Urteil
7 K 4728/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0811.7K4728.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1965 in B. (Russland) geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Sie stellte unter dem 09.02.2021 bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Aufnahmeantrag für sich und mehrere Verwandte. Sie gab in dem Formularvordruck an, sie stamme väterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Ihr Vater, der 1940 geborene O. P. A. (Z. A./W.), sei der Sohn von F. W.. Letzterer (ihr Großvater) sei 1900 in U. (heutige Ukraine) zur Welt gekommen, 1943 ins T. gelangt und im April 1945 nach Sibirien deportiert worden; auf Blatt 45 der Beiakte wird insoweit Bezug genommen. Zu ihrer Volkszugehörigkeit trug sie ein: „Russin (Halbdeutsche)“; in ihrem ersten Inlandspass sowie ihrem aktuellen Inlandspass laute der Nationalitätseintrag Russin. Die deutsche Sprache habe sie vom Vater gelernt. In ihrer am 00.00.1965 ausgestellten Geburtsurkunde ist für ihren Vater die deutsche Nationalität eingetragen. In den Geburtsurkunden ihrer 1987 und 1991 zur Welt gekommenen Kinder J. und R. ist die Nationalität der Klägerin jeweils mit Russin angegeben. Am 22.04.2022 bestand die Klägerin beim Goethe-Institut in C. das Modul Sprechen im Rahmen der Sprachprüfung B1. Mit Bescheid vom 06.12.2022 lehnte das BVA ihren Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lägen nicht vor. Es fehle an dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum; in allen Dokumenten werde die Klägerin mit russischer Nationalität geführt. Mit Schreiben vom 27.12.2022 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem BVA mit, dass die Klägerin die Eintragungen ihrer Nationalität in allen Dokumenten ändern lasse. Ferner reichte sie eine Bescheinigung vom 00.06.2023 ein, wonach ihr am 00.06.2023 ein neuer Pass ausgestellt worden sei, in dem ihre Nationalität von Russin in Deutsche geändert wurde. Ausweislich des Eingangsstempels des BVA ging das Schreiben vom 27.12.2022 am 28.07.2023 dort ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2023 wies das BVA den Widerspruch zurück. Seit Beginn ihrer Bekenntnisfähigkeit im Jahre 1980 habe sich die Klägerin gegenüber amtlichen Stellen als russische Volkszugehörige zu erkennen gegeben. Es sei also von einem verfestigten nichtdeutschen Volkstum auszugehen. Am 25.08.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, weil sie die deutsche Sprache als Kind von ihrem Vater gelernt habe, habe sie 92 von 100 Punkten in der Prüfung für den Erwerb des Sprachzertifikats B1 erlangen können. Durch den Gebrauch der Sprache im Ausland habe sie sich zum deutschen Volk bekannt. Sie habe auch alles getan, um die Feststellung ihrer deutschen Nationalität zu erreichen. Ihr Tätigwerden sei offensichtlich vom Bewusstsein getragen, nach außen hin verbindlich feststellen zu wollen, dem deutschen Volk anzugehören. Außerdem bedürfe es nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 keines durchgängigen Bekenntnisses mehr. Entscheidend sei, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliege. Also sei es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volk abzurücken. Zum Zeitpunkt der Erstausstellung ihrer Personenstandsurkunde sei die russische Nationalität eingetragen worden, ohne dass sie eine Wahl gehabt habe. Später habe die Nationalität von Gesetzes wegen (Beschlüsse des Ministerrates der UdSSR vom 28.08.1974, Nr. 677) nicht mehr geändert werden können. Danach sei es schwer gewesen, die Nationalität zu ändern, weshalb sie dies erst 2023 veranlasst habe. Bereits im Aussiedlungsgebiet habe sie sich so verhalten, dass sie von Außenstehenden eindeutig als deutsche Volkszugehörige identifiziert worden sei. Sie habe schon in der Kindheit alle typischen deutschen Eigenschaften besessen (Ordnung, Pünktlichkeit, Sauberkeit, Fleiß). Sie habe sich immer so verhalten, dass sie von anderen als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden sei. Zur weiteren Begründung ihres Klagebegehrens legte sie eine am 00.00.2024 neu ausgestellte Geburtsurkunde des Sohnes und eine am 00.00.2024 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter vor, in der ihre (der Klägerin) Nationalität jeweils mit Deutsche angegeben ist. Sie trägt weiter vor, ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sei ihrer Cousine, die ebenfalls von F. W. abstamme, 2004 ein Aufnahmebescheid erteilt worden. Bedingt durch den Krieg in der Ukraine, erhalte sie keine Geburtsurkunde ihres verstorbenen Vaters. