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Urteil

27 K 3863/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0818.27K3863.22A.00
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Leitsätze

1. Die Flüchtlingszuerkennung durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat steht einer Abschiebungsandrohung in das Heimatland selbst dann entgegen, wenn der Betroffene wegen einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung nicht in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden kann.

2. Hat das Bundesamt in der Sache über einen Asylantrag entschieden, anststatt diesen gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, besteht kein Anspruch auf eine isolierte Aufhebung dieser Entscheidung.

Tenor

Der Bescheid vom 30.8.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Flüchtlingszuerkennung durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat steht einer Abschiebungsandrohung in das Heimatland selbst dann entgegen, wenn der Betroffene wegen einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung nicht in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden kann. 2. Hat das Bundesamt in der Sache über einen Asylantrag entschieden, anststatt diesen gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, besteht kein Anspruch auf eine isolierte Aufhebung dieser Entscheidung. Der Bescheid vom 30.8.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand Der im Jahr 2000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er verließ im Januar 2021 sein Heimatland. Nach der Einreise in Griechenland erkannten die griechischen Behörden ihm mit Bescheid vom 3.2.2022 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im April 2022 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 5.5.2022 einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). In der Anhörung gab er im Wesentlichen an, vor der Ausreise aus dem Irak in einem Zelt in einem Flüchtlingslager gelebt zu haben. Er habe den Irak verlassen, weil es nicht möglich gewesen sei, dort weiter zu leben. In sein Heimatdorf habe er nicht zurückgehen können, weil das Haus der Familie zerstört gewesen sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27.5.2022 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Die Beklagte drohte dem Kläger mit Bescheid vom 30.8.2022 die Abschiebung in den Irak an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat den Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, ihm sei wegen der Flüchtlingszuerkennung in Griechenland auch in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.5.2022 und unter Aufhebung des Bescheids vom 30.8.2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.5.2022 und unter Aufhebung des Bescheids vom 30.8.2022 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.5.2022 und unter Aufhebung des Bescheids vom 30.8.2022 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unten 1.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 2.). Der Bescheid vom 25.5.2022 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch den Ergänzungsbescheid vom 30.8.2022 sind hingegen rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (unten 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger in Griechenland. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft allein deshalb zuzuerkennen, weil ihm zuvor durch eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats als Flüchtling anerkannt worden waren. Sie muss jedoch diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Anhaltspunkte in vollem Umfang berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18.6.2024 – C-753/22 –, Rn. 76, juris. Das Bundesamt hat im gerichtlichen Verfahren die wesentlichen Unterlagen der griechischen Behörden nachträglich beigezogen und dadurch festgestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland auf der Annahme beruhte, (alle) Jesiden würden im Irak der Gefahr der (Gruppen-)Verfolgung unterliegen. Dies entspricht in der Sache dem Vortrag des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt, sodass dieser Vortrag vom Bundesamt bereits im angegriffenen Bescheid gewürdigt worden war. Zutreffend geht das Bundesamt indem angegriffenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer und obergerichtlicher Rechtsprechung davon aus, dass Jesiden keiner Gruppenverfolgung mehr im Irak unterliegen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt an der Ablehnung auch in Kenntnis der griechischen Entscheidung festgehalten hat. Auch aus anderen Gründen besteht kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes. Der Einzelrichter sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Art. 3 EMRK verletzen. Dies kommt nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Dies ist der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befindet die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 252 ff., m. w. N. Ausgehend hiervon liegt ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne nicht vor. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die Bedingungen im Irak für den Kläger hart wären. Auch berücksichtigt der Einzelrichter, dass Jesiden auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen auf erschwerte Bedingungen treffen. Der Kläger ist aber jung, gesund und dementsprechend erwerbsfähig. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Kläger hat als Volljähriger den Irak verlassen und den Großteil seines Lebens dort verbracht. Er ist dementsprechend mit den dortigen Verhältnissen ausreichend vertraut. Einschränkungen oder besondere Belastungen des Klägers sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist deshalb wegen insgesamt günstiger individueller Prognosefaktoren davon auszugehen, dass es dem Kläger trotz der widrigen Bedingungen so wie anderen jesidischen irakischen Staatsangehörigen gelingen wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. 3. Die Abschiebungsandrohung in den Irak und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtswidrig. Der Abschiebungsandrohung in den Irak steht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden, wenn er außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob eine Abschiebung des Klägers nach Griechenland möglich ist. Selbst wenn eine Abschiebung des Klägers nach Griechenland nicht möglich sein sollte, wenn dem Kläger dort als anerkannter Flüchtling eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohen sollte, wovon allerdings nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen sein dürfte, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.4.2025 – 1 C 18.24, 1 C 19.24 –, würde dies nichts an dem Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ändern. Die gegenteilige Auffassung, die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei in der beschriebenen Konstellation nicht anwendbar, findet keine Stütze im Gesetz. Für diese Auffassung wird angeführt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf der Prämisse beruhe, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat sei und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewähre. Könne davon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, weil die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht im Einklang mit der Grundrechte-Charta stehe, werde die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durchbrochen. Damit sei es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung verpflichtet sei, aber in den Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden sei. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.8.2021 – 16 K 1148/21.A –, Rn. 102, dem sich anschließend: VG Aachen, Urteil vom 3.6.2022 – 10 K 2844/20.A –, Rn. 99, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 18.2.2022 – A 7 K 3174/21 –, Rn. 44; ausdrücklich offen gelassen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7.9.2022 – 1 C 26/21 –, Rn. 15, juris. Dies überzeugt nicht. Die genannten Entscheidungen beruhen auf der Annahme, den Vorschriften § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liege ein gemeinsames System zu Grunde. Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung solle nur dann zu einem Abschiebungsverbot führen, wenn der Begünstigte in den die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Staat zurückgeführt werden kann. Hierfür finden sich in der Gesetzgebungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und auch in der gesetzlichen Systematik indes keine Hinweise. Der Bundesgesetzgeber hat das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (früher § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG) lange vor der unionsrechtlichen Überformung des Asylrechts geschaffen. Hintergrund der Vorschrift war, dass vor der Schaffung der Vorschrift die Ausländerbehörde in eigener Verantwortung die materielle Frage zu entscheiden hatte, ob dem Ausländer in dem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dieser Rechtszustand wurde als unbefriedigend bewertet, weil neben dem Asylverfahren ein weiterer Verfahrensweg zur Feststellung politischer Verfolgung eröffnet wurde. Dadurch würden einerseits die Ausländerbehörden überfordert und andererseits sei die rechtliche Gleichbehandlung der Ausländer, die im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen, nicht mehr gewährleistet. Vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 74. Die Vorschrift wurde demnach nicht im Zusammenhang mit der Vorstellung, der Begünstigte könne ohnehin in den Staat abgeschoben werden, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, geschaffen. Sie diente vielmehr der Abgrenzung der Aufgaben- und Lastenverteilung von Bundesamt und Ausländerbehörde. Das Abschiebungsverbot im Fall einer ausländischen Anerkennung wurde in der Folge vom Gesetzgeber beibehalten, auch nach unionsrechtlicher Überformung des Asylrechts, insbesondere auch nach Schaffung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. dessen unionsrechtlicher Grundlage und nach der höchstrichterlichen Klärung, dass ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem internationalen Schutz zuerkennenden Staat eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK, Art. 4 Grundrechte-Charta droht. Weder der unionsrechtliche noch der nationale Gesetzgeber hat diese Konstellation normativ bewältigt, bis heute wurde § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst. Dies steht der Auffassung, der Gesetzgeber habe ein System geschaffen, in dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Zusammenhang stehen, entgegen. Mangels einer klaren Regelungsintention des Gesetzgebers lässt sich das nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehende Abschiebungsverbot nicht überwinden, auch wenn die Schaffung einer entsprechenden Vorschrift nach Auffassung der Kammer im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben möglich wäre. Diese Entscheidung ist aber dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Steht demnach der Abschiebungsandrohung nationales Recht entgegen, kann offen bleiben, ob Unionsrecht der Abschiebung in das Herkunftsland im Fall einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung entgegensteht. Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt, nach der Rechtsprechung der Kammer (im Fall der Zuerkennung subsidiären Schutzes) ist dies allerdings nicht der Fall sein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.1.2025 – 27 K 6361/20.A –, Rn. 52 ff., juris (die zugelassene Sprungrevision wurde eingelegt); vgl. auch die zugelassene Berufung durch BayVGH, Beschluss vom 17.3.2025 – 5 ZB 24.30431 –, juris, Rn. 5. Die Regelung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen und zu befristen, erweist sich damit ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3.6.2021 – C-546/19 –, juris, Rn. 54. 4. Der Bescheid vom 25.5.2022 ist auch nicht auf Grund des Anfechtungsantrags isoliert aufzuheben. Denn dem Kläger fehlt es insoweit an einer Beschwer. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag vom Bundesamt wegen der Gewährung internationalen Schutzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig hätte abgelehnt werden können. Vgl. zur Gegenansicht VG Aachen, Urteil vom 3.7.2025 – 4 K 2551/23.A –, Rn. 56 ff., juris. Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zwingendes Recht sind und vor jeder stattgebenden Entscheidung vom Amts wegen zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28/18 –, Rn. 13, juris. Daraus folgt aber nicht, dass in dieser Konstellation der Betroffene nach der Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt einen isolierten Anspruch auf Aufhebung dieser Entscheidung hat. Denn er wird durch die Ablehnung in der Sache statt der Ablehnung seines Antrags als unzulässig nicht beschwert. Eine solche Beschwer folgt insbesondere nicht daraus, dass jeder weitere Asylantrag wegen der Ablehnung in der Sache als Folgeantrag (§ 71 AsylG) eingestuft werden würde. Denn dadurch wird der Betroffene nicht belastet, weil eine materielle Prüfung des Asylantrags bereits stattgefunden hat. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) oder bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig oder Postfach 100854, 04008 Leipzig) schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besondere Regelung in § 67 Abs. 4 Sätze 5, 6 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Bevollmächtigten mit der genannten Qualifikation gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu begründen. Der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.