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Beschluss

20 L 2068/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0815.20L2068.25.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der am 12.08.2025 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 20 K 6495/25 – gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Köln vom 08.08.2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Köln vom 08.08.2025 überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil dessen Klage gegen diese Verfügung keine Aussicht auf Erfolg hat und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts besteht. Die Verbotsverfügung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Versammlungsverbot ist § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil es sich bei dem vom Antragsteller angemeldeten Camp voraussichtlich um eine Versammlung im Sinne des § 2 Abs. 3 VersG NRW handelt. Nach dieser Vorschrift bedeutet Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Voraussetzungen liegen bei dem vom Antragsteller angemeldeten Camp vor. Die Elemente, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, wie etwa kulturelle Aktionen, Theater, Musikbeiträge, Diskussionen, Reden und Workshops mit Bezug zum Versammlungsthema, überwiegen die versammlungsfremden Elemente. Vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. – 6 C 4/23 –, juris, Rn. 42 ff. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn deren Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Eine unmittelbare Gefahr setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris, Rn. 20; Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, juris, Rn. 80. Nach diesen Maßstäben hat das Polizeipräsidium Köln unter Auswertung umfangreicher polizeilicher Erkenntnisse zum Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“, zu den Aufrufen des Bündnisses und anderer Gruppierungen in Bezug auf das vom Antragsteller angemeldete Camp und auf damit im Zusammenhang stehende Aktionen sowie zu gleichgelagerten früheren Camps des Bündnisses in Kassel im Jahre 2022 sowie in Kiel im Jahre 2024 zutreffend die Prognose angestellt, dass die Durchführung des vom Antragsteller angemeldeten Camps die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Insoweit folgt das Gericht der ausführlichen Begründung der angefochtenen Verbotsverfügung (S. 4 bis 25) und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Hingegen kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die vom Antragsteller angemeldete Versammlung zudem insgesamt oder teilweise als unfriedlich zu bewerten ist, für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz1 VersG NRW nicht an (vgl. anders nur § 23 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW für Versammlungen in geschlossenen Räumen). Auch die Frage, ob etwaige vom Polizeipräsidium Köln nachvollziehbar prognostizierte Blockaden als friedlich im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG anzusehen wären, kann dahinstehen. Denn auf Grund von § 13 VersG NRW kann die Durchführung auch einer friedlichen Versammlung gemäß Art. 8 Abs. 2 GG beschränkt werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit (bei Blockaden insbesondere die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter einzelner Dritter) unmittelbar gefährdet ist. Dafür reicht es aus, wenn beispielsweise die Blockade einer Zufahrt die Fortbewegungsfreiheit der an der Straßenbenutzung gehinderten Kraftfahrzeugführer oder bei Auswirkungen auf Produktionsstätten auch die Freiheit beruflicher Betätigung in nicht mehr sozial-adäquater Weise beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 –, juris, Rn. 54 f. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium Köln seine Gefahrenprognose auch auf den Aufruf des Bündnisses „Rheinmetall entwaffnen“ zu seiner „Aktionswoche“ gestützt hat, zumal diese Aktionstage vom selben Veranstalter zeitgleich mit dem Camp, in thematischem Zusammenhang mit diesem sowie ebenfalls in Köln organisiert werden und damit enge Bezüge zu der Versammlung aufweisen. Gleiches gilt für den Aufruf des Bündnisses zu der Parade (Aufzug) am 30.08.2025. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium Köln seine Gefahrenprognose auch auf Aufrufe anderer Gruppierungen zur Teilnahme an dem vom Antragsteller angemeldeten Camp gestützt hat, zumal die Erkenntnisse zu diesen Gruppierungen und deren Aufrufen tatsächliche Anhaltspunkte für die Beurteilung darstellen, wie sich die Personen, die diesen Aufrufen folgen, als Teilnehmer der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung voraussichtlich verhalten. Diesbezüglich wurde von Seiten des Veranstalters des Camps beim Kooperationsgespräch am 24.07.2025 geäußert, dass andere Gruppierungen sich ohne vorherige Anmeldung „einfach dem Camp anschließen“ würden (Bl. 45 der Beiakte). Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausführlich dazu vorträgt, dass das Polizeipräsidium Köln die Formulierungen in den Aufrufen des Bündnisses „Rheinmetall entwaffnen“ und anderer Gruppierungen fehlerhaft gedeutet habe und diesbezüglich eine verfassungskonforme Auslegung geboten sei, folgt das Gericht dem nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gelten im Gefahrenabwehrrecht nicht die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Anwendung von Strafvorschriften an eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns von Äußerungen stellt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24 –, juris, Rn. 16. Allerdings ist bei der Deutung von Äußerungen in Aufrufen zu Versammlungen in Rechnung zu stellen, dass der Veranstalter damit eine für sich genommen legitime Mobilisierung bezweckt und sich hierfür aggressivere Formulierungen eher eignen, weil sie beim eigenen Anhang und in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden. Zudem folgt aus sprachlicher Aggressivität nicht immer ein gewalttätiges Handeln. Vgl. Ullrich/Roitzheim, in: Ullrich/Braun/Roitzheim, VersG NRW, § 13 Rn. 26. Jedoch ist ein Aufruf-Text wörtlicher zu nehmen als ein bloßes Motto, zumal ein ausführlicher Text Raum für Differenzierungen und Verdeutlichung der Absichten des Veranstalters bietet. Aufforderungen zur kämpferischen Auseinandersetzung sind hier durchaus als Indiz für einen beabsichtigten gewalttätigen Verlauf der Versammlung zu werten. Wird mit Plakaten, auf denen Gewalttätigkeiten dargestellt werden, zur Teilnahme an einer Versammlung aufgerufen, kann auf die Gewalttätigkeit dieser Versammlung geschlossen werden. Ruft umgekehrt der Veranstalter ausdrücklich zur Friedlichkeit auf, so ist dies in der Regel ernst zu nehmen und als Anzeichen für einen zu erwartenden friedlichen Verlauf zu werten. So Ullrich/Roitzheim, in: Ullrich/Braun/Roitzheim, VersG NRW, § 13 Rn. 26 unter Bezugnahme auf VGH München, NVwZ 1992, 76 (77); OVG Bremen, Beschl. v. 31.10.2014 – 1 A 110/11 -, juris und Leist, Versammlungsrecht und Rechtsextremismus, 2003, S. 159 f. Nach diesen Maßstäben untermauern insbesondere die Aufrufe des Bündnisses „Rheinmetall entwaffnen“ zu dem Camp, https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, einschließlich der hierzu veröffentlichten Mobilisierungsvorträge, https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, zu der Aktionswoche, https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, und zu der Parade, https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, die Gefahrenprognose, dass das Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ sein legitimes Anliegen, sich gegen Krieg und Aufrüstung einzusetzen, nicht nur mittels ebenso legitimer Erörterung und Kundgebung von Meinungen verfolgt, sondern dabei auch „Aktionen“ zumindest billigt, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellen. Dabei wird die Bedeutung der vom Bündnis gewählten Formulierungen insbesondere durch die Videos verdeutlicht, die auf den oben genannten Webseiten rechts neben den Texten eingebunden sind. So werden im Video „Das war Kiel 2024“ ab Minute 06:08, 09:33 und 10:00 gewaltsame Auseinandersetzungen mit der Polizei gezeigt. In Bezug auf eine polizeiliche Anordnung wird geäußert: „Wir nehmen uns die Straße und wir lassen uns hier nicht einschüchtern.“ (Minute 10:21). Ferner werden Sprechchöre „Schweine, Mörder, Lügner, Bullen“ (Minute 11:01) und das Abbrennen von Pyrotechnik im Camp (Minute 14:55) gezeigt. Im Video „Mobilisierungsclip nach Kiel 2024“ wird ab Minute 0:51 eine Aktion der Autonomen Feministischen Organisation am 09.05.2023 in Berlin gezeigt, bei der die Gruppierung in die Bundegeschäftsstelle der Partei Bündnis90/Die Grünen eindrang und diese besetzte. Ab Minute 1:29 wird eine Blockade von Bahnschienen und Straßen mit Baumstämmen, das Abbrennen von Pyrotechnik und die Besetzung eines Strommastes gezeigt, dazu erklingt ein Rap mit dem Text: „Serhildan [= Aufstand] auf deutschen Straßen und dein Stein in den Wind gegen jeden dieser Täter. Bis auch Rheinmetall sinkt.“ Im Video „Camp und Aktionen in Kassel 2022“ wird in Minute 01:18 eine Sachbeschädigung an einem Gebäude gezeigt. Ab Minute 5:35 wird zu martialischer Musik eine „Massenaktion von zivilem Ungehorsam“ präsentiert, bei der am 02.09.2022 ein Werk von (damals) V. (heute U. Deutschland) blockiert worden ist. Hierzu wird gesprochen: „Die Blockade war erfolgreich. Die Produktion ist eingestellt worden, sogar für zwei Tage.“ Danach werden gewaltsame Auseinandersetzungen mit der Polizei gezeigt (ab Minute 06:14). Dabei wird offengelegt, dass sich die Aktivisten auf diese Auseinandersetzung dadurch vorbereitet hatten, dass sie Wasserkanister mitgeführt haben, um nach dem Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei ihre Augen auswaschen zu können (Minute 7:07). Im Video „Unterlüß, Berlin und Kassel, 2018 bis 2020“ wird dargestellt, wie am 28.05.2019 die Hauptversammlung von Rheinmetall gestürmt worden ist (Minute 0:09). Zudem wird die Blockade einer Produktionsstätte von Rheinmetall in Unterlüß am 06.09.2019 gezeigt (Minute 0:14). Ab Minute 0:24 wird gezeigt, wie der Vorstandsvorsitzende von Rheinmetall in „Quarantäne“ genötigt worden sein soll. Im Video „Oberndorf am Neckar: Die Idylle trügt, 2021“ wird dazu aufgerufen, die Firma L. zu blockieren. Im „Mobivideo zur Hauptversammlung, 2020“ wird das Eindringen in eine Hauptversammlung von Rheinmetall gezeigt und dazu aufgerufen, die ursprünglich für den 05.05.2020 in Präsenz geplante Aktionärsversammlung durch einen „rebellischen Bühnensturm“ zu sabotieren, indem eine Aktie des Unternehmens erworben und dadurch Zutritt erlangt wird. Auch im „Mobivortrag Präsentation“, https:/ „Bezugsquelle wurde entfernt“, werden ab Seite 5 die „Aktionen“ des Bündnisses „Rheinmetall entwaffnen“ aufgelistet, darunter den „Bühnensturm bei der Rheinmetall-Aktionärsversammlung“ in 2019, Blockadeaktionen in Kassel in 2020 und 2022, eine Blockade in Oberndorf am Neckar in 2021 und die Besetzung der Bundegeschäftsstelle der Partei Bündnis90/Die Grünen in 2023. Danach werden für das vom Antragsteller angemeldete Camp jeden Tag verschiedene „Aktionen“ gegen Rüstungsindustrie und Bundeswehr angekündigt. Ferner hat das Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ auf der Social-Media-Plattform P. ein Video von Protesten in Belgien geteilt, auf dem verschiedene Gruppen aus vermummten Menschen zu sehen sind, die Sitzblockaden veranstalten, Bengalos zünden, in ein Gelände eindringen, dieses mit Schriftzügen beschmieren sowie sich in körperlichen Auseinandersetzungen mit der Polizei befinden. Zu dem Video schreibt das Bündnis: „Grüße nach Belgien an die Gruppe #StopArminglsrael mit ihrer Aktion gegen die Rüstungsindustrie. So oder so ähnlich könnte es auch in der letzten Augustwoche in Köln werden.“ (Bl. 70 der Beiakte) Prognoserelevant ist zudem die Kooperationsbereitschaft des Veranstalters, Ullrich/Roitzheim, in: Ullrich/Braun/Roitzheim, VersG NRW, § 13 Rn. 30. Die im Kooperationsgespräch erteilten Hinweise des Polizeipräsidiums Köln, die Wortwahl der Bewerbung zu überdenken bzw. klarzustellen, dass strafrechtliches Handeln durch die Veranstalter nicht geduldet werde, führten nicht zu einer Änderung der Aufrufe. Auch der Antragsteller persönlich zeigte im Kooperationsgespräch vom 25.07.2025 ein nicht mit der Rechtslage im Einklang stehendes Verständnis, wenn er sinngemäß meint, dass Protest seine Berechtigung erst dann verliere, wenn mit Waffen gegen Menschen vorgegangen würde (Bl. 46 der Beiakte). Die vom Polizeipräsidium Köln zutreffend prognostizierten unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung zuzurechnen. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW die Durchführung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung – und nicht etwa die Durchführung anderer Versammlungen im Umfeld – die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährden muss. Der Gesetzgeber differenziert in § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 VersG NRW danach, ob die Gefahr von Dritten oder von der Versammlung ausgeht. Dabei reicht es aus, wenn die Gefahr jedenfalls im Wege der Zweckveranlassung durch die betroffene Versammlung verursacht wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Polizeipräsidium Köln prognostiziert Störungen der öffentlichen Sicherheit, die von Teilnehmern des Camps verursacht werden. Das Gericht geht nicht so weit, anzunehmen, dass das Camp nur dazu diene, unter dem Deckmantel der Versammlungsfreiheit Störungen der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen. Jedoch bietet das Camp in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung, Organisation, ein gemeinsames Training und eine gemeinsame Ausführung derartiger Aktionen durch Gruppen von Versammlungsteilnehmern, die auch nicht dadurch zu Dritten werden, dass sie für ihre Aktionen das Versammlungsgelände verlassen. Zudem sprechen die oben genannten Aufrufe dafür, dass derartige Aktionen vom Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ in subjektiver Hinsicht zumindest gebilligt werden. Das vollständige Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung ist verhältnismäßig. Es ist geeignet, die Abwehr der prognostizierten Gefahren zu fördern, weil damit der Raum für die gemeinsame Planung, Organisation, das gemeinsame Training und die gemeinsame Ausführung von Aktionen, die die öffentliche Sicherheit stören, fehlt und damit zu rechnen ist, dass sich mangels Infrastruktur zum Übernachten weniger Personen auf die Reise nach Köln machen werden. Das Verbot ist auch erforderlich, weil mildere, gleichermaßen geeignete Mittel nicht ersichtlich sind. Die Gefahr kann gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 a. E. VersG NRW nicht anders abgewehrt werden. Insbesondere geht das Polizeipräsidium Köln zu Recht davon aus, dass beschränkende Verfügungen im Sinne des § 13 Abs. 1 VersG NRW nicht zum gleichen Erfolg führen würden. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Verbotsverfügung (S. 25) und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift ausführt, ein Kernanliegen des Bündnisses „Rheinmetall entwaffnen“ bestehe darin, „zu widersprechen, ungehorsam zu demonstrieren und sich so kollektiv zu widersetzen“, bestätigt dies die Prognose, dass ein Befolgen etwaiger polizeilicher Beschränkungen und Anordnungen nicht zu erwarten wäre. Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen, dass nicht ein insgesamt unfriedlicher Verlauf des Camps zu erwarten ist und nicht von allen Teilnehmern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht; das Gericht stellt aber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Rechnung, dass das Bündnis „Rheinmetall entwaffnen“ Störungen der öffentlichen Sicherheit – wie oben bereits ausgeführt – zumindest billigt. Damit kann sich das Bündnis nicht mit Erfolg darauf berufen, dass anstelle eines Verbotes der Versammlung vorrangig Maßnahmen gegen einzelne Störer zu ergreifen wären, weil diese es sonst in der Hand hätten, eine Versammlung „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen des Veranstalters die Voraussetzungen für eine Verbotsverfügung zu schaffen, vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, juris, Rn. 91 f. Das Verbot ist schließlich auch angemessen, weil der Eingriff in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht außer Verhältnis zum Zweck der Abwehr der prognostizierten Gefahren für die öffentliche Sicherheit steht. Hinsichtlich der Schwere des Eingriffs verkennt das Gericht nicht, dass durch das Verbot jegliche legitime Meinungsbildung durch Erörterung und jeglicher legitime Protest in Form von Kundgebungen vollständig verhindert wird. Bei der Abwägung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit den Grundrechten des Antragstellers und des Bündnisses „Rheinmetall entwaffnen“ ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Bündnis keine ersichtlichen Anstrengungen unternimmt, auf die Friedlichkeit der Versammlung hinzuwirken (vgl. den Rechtsgedanken aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW) und insbesondere sich dafür einzusetzen, dass die Teilnehmer des Camps keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursachen. Schließlich hat das Polizeipräsidium Köln ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verbotsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zutreffend angenommen. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Verbotsverfügung (S. 26) und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 45.2.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.