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstamme. Ungeachtet dessen, dass - in Ermangelung einer im Ereignisjahr ausgestellten Geburtsurkunde des Z. W. - bereits nicht hinreichend sicher feststehe, dass dieser überhaupt der leibliche Sohn von F. und K. W. sei, sei eine formale Zurechnung eines Bekenntnisses vorliegend auch nicht möglich, da für die allein als Abstammungspersonen in Betracht kommenden (vermeintlichen) Eltern des 1940 geborenen Vaters keine Unterlagen vorlägen, wonach sich diese kurz vor Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22.06.1941 durch Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es im Falle der Klägerin. Einem Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (Niveau B1) oder familiär vermittelter Deutschkenntnisse gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 4 BVFG steht jedenfalls entgegen, dass die Klägerin sich gegenüber staatlichen Stellen zu einer anderen Nationalität als der deutschen bekannt hat. Ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen und ihren Angaben im Antrag wurde die Klägerin nämlich in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt und ist auch in die Geburtsurkunden ihrer Kinder bei deren Ausstellung mit russischer Nationalität eingetragen worden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris Rn. 22 und Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22. Hinsichtlich des ersten sowjetischen Inlandspasses ist in der Regel ist davon auszugehen, dass der Passinhaber bei der Ausstellung bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem die später eingetragene Nationalität angegeben war. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Kläger, in dessen Inlandspass eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen war, hinreichend substantiiert darlegt und beweist, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung zustande gekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2002 – 2 E 781/02 –, juris. Demnach kann die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, sie habe seinerzeit keine Wahl gehabt, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Denn wenn ihr Vater Deutscher war und ihre Mutter Russin, konnte sie hinsichtlich der Nationalitätenzugehörigkeit zwischen Deutsch und Russisch wählen. Vgl. nur Uibopuu , Recht in Ost und West 1983, 245, 249. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG berufen. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ausgehend vom Wortlaut und seiner Stellung innerhalb des Absatz 2 betrifft § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur das Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung. Das bestätigt auch die Gesetzeshistorie. Ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 390 wurde abgelehnt. Nach diesem Änderungsantrag sollte der neu in § 6 Abs. 2 BVFG einzufügende Satz 2 lauten: „Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor." Ausführlich bereits VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 – 10 K 3808/22 –, juris Rn. 61 ff. m. w. N. Liegt hier demnach ein Gegenbekenntnis vor, kann die Klägerin das Bekenntnis nicht auf andere Weise erbringen. Abgesehen davon liegt für die Klägerin aber ohnehin kein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG) und in der Folge auch kein Bekenntnis auf andere Weise. Denn das Goethe-Zertifikat B1, eine weltweit einheitlich durchgeführte und bewertete Deutschprüfung für Jugendliche und Erwachsene, besteht aus den vier Modulen Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen. Die vier Module können einzeln oder in Kombination abgelegt werden. Die Einzelzeugnisse über vier Module entsprechen einem Gesamtzeugnis. Vgl. Goethe Institut, Informationen, abrufbar im Internet https://www.goethe.de/ins/de/de/prf/prf/gzb1/inf.html, zuletzt besucht am 11.08.2025. Nur das Zertifikat bzw. die Einzelzeugnisse insgesamt bestätigen eine selbstständige Verwendung der deutschen Sprache. Allein mit dem Bestehen des Moduls Sprechen ist diese also nicht nachgewiesen. Ebenso wenig liegt bei der Klägerin ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung vor. Auch diesbezüglich kann sie sich nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG berufen. Zwar hat sie den Nationalitätseintrag sowohl in ihrem Pass als auch in den Geburtsurkunden