbst bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg führen würde. Christen müssen Verfolgung in der RKI nicht befürchten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 8.4.2024 – 14 K 3760/20.A –, unveröffentlicht; VG Augsburg, Urteil vom 5.2.2024 – Au 9 K 23.31044 –, juris, Rn. 30 ff.; VG München, Urteil vom 17.1.2023 – M 19 K 20.31133, 7995349 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 25.5.2023 – 6 K 164/22 –, juris. In der Region Kurdistan Irak haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Es gibt christliche Dörfer oder auch große christliche Viertel in Großstädten, wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben und religiöse Feste feiern können. In Gebieten, in denen Christen in großer Dichte leben, wird christlicher Religionsunterricht zur Verfügung gestellt. So gibt es in der Region Kurdistan Irak 49 syriakische Schulen und die syriakische Sprache ist in jenen Verwaltungseinheiten, die von Christen dicht besiedelt werden, als Amtssprache anerkannt. Im März 2021 fand der erste päpstliche Besuch im Irak statt. Dabei traf Papst Franziskus auch mit Großayatollah as-Sistani zusammen und führte sowohl christliche als auch interreligiöse Zeremonien in Bagdad, Mossul und in der KRI durch. Laut führenden Vertretern von Christen, aber auch anderer religiöser und ethnischer Minderheiten habe der Besuch dazu beigetragen, den christlichen Belangen im Land mehr Gewicht zu verleihen und die Bedeutung der religiösen Vielfalt hervorzuheben. Vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 28.3.2024, S. 182 f.; m. w. N. Der Kläger wird in die RKI einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten dürfen. Die Möglichkeit des Zugangs zur RKI (auch für arabische Volksangehörige) ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 28.3.2024, S. 251 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.5.2025, S. 26. Soweit der Antragsteller sich (wie im Erstverfahren) auf eine Bedrohung durch die Mahdi-Armee beruft, verweist der Einzelrichter auch insofern in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung in der Mitteilung des Bundesamtes vom 4.8.2025 (S. 3 ff.), denen es folgt. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Antragsteller anders als anderen irakischen Staatsangehörigen nicht gelingen wird, den Lebensunterhalt zu sichern. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.