Gerichtsbescheid
14 K 6623/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0827.14K6623.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist im Bereich der Vermietung und des Verkaufs von Nutzfahrzeugen für verschiedene Bau- und Transportprojekte mit Firmensitz in I. tätig. Im Jahr 2021 vermietete und überließ sie zwei ihrer Lastkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen N01 (LKW 1) sowie N02 (LKW 2) für den Zeitraum vom 28.06.2021 bis zum 02.01.2022 an die Agentur P., W.-straße 0 in 00000 Q. aufgrund eines Leasingvertrages. Die Beklagte stellte Anfang 2022 fest, dass die Fahrzeuge in dem vorgenannten Zeitraum mautpflichtige Straßen befahren hatten und nicht für alle Fahrten Maut entrichtet worden war. Sie führte eine Nacherhebung gegenüber der Agentur P. durch und wurde im Vollstreckungsverfahren vom Hauptzollamt O. davon in Kenntnis gesetzt, dass die Agentur im Juni 2022 eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Am 02.02.2024 wurde über das Vermögen der Leasingnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet (AG O., Az. 91 IN 90/23), ohne dass bis dahin die geltend gemachten Mautforderungen beglichen worden wären. Unter dem 27.03.2024 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Beifügung eines Anhörungsbogens zwei vorläufige Nacherhebungsbescheide. In dem Verfahren N03 betreffend den LKW 1) wurden wegen der mautpflichtigen Straßennutzung im Zeitraum vom 28.06.2021 bis zum 02.01.2022 insgesamt 2.371,00 Euro gefordert. Weitere 273,00 Euro wurden in dem Verfahren N04 wegen der mautpflichtigen Fahrten des LKWs 2) in dem Zeitraum vom 08.09.2021 bis zum 17.09.2021 nachgefordert. Da die tatsächlich zurückgelegten Wegstrecken nicht ermittelt werden konnten, wurden jeweils eine Wegstrecke von 500 km und ein an der Fahrzeugart und der Schadstoffklasse orientierter Mautsatz von 18,20 ct. pro Kilometer zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7-9 (Lkw 2) sowie Blatt 12-14 (Lkw 1) der Gerichtsakte Bezug genommen. Zur Begründung des am 11.04.2024 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie sei nicht die richtige Adressatin für die nachträgliche Erhebung der Maut. Beide Fahrzeuge seien im fraglichen Zeitraum an die Leasingnehmerin überlassen gewesen. Diese habe die Fahrzeuge eingesetzt, sei Mautschuldnerin und als Selbstzahlerin hinterlegt gewesen. Die Leasingnehmerin habe die im Übrigen geschuldete Maut entrichtet. Es müsse vermutet werden, dass die Beklagte die Mautforderungen aufgrund des inzwischen laufenden Insolvenzverfahrens gegen die Leasingnehmerin nicht habe realisieren können und nunmehr versuche, diese der Klägerin aufzuerlegen. Die Mautforderungen aus dem Jahr 2021 seien aber mutmaßlich bereits im Insolvenzverfahren angemeldet worden, und eine doppelte Beitreibung sei nicht rechtmäßig, zumal die Klägerin während des fraglichen Zeitraums keinerlei Einfluss auf den Betrieb der Fahrzeuge gehabt habe. Mit unter dem Aktenzeichen der jeweiligen Ausgangsbescheide erlassenen Widerspruchsbescheiden vom 16.09.2024 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie die Zeitpunkte der Nutzung mautpflichtiger Straßen im Einzelnen auf, ebenso die weiteren äußeren Voraussetzungen der Mauterhebung. Ferner sei die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge gemäß § 2 BFStrMG gesamtschuldnerisch haftende Mautschuldnerin. Nach § 43 InsO könne die Beklagte im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner die gesamte Forderung geltend machen. Da die Mautforderungen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Fahrt stattgefunden habe, nacherhoben werden könnten (§§ 8 Abs. 1, 4 Abs. 2 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG), sei die Geltendmachung noch möglich gewesen. Die Klägerin hat am 11. 10.2024 Klage erhoben, die sie unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens begründet. Weiter trägt sie unter anderem vor, sie sei zwar Eigentümerin der Fahrzeuge, jedoch nicht deren Besitzerin gewesen. Originärer Mautschuldner sei allein die Leasingnehmerin. Diese habe sich bei Toll Collect selbst registriert und sei dort als Selbstzahlerin hinterlegt gewesen. Die Maut sei im gesamten Zeitraum der Anmietung auch von der Leasingnehmerin selbst getragen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte eine Mautschuld aus den Jahren 2021/2022 nicht zeitnah gegenüber der Leasingnehmerin geltend gemacht habe. Wäre die Beklagte innerhalb Jahresfrist wegen rückständiger Maut an die Leasingnehmerin herangetreten, hätte die Forderung beigetrieben werden können. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Geltendmachung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Darüber hinaus bestreite die Klägerin mit Nichtwissen, dass die geltend gemachten Mautschulden überhaupt entstanden seien. Ferner bestreite sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, dass die Maut zutreffend festgesetzt worden sei. Zudem sei die Mautforderung bereits gegenüber der Leasingnehmerin durch Bescheid festgesetzt worden. Eine erneute Festsetzung derselben Forderung gegenüber einem anderen Adressaten sei unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin beantragt, 1. den unter dem Geschäftszeichen N03 ergangenen Bescheid der Beklagten vom 27.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2024 aufzuheben, 2. den unter dem Geschäftszeichen N04 ergangenen Bescheid der Beklagten vom 27.03.2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.09.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die in dem Widerspruchsbescheid dargelegten Argumente. Sie unterstreicht, die Klägerin sei als Halterin nach § 2 BFStrMG mautpflichtig. Die Mautschuldner hafteten gesamtschuldnerisch; solange keine Zahlung erfolgt sei, könne die Beklagte die Forderung gegen jeden einzelnen Schuldner geltend machen. Die Höhe der erhobenen Maut entspreche den gesetzlichen Vorgaben, die gefahrene Strecke sei nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Berichterstatter kann nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Nacherhebungsbescheide vom 27.03.2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.09.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebungsbescheide ist § 8 Abs. 1 S. 1 BFStrMG. Hiernach kann durch Bescheid von jedem Mautschuldner nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Straßenbenutzung festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Lässt sich die tatsächliche Wegstrecke nicht feststellen, wird eine Maut nacherhoben, die einer Wegstrecke von 500 km auf mautpflichtigen Straßen entspricht, § 8 Abs. 2 S. 1 BFStrMG. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BFStrMG ist für die Benutzung mautpflichtiger Straßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge zu entrichten (Maut). Für die Nutzung der mautpflichtigen Strecke in dem Zeitraum vom 28.06.2021 bis 28.09.2021 ergab sich die grundsätzliche Mautpflicht aus § 1 BFStrMG in der Fassung vom 29.06.2020. Für den Zeitraum vom 04.10.2021 bis 02.01.2022 ergab sich die Mautpflicht aus § 1 BFStrMG in der Fassung vom 08.06.2021, weil auf die Gesetzesfassung im Zeitpunkt der Benutzung der mautpflichtigen Straße abzustellen ist. Unabhängig von der jeweils geltenden Rechtslage war jedoch stets eine Mautgebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zu entrichten, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder hierfür verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Bei den hier in Rede stehenden Fahrzeugen handelt es sich um mautpflichtige Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen, ausgestattet mit vier oder mehr Achsen und der Schadstoffklasse Euro VI. Die Fahrzeuge sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und lässt sich den Kontrollfalldatenblättern der Beklagten entnehmen. Die Klägerin wurde von der Beklagten auch zu Recht als Mautschuldnerin in Anspruch genommen. Nach § 2 Abs. 1 BFStrMG ist Mautschuldner die Person, die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist (Nr. 1.), die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt (Nr. 2.), die Führer des Motorfahrzeugs ist (Nr. 3.), auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist (Nr. 4.) oder der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist (Nr. 5.). Soweit die Klägerin geltend macht, nicht sie, sondern die Leasingnehmerin sei originäre Mautschuldnerin, vermag dies nicht zu überzeugen. Bereits aus dem Wortlaut des § 2 BFStrMG ergibt sich, dass die Klägerin als Eigentümerin neben der Leasingnehmerin und anderen Personen zum Kreis der Mautschuldner gehört. Nach dem Gesetz haften mehrere Mautschuldner als Gesamtschuldner, § 2 S. 2 BFStrMG, und eine Rang- oder Reihenfolge der Inanspruchnahme ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Klägerin war während der Benutzung der mautpflichtigen Straßen bereits nach eigenem Vortrag Eigentümerin der Motorfahrzeuge. An der Eigentümerstellung vermag auch die vertragliche Vereinbarung eines Leasingverhältnisses nichts zu ändern. Dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Differenzierung danach, ob der Eigentümer Einfluss auf die Nutzung der Sache ausüben kann, nicht zu entnehmen. Der Leasinggeber ist zivilrechtlich Eigentümer und unterfällt dem Wortlaut nach § 2 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG, vgl. VG Köln, Urteil vom 20.11.2016 – 14 K 5253/14 – juris, Rn. 36. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber den Eigentümer – und damit auch Leasinggeber, Vermieter und Darlehensgeber, soweit diese zugleich Eigentümer sind – bewusst im Kreis der Mautschuldner belassen wollte. Begründet wurde dies insbesondere mit der Notwendigkeit, die Forderung im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des tatsächlichen Nutzers abzusichern und damit drohende Einnahmeverluste zu vermeiden, vgl. BT-Drs. 17/13027, S. 12. Soweit die Klägerin ihre Inanspruchnahme für unzulässig hält, weil über das Vermögen der Leasingnehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Beklagte ihre Forderungen bereits im Insolvenzverfahren angemeldet habe, greift dies nicht durch. Beschränkungen der Inanspruchnahme folgen in derartigen Fällen aus der Insolvenzordnung. Nach § 43 InsO bleibt dem Gläubiger bei gesamtschuldnerischer Haftung das Wahlrecht unbenommen, seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner in voller Höhe geltend zu machen. Der Grundsatz der Gesamtschuld wird durch das Insolvenzverfahren nicht durchbrochen. Unzulässig ist lediglich eine Befriedigung über den Gesamtbetrag hinaus, vgl. Andres/Leithaus/Leithaus, 5. Aufl. 2025, InsO § 43 Rn. 1-4, und eine vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin ist auch nicht erkennbar. § 2 BFStrMG enthält keinen Hinweis darauf, dass das Auswahlermessen der Behörde bei der Heranziehung der dort genannten Schuldner an eine bestimmte Reihenfolge gebunden wäre. Stehen mehrere Mautschuldner fest, so haften diese nach § 2 S. 2 BFStrMG als Gesamtschuldner. Dem Gesetzgeber lag es erkennbar fern, eine gestufte Schuldnerschaft in der Weise zu konstruieren, dass zunächst ein bestimmter Schuldner vorrangig und ein anderer erst nachrangig in Anspruch zu nehmen wäre. Vielmehr besteht zwischen den einzelnen Mautschuldnern Haftungsgleichrang, sodass es Sache der Behörde ist, im Rahmen ihres Auswahlermessens zu bestimmen, welchen Schuldner sie heranzieht, vgl. VG Köln, Urteil vom 20.11.2016 – 14 K 5253/14- Rn. 61 f., zitiert nach juris. Wegen der Einzelheiten der insoweit erfolgten Abwägung wird auf die Widerspruchsbescheide verwiesen, in denen sich die Beklagte mit der Problematik eingehend befasst hat. Der Einwand der Klägerin, die Inanspruchnahme durch die Beklagte drei Jahre nach Entstehung der Mautschuld sei rechtsmissbräuchlich, greift ebenfalls nicht durch. Nach §§ 8 und 4 BFStrMG i.V.m. § 13 Abs. 3 BGebG kann die Festsetzung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in dem die Gebührenschuld entstanden ist. Die Heranziehung der Klägerin bewegt sich damit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist und kann bereits aus diesem Grund nicht als rechtsmissbräuchlich gelten. Ungeachtet dessen war für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass über das Vermögen der Leasingnehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet werden würde. Sie hatte im Gegenteil zunächst – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin – versucht, die Leasingnehmerin als Schuldnerin in Anspruch zu nehmen. Dass sich die Inanspruchnahme der Klägerin dadurch verzögert hat, vermag an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nichts zu ändern. Die Höhe der Mautforderungen ist nicht zu beanstanden. Den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die Beklagte für jede registrierte Fahrt – wie gesetzlich vorgesehen – eine pauschale Wegstrecke von 500 km zugrunde gelegt hat. Sodann wurden die eingesetzten Fahrzeuge nach Gewichtsklasse, Anzahl der Achsen sowie Schadstoffklasse (Euro VI) eingeordnet und die maßgeblichen Mautsätze den in der Anlage zu § 3 Abs. 3 BFStrMG enthaltenen Tabellen entnommen. Die einzelnen Parameter und die nicht bezahlten einzelnen Fahrten sind in den Widerspruchsbescheiden tabellarisch aufgeführt. Die Berechnung lässt sich anhand dieser Angaben nachvollziehen, und Berechnungsfehler sind nicht dargelegt oder erkennbar. Die pauschale Nacherhebung von 500 km pro Wegstrecke ist rechtmäßig und entspricht § 8 Abs. 2 S. 1 BFStrMG. Dass die Klägerin bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens die konkrete Fahrstrecke nicht benennen und damit den Ansatz der pauschalen Wegstrecke nicht verhindern konnte, ist unerheblich. Es handelt sich um eine Folge ihres eigenen Geschäftsmodells, mit dem sie sich während des Leasingzeitraums des unmittelbaren Einflusses auf den Einsatz der Zugmaschinen begeben hat, vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.09.2007 – 4 A 172.06 Rn. 10 –, juris. Im Übrigen ergibt sich aus der Liste der Mautschuldner in § 2 BFStrMG, dass lediglich zwei der fünf genannten Mautschuldner (Nr. 2., wer über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt und Nr. 3., wer Führer des Motorfahrzeugs ist) mit der konkreten Verwendung des mautpflichtigen Fahrzeugs konkret und praktisch in Verbindung gebracht werden können, während die übrigen Personen dem eher ferner stehen. Nachdem das Gesetz keine Rang- oder Reihenfolge der Inanspruchnahme vorsieht verbleibt dem überlassenden Fahrzeugeigentümer – hier dem Leasinggeber – unter anderem die Möglichkeit, sich gegen die wirtschaftlichen Folgen einer Inanspruchnahme vertraglich abzusichern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und der Anlage 2 zum GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe der festgesetzten Maut unter Berücksichtigung der Gebührentabelle zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.