der Kinder (in Deutsche) ändern lassen. Anders als die Klägerin meint, genügt dies aber nicht, um ein Bekenntnis zu bejahen: § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangt auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2023 weiterhin ein (subjektives) Bekenntnis des Aufnahmebewerbers. Dieses kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise (Bekenntnisformen) abgelegt werden und bedarf gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 - zusätzlich - einer Bestätigung durch den Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht nach der ständigen und höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 25. Juni 1991 – 9 C 22.90 -, BVerwGE 88, 312, juris Rn. 25 und vom 20. Januar 1987 – 9 C 90.86 –, juris Rn. 21. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dass geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen, lässt objektiv nicht erkennen, dass der letzte Nationalitätseintrag automatisch mit dem erforderlichen Bekenntnis zusammenfällt und bereits mit dem entsprechenden (geänderten) Nationalitätseintrag ein Bekenntnis vorliegt. Dies steht in Einklang mit einer historisch-genetischen Auslegung: Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BVFG erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 – bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Die Vorgaben der Rechtsprechung, wonach ein innerer Bewusstseinswandel in doppelter Hinsicht glaubhaft gemacht werden sollte (Umstände des Bekenntniswechsels und dessen äußerliches in Erscheinung treten), wenn ein Gegenbekenntnis vorlag, sollten mit dem neuen § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfallen. Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 11, 14; bereits VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 –, juris Rn. 19 ff. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber damit zur „früheren Verwaltungspraxis“ und „vormaligen Praxis“, also zu derjenigen „vor Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zurückkehren. Der Nachweis des Bewusstseinswandels sollte dem Antragsteller zukünftig erspart bleiben. Durch die Änderung des § 6 sollten Antragsteller wieder allein durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgegeben können. Die damit angesprochene frühere Verwaltungspraxis erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen). Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 1, 11, 13, 14. Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte . Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 27 f. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung gegenüber staatlichen Stellen, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Diese Rechtsprechung legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde. Anders OVG NRW, Urteile vom 23.05.2025 – 11 A 2372/24 und 11 A 2449/24. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Veranlassung der Änderungen der Nationalitätseintragungen zwar nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Im allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Hier gilt aber etwas anderes, weil die Klägerin die Änderung erst im Aufnahmeverfahren bzw. nach Aufforderung durch die Beklagte veranlasste. Das legt den Schluss nahe, dass es sich um ein taktisches Verhalten handelt, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Dafür spricht auch, dass die Klägerin die Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem Pass nicht spätestens bei der letzten Ausstellung im Jahr 2017 veranlasst oder sich um eine Umschreibung bemüht hat. Dass sie diejenigen Änderungen, die sie 2023 bewirkte, zuvor nicht hat ändern können, ist nicht substantiiert vorgetragen. Hinsichtlich der von der Klägerin an den Tag gelegten Verhaltensweisen (Ordnung, Pünktlichkeit etc.) ist nicht erkennbar, dass und inwiefern diese überhaupt Ausdruck eines subjektiven Volkstumsbewusstseins sein sollen. Denn solche Eigenschaften und Erziehungsziele können nicht speziell einem Volkstum zugerechnet werden. Vgl. bereits Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 1995 – Bf III 11/95 –, Rn. 32, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. September 1999 – 5 B 99.893 –, Rn. 35, juris. Auf das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, etwa die von der Beklagten infrage gestellte Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, kam es demnach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.