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Beschluss

20 L 2146/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0904.20L2146.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6719/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.08.2025 wiederherzustellen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm sofort eine menschenwürdige Unterbringung zu gewähren, zusätzlich, festzustellen, dass die Aussperrung aus seiner damaligen Unterkunft vor der Bekanntgabe des Bescheides vom 18.08.2025 rechtswidrig war, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 6719/25 gegen den mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.08.2025 verfügten Widerruf der Einweisungsverfügung vom 26.02.2025 wiederherzustellen, ist der Antrag bereits nicht statthaft. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wäre nur statthaft – und gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann auch vorrangig –, wenn der Widerruf der Einweisungsverfügung als belastender Verwaltungsakt, der dem Antragsteller eine Rechtsposition entzieht, zu qualifizieren wäre. Ein solche Einordnung würde allerdings voraussetzen, dass es sich bei der Einweisungsverfügung selbst um einen dem Antragsteller eine subjektive Rechtsposition vermittelnden Dauerverwaltungsakt handelt. Der Einweisungsverfügung ist jedoch keine derartige rechtliche Bedeutung beizumessen. Eine Einweisung in eine Flüchtlingsunterkunft begründet keinen Besitzstand der eingewiesenen Person und vermittelt dieser auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der konkreten Unterkunft belassen zu werden. Die Einweisung einer von § 2 Nr. 1 FlüAG erfassten Person in eine Flüchtlingsunterkunft stellt – ebenso wie die Einweisung einer Person in eine Notunterkunft zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit – eine vorübergehende Maßnahme (hier: für den Zeitraum des Asylverfahrens) dar, mit welcher die Antragsgegnerin ihrer Unterbringungsverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 FlüAG nachkommt. Die aufgrund der Einweisungsverfügung erbrachte Leistung in Form der Gewährung einer konkreten Unterkunft ist keine Dauerleistung, sondern steht von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung oder Einstellung. Vgl. zum Obdachlosenrecht VG Köln, Beschluss vom 29.01.2025 – 20 L 186/25 –, n.v. Insoweit dient die Unterbringung eines Flüchtlings demselben übergeordneten Zweck wie die Gewährung von Sozialhilfe – namentlich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Daher kann der Regelungsgehalt einer flüchtlingsrechtlichen Einweisungsverfügung in temporaler und materieller Hinsicht nicht über den Regelungsgehalt einer sozialhilferechtlichen Bewilligungsentscheidung hinausgehen. Im Sozialhilferecht gilt, dass Sozialhilfe nur zu gewähren ist, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, und die zuständige Behörde daher die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse ständig überprüfen muss. Dies hat nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass Sozialhilfe und vergleichbare Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Dauerleistungen, sondern von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung gewährt werden. In der Konsequenz bewirkt die Einstellung derartiger Leistungen deswegen keinen Eingriff in eine durch den jeweiligen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition. Vielmehr handelt es sich bei der Einstellung der Leistungsgewährung lediglich um die Versagung noch zu bewilligender künftiger Leistungen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.01.2025 – 20 L 186/25, m. w. N. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die hinsichtlich ihrer Größe über das hinausgeht, was ihm die Antragsgegnerin bislang bereitgestellt bzw. in vorliegendem Verfahren zugesagt hat, ist – unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen – zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung, die die Streitigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweist, besteht nicht. Insoweit käme nur § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in Betracht, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Vorschriften des AsylbLG sind nicht streitentscheidend. Der Antragsteller, der derzeit ein Asylklageverfahren führt, ist nach § 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt. Seine Unterbringung durch die Antragsgegnerin, um die hier gestritten wird, erfolgt jedoch nicht als Sachleistung auf Grundlage des AsylbLG. § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylbLG bestimmt, dass der notwendige Bedarf des Ausländers (unter anderem für Unterkunft) durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt werden kann. Der Antragsteller erhält keine Unterkunft als Sachleistung in diesem Sinne gestellt; vielmehr erfolgt seine Unterbringung auf Grundlage der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt F. für Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, besonderen Einwanderergruppen und Obdachlosen vom 06.11.2024 (im Folgenden: Unterbringungssatzung). Für diese Unterbringung macht die Antragsgegnerin Nutzungsgebühren geltend (§§ 7 und 8 der Unterbringungssatzung), die mit den Geldleistungen nach dem AsylbLG verrechnet werden (vgl. Hinweis 4 des Gebührenbescheides vom 26.02.2025 auf Bl. 45 der Akte der Antragsgegnerin). Da der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers nicht im Zusammenhang mit der Gewährung der Geldleistung nach dem AsylbLG steht, sondern die Art der Unterbringung betrifft, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des AsylbLG im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Vielmehr findet sich die Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit der Unterbringungssatzung. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) statthaft. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen – bereits vor Klageerhebung – zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist ebenso wie ein Anordnungsgrund vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung kommt ihm aus der Unterbringungssatzung in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 FlüAG kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterbringung zu, der über das hinausgeht, was ihm die Antragsgegnerin bislang bereitgestellt bzw. in vorliegendem Verfahren zugesagt hat. Gemäß § 1 Abs. 1 FