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Urteil

10 K 2246/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0820.10K2246.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1972 geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrer im Jahr 1914 geborenen Großmutter väterlicherseits, O. D.. Diese sei in das heutige Kasachstan zwangsumgesiedelt worden und habe unter Kommandanturbewachung gestanden. Ihr im Jahr 1946 geborener Vater, C. D., habe ebenfalls von 1946 bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden. Zu ihrem Vater könne sie keine Geburtsurkunde vorlegen. Sie habe bei verschiedenen Behörden nachgefragt, die aber keine Unterlagen hätten finden können. In der Personalakte ihrer Großmutter aus der Sondersiedlung sei ihr Vater als C. G. verzeichnet. Mit seiner Volljährigkeit habe ihr Vater jedoch den Familiennamen seiner Mutter behalten und einen Pass auf den Familiennamen D. erhalten. Die Klägerin legte mehrere behördliche Schreiben vor, nach denen ein Geburteneintrag zu ihrem Vater, C. U. D., nicht gefunden bzw. eine Geburtsurkunde nicht wiederhergestellt werden könne. Zudem legte sie verschiedene Dokumente vor, nach denen O. D. zu bestimmten Zeitpunkten zwischen 1945 und 1961 mit einem Sohn namens C. N. D. (geb. 1946) bzw. C. U. G. (geb. 1946) zusammengelebt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 132 f., 141 bis 154 der Beiakte 1). Die Klägerin legte ferner mehrere Entscheidungen kasachischer Gerichte vor. Diese stellten dort die Geburt des Vaters der Klägerin am 00.00.1946 im Dorf J. des Kreises Y. des Gebiets Karaganda, die Abstammung des Vaters der Klägerin von O. D. oder die Verwandtschaft zwischen der Klägerin und O. D. als Enkelin und Großmutter fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen (Bl. 97 bis 115 der Beiakte 1). Die Klägerin reichte anschließend eine Geburtsbescheinigung nach. Demnach sei nunmehr auf der Grundlage einer der genannten gerichtlichen Entscheidungen am 00.08.2021 ein Geburteneintrag zum Vater der Klägerin, C. U. E., vorgenommen worden. Mit Bescheid vom 18.08.2022 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ihre deutsche Abstammung nicht zweifelsfrei nachweisen können. Nach den vorliegenden Unterlagen sei kein Geburteneintrag für C. E. vorhanden. Da der Vater der Klägerin bereits im Jahr 1988 verstorben sei, könne die posthum ausgestellte Geburtsbescheinigung nicht als Abstammungsnachweis anerkannt werden. Die gerichtlichen Entscheidungen könnten ebenfalls nicht als Nachweis der Abstammung herangezogen werden. Sie bezögen sich ausschließlich auf Zeugenaussagen und posthum ausgestellte Nachweise. Die Klägerin erhob Widerspruch und legte weitere Unterlagen vor. Danach ergebe sich aus einem Haushaltsregister aus dem Jahr 1968, dass es sich bei C. U. D. um den Sohn von O. D. gehandelt habe. Außerdem gebe es einen Eintrag in einem Buch über Passvordrucke, wonach C. U. E. im Jahr 1969 seinen ersten Inlandspass erhalten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2023 zurück. Zur Begründung nahm sie zur Frage der Abstammung der Klägerin Bezug auf den Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Sie habe Zweifel am Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Nach den amtlichen Vermerken in der im Jahr 1972 ausgestellten Geburtsurkunde habe die Klägerin im Jahr 1988 ihren ersten Inlandspass erhalten. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass sie in diesem Dokument mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Die Klägerin habe zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.04.2023 zugestellt. Am 25.04.2023 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Auch wenn es an einem originären Geburteneintrag fehle, stehe auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen fest, dass ihr Vater, C. E., von O. E. abstamme. Der fehlende Geburteneintrag sei offensichtlich auf das Schicksal der Familie zurückzuführen. Ihre Großmutter habe sich bis 1945 mit ihren minderjährigen Kindern in Deutschland aufgehalten, wo sie eingebürgert worden sei. Im Jahr 1945 sei sie mit ihren Kindern von den sowjetischen Behörden nach Nordkasachstan zwangsumgesiedelt worden. Es liege nahe, dass ihre Großmutter bereits zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und ihr Vater wenige Monate nach der Zwangsumsiedlung geboren worden sei. So lasse sich der fehlende Geburteneintrag erklären. Ihr Vater habe in vollem Maße das Vertreibungsschicksal ihrer Großmutter geteilt und habe mit ihr und seinen Geschwistern unter Kommandanturbewachung gestanden. In den Auszügen aus der Kommandanturakte ihrer Großmutter sei ihr Vater aufgeführt. Soweit man ihn dort als C. G. bezeichne, könne der abweichende Nachname verschiedentlich erklärt werden. Es handle sich entweder um den Nachnamen des leiblichen Vaters oder ihre Großmutter habe ihrem Sohn einen russischen Namen gegeben und dabei darauf gehofft, ihn so vor dem schnellen Tod in Nordkasachstan zu bewahren. Die vorgelegten Unterlagen belegten, dass ihr Vater und ihre Großmutter tatsächlich zusammengelebt hätten. In den Haushaltsbüchern werde neben ihrer Großmutter auch ihr Vater als C. E. genannt. Da die Eintragungen nach der Aufhebung der Vertreibungsmaßnahmen vorgenommen worden seien, habe ihre Großmutter ihren Vater bereits unter dem Namen E. aufgeführt. Die Beklagte stelle ausschließlich auf den fehlenden Geburteneintrag ab, obwohl dieser Umstand angesichts des Familienschicksals, der Zwangsumsiedlung und des Geburtsdatums ihres Vaters ohne weiteres erklärbar sei. Es stelle sich die Frage, woher das im Jahr 1946 geborene Kind bei einer aus Deutschland repatriierten und anschließend vertriebenen deutschen Frau im Jahr 1949 in Nordkasachstan komme, wenn es sich nicht um ihr leibliches Kind handle. Es gebe neben der leiblichen Abstammung keine andere Erklärung dafür, dass ihr Vater im Haushalt von O. D. gelebt habe, von ihr erzogen worden sei und letztendlich ihren Namen getragen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe nicht zu ihrer Überzeugung nachgewiesen, dass sie von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die Abstammung des Vaters, C. D., von der angegebenen Großmutter, O. D., sei nicht zweifelsfrei belegt. Die Klägerin habe weder eine zeitnah zur Geburt ihres Vaters im Jahr 1946 ausgestellte Geburtsurkunde noch einen standesamtlichen Geburtennachweis zu ihrer vermeintlichen Großmutter vorlegen können. Die eingereichten gerichtlichen Entscheidungen reichten für einen Nachweis nicht aus. Es lasse sich nicht entnehmen, dass die Gerichte eine Beweiserhebung zur biologischen Abstammung durchgeführt hätten. Ein genetisches Abstammungsgutachten werde nicht erwähnt. Die Unterlagen, nach denen der Vater der Klägerin mit O. D. in einem Haushalt gelebt habe, belegten nicht, dass sie seine leibliche Mutter gewesen sei. Das geltend gemachte Familienschicksal könne in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin habe zudem nicht nachgewiesen, dass sie die sprachlichen Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den weiteren Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2023 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil sie weiterhin in Kasachstan lebt. Sie würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dabei gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können insoweit genügen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht besitzen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (dazu 1.) noch die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zur Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum (dazu 2.) nachgewiesen. 1. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insoweit beruft sie sich auf die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1914 geborenen und von ihr als Großmutter angegebenen O. D.. Es bestehen derweil keine Anhaltspunkte für die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit eines anderen Vorfahrens. Insbesondere ist über den Großvater väterlicherseits der Klägerin nichts bekannt und von mütterlicher Seite stammt sie nach eigenen Angaben von russischen Vorfahren ab. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin von O. D. abstammt. Der Begriff der Abstammung aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG meint dabei die biologische Abstammung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 –, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23.01.2006 – 12 A 519/05 –, juris, Rn. 2 ff. Zwar dürfte die Klägerin durch die im Jahr 1972 ausgestellte Geburtsurkunde nachgewiesen haben, dass sie biologisch von ihrem Vater, C. U. E., abstammt (vgl. Bl. 219 f. der Beiakte 1). Das Gericht ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens jedoch nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Vater der Klägerin ein leiblicher Sohn der als Großmutter angegebenen O. D. ist. Es fehlt an einem überzeugenden Nachweis über die Geburt des Vaters der Klägerin, aus dem O. D. als dessen Mutter hervorgehen würde. Insbesondere hat die Klägerin einen originären Geburteneintrag zu ihrem Vater aus dem Jahr 1946 oder aus den nachfolgenden Jahren nicht vorgelegt. Dabei mag es plausibel sein, dass die Umstände um die Zwangsumsiedlung der angegebenen Großmutter im Jahr 1945 dazu geführt haben, dass die Geburt des Vaters der Klägerin nicht unmittelbar im Januar 1946 registriert worden ist. Es bleibt jedoch unklar, warum es zugleich an einem Geburteneintrag aus den folgenden Jahren oder Jahrzehnten fehlt, der etwa im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung eines Passes für den Vater der Klägerin vorgenommen worden wäre. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich erreicht hat, dass das zuständige Standesamt am 00.08.2021 einen Eintrag über die Geburt ihres Vaters erstellt hat, lässt dies keinen belastbaren Rückschluss auf die biologische Abstammung ihres Vaters von O. D. zu. Ausweislich der zugehörigen Geburtsbescheinigung vom 02.12.2021 (Bl. 180 ff. der Beiakte 1) gehen die dortigen Angaben auf die Entscheidung des Gerichts des Kreises Y. des Gebiets Karaganda vom 07.08.2019 (Bl. 97 ff. der Beiakte 1) zurück. Dieser Entscheidung ist – ebenso wie den beiden weiteren von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen (Bl. 103 ff., 109 ff. der Beiakte 1) – nicht zu entnehmen, dass sich das dortige Gericht mit der Frage der biologischen Abstammung des Vaters der Klägerin von der angegebenen Großmutter überhaupt näher befasst hätte. Die weiteren Unterlagen lassen ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass es sich bei dem Vater der Klägerin um einen leiblichen Sohn von O. D. handelte. Zwar geht aus den Unterlagen hervor, dass der Vater der Klägerin und O. D. zwischen 1949 und 1968 zusammengelebt haben und zunächst gemeinsam in einer Sondersiedlung untergebracht waren. Auch wird der Vater der Klägerin immer wieder als „Sohn“ von O. D. bezeichnet. Er wird jedoch teilweise als „C. U. G.“ (vgl. Bl. 147 ff. der Beiakte 1), teilweise als „C. N. D.“ (vgl. Bl. 145 f. der Beiakte 1) und teilweise als „C. U. E.“ (vgl. Bl. 214 f. der Beiakte 1) geführt, während die weiteren Kinder von O. D. beinahe durchgehend mit dem Vatersnamen „N.“ bzw. „W.“ und dem Nachnamen „D.“/„E.“ angegeben sind. Zwar kann wegen des durchweg übereinstimmenden Vornamens und Geburtsjahres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einzige Person handelt. Die genannten Abweichungen des Vatersnamens und des Nachnamens bei dem Vater der Klägerin deuten jedoch darauf hin, dass er und die weiteren Kinder von O. D. dieselbe Mutter, aber einen unterschiedlichen Vater haben können oder dass es sich bei dem Vater der Klägerin möglicherweise um ein Adoptiv- oder Pflegekind von O. D. handelt. Insbesondere die Möglichkeit eines Pflegekindes hat die Klägerin nicht belastbar ausgeräumt. Zum einen hat sie nicht überzeugend erklärt, warum ihr Vater zunächst den Nachnamen „G.“ trug und wie es später zu einer Änderung des Nachnamens zu „D.“/„E.“ kam. Soweit sie vorbringt, es handele sich möglicherweise um den Nachnamen ihres leiblichen Großvaters oder O. D. habe ihrem neugeborenen Sohn zu seinem Schutz einen russischen Namen geben wollen, lässt dies erkennen, dass die Klägerin die damaligen Geschehnisse ebenfalls nur vermuten kann. Zum anderen fehlt es insgesamt an einem schlüssigen geschichtlichen Rahmen, der es ausschließen würde, dass der Vater der Klägerin von O. D. als Pflegekind aufgenommen worden ist. So bleibt etwa unklar, wer der leibliche Großvater der Klägerin und wer der leibliche Vater der weiteren Kinder von O. D. gewesen sein soll. 2. Die Klägerin erfüllt nicht die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 Fall 1 BVFG erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen zur Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Sie hat insbesondere weder ein B1-Zertifikat für das Modul Sprechen vorgelegt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 78 ff., noch erfolgreich an einem entsprechenden Sprachtest der Beklagten teilgenommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für dies Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.