Gerichtsbescheid
19 K 3921/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0822.19K3921.25A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige vom Volk der Pashtunen. Sie reisten am 22.07.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. In ihrer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit gaben sie an, dass sie sich ca. fünf Monate in Portugal aufgehalten haben, Deutschland aber von Anfang an ihr Ziel gewesen sei. Am 26.08.2024 teilten die portugiesischen Behörden der Beklagten mit, dass den Klägern bereits internationaler Schutz in Portugal gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 22.04.2025 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG (Ziffer 2), drohte die Abschiebung nach Portugal an (Ziffer 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate an (Ziffer 4). Am 05.05.2025 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzten, dass ihr Kind, Q. D. , am 00.00.2025 in Deutschland geboren sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2025, mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 20.05.2025 – 19 L 1118/25 – hat die hiesige Kammer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst hat das Bundesamt den Asylantrag der Kläger mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, weil den Klägern in Portugal internationaler Schutz gewährt wurde. Der Beklagten ist es auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, die Asylanträge der Kläger auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ‑ der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist ‑ dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil den Klägern bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) –, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 81 bis 97, und – C-297/17 (Ibrahim) –, juris Rn. 83 bis 94; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 – 1 C 4.19 –, juris Rn. 36. Bei der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (und Art. 3 EMRK) ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 – 1 B 9.22 –, juris Rn. 12 m. w. N. insb. zur Rechtsprechung des EuGH. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt. Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 – 1 B 9.22 –, juris Rn. 13 m. w. N. wiederum insb. zur Rechtsprechung des EuGH. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 – 1 B 9.22 –, juris Rn. 14 m. w. N. Ausgehend hiervon und nach umfassender Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel droht im Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Portugal (dies gilt auch für vulnerable Personen) keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRC. In Portugal werden anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt und sind in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Das Gericht folgt insoweit sowohl den Feststellungen als auch der ebenso eingehenden wie überzeugenden Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG), denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind. Auf dieser Grundlage ist es unwahrscheinlich, dass die Kläger in Portugal aufgrund systemischer Schwachstellen dem „real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – u. a. die ggfs. erforderlich werdende medizinische Hilfe erlangen, Obdachlosigkeit vermeiden und auch sonst seine elementarsten Bedürfnisse – ggfs. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – erfüllen können. Das Bundesamt hat mit Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ferner zurecht festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bzgl. Portugal nicht vorliegen. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und die Ausführungen im Eilbeschluss der hiesigen Kammer Bezug genommen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Asylverfahren des neugeborenen Kindes. Insbesondere erwächst daraus kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot für die Kläger. Weder stehen das Kindeswohl des in Deutschland geborenen Kindes noch die vorgetragenen familiären Bindungen der Abschiebung entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Vgl. dazu VG Köln, Beschlüsse vom 12.05.2025 – 23 L 740/25.A –, juris Rn. 112 ff. und vom 13.05.2025 – 19 L 1062/25.A – nicht veröffentlicht. Mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG werden die Anforderungen des Art. 5 Rückführungs-richtlinie in das nationale Recht übernommen, der verlangt, dass bei Erlass einer Rückkehrentscheidung die dort genannten Belange gebührend berücksichtigt werden, vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – 4 C-441/19 –, juris Rn. 60. Damit hat das Bundesamt als die für die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG zuständige Behörde die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange und ihr Gewicht bei Erlass der Androhung zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. In diesem Rahmen sind daher das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu würdigen. Die familiären Bindungen sind im Rahmen der Abschiebungsandrohung auch dann zu berücksichtigen, wenn – wie hier – Adressat der Entscheidung nicht das minderjährige Kind, sondern die Eltern (und Geschwister) des minderjährigen Kindes sind, soweit das minderjährige Kind über ein Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat verfügt, vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021 – C-112/20 –, juris Rn. 33. Zutreffend ist, dass das Führen eines eigenen Asylverfahrens dem in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kind ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Verfahrens nach § 55 AsylG vermittelt. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass die nach obigen Maßstäben vorzunehmende Abwägungsentscheidung stets zu einem Abschiebungsverbot in Bezug auf die Eltern führt, vgl. aber VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2024 – B 7 K 24.32848 –, juris Rn. 45 f. Im Rahmen der Prüfung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm zu berücksichtigen, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Dabei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient, vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 und Rn. 25 f. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass eine tatsächliche Verbundenheit innerhalb der Familie und insbesondere auch des neu geborenen Kindes mit den Eltern besteht und das Kindeswohl ein Zusammenleben mit den Eltern erfordert. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren aufgrund der im Bundesgebiet „gelebten“ Familiengemeinschaft bei realitätsnaher Betrachtung von einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie auszugehen ist, selbst wenn einem Familienmitglied bestandskräftig Abschiebungsschutz oder sonst ein gesichertes Bleiberecht zuerkannt worden ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 15 ff. Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die Prognose, dass die Mitglieder eines Familienverbandes im Regelfall tatsächlich bestrebt sein werden, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband gemeinsam fortzusetzen, ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar und daher bei einer Abschiebung nach Portugal von einer gemeinsamen Ausreise der gesamten Familie mit dem in Deutschland geborenen Kind auszugehen. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Familieneinheit in Portugal hergestellt werden kann und eine gemeinsame Einreise nach Portugal möglich ist. Zunächst ist Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren des hier geborenen Kindes zuständig. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist vorliegend nämlich nicht anwendbar, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die Familienangehörigen noch Antragsteller sind und eine analoge Anwendung auf die Situation, dass den Familienangehörigen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht in Betracht kommt, vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 – C-720/20 –, juris Rn. 32 ff. Für den hier vorliegenden Fall, dass den Klägern internationaler Schutz zuerkannt wurde, greift Art. 9 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift haben die Kläger die Möglichkeit bei einer Abschiebung nach Portugal den Wunsch zu äußern, dass Portugal auch für den Asylantrag des in Deutschland geborenen minderjährigen Kindes zuständig ist. Dabei steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, dass die Kläger diesen Wunsch noch nicht geäußert haben. Denn es liegt alleine in der Sphäre der Kläger diesen Wunsch zu äußern und damit die (gewünschte) Familieneinheit zu verwirklichen. Das Bundesamt muss vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach Portugal auch nicht um Aufnahme des Kindes ersuchen, a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2024 – B 7 K 24.32848 –, juris Rn. 52. Da aktuell weder die Voraussetzungen nach Art. 8 bis 11 oder 20 Dublin III-VO vorliegen, besteht für das Bundesamt keine Rechtsgrundlage für ein Aufnahmeersuchen, solange die Kläger nicht ihre Zustimmung zur Anfrage durch das Bundesamt erklärt haben. Zudem ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung erst anordnen darf, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, nur in der nicht einschlägigen Fallkonstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anwendbar; nicht hingegen in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vielmehr obliegt es in der hier vorliegenden Konstellation der Verantwortung der Kläger zu 1 und 2 als den Eltern des in Deutschland geborenen minderjährigen Kindes zum Kindeswohl und der Beibehaltung der familiären Einheit die Voraussetzung für ein weiteres familiäres Zusammenleben zu schaffen. Sie haben es selbst in der Hand über die Äußerung des entsprechenden Wunsches, dass Portugal auch für ihr in Deutschland geborenes minderjähriges Kind zuständig ist und sie ihre Familieneinheit in Portugal – also in dem Mitgliedstaat, in dem ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde – fortsetzten können. Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Dublin III-VO ist gerade nicht, dass die Familie sich den für sie zuständigen Mitgliedstaat aussuchen kann und durch Verweigerung der Kundgabe des Wunsches sich selbst ein Abschiebungshindernis schafft. Vielmehr sollen durch das Tatbestandsmerkmal des Wunsches Situationen vermieden werden, in denen die Betroffenen aus persönlichen Gründen nicht „zusammengeführt“ werden wollen. Art. 9 Dublin III-VO ist nicht für die Anwendung auf eine Situation gedacht, in der die Familie bereits zusammenlebt. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 24.03.2022 in der Rechtssache C‑720/20 (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=256482&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=142589; Rn. 60). Auch im Übrigen (in den Ziffern 3 und 4) begegnet der streitgegenständliche Bescheid keinen Bedenken. Zur Begründung wird wiederum auf die Gründe des Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Etwas Anderes ergibt sich dabei aus den vorstehenden Gründen – auch in Bezug auf im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – nicht aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Das Bundesamt hat – wie bereits ausgeführt – zurecht festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Portugal nicht vorliegen. Die Kläger haben dementsprechend keinen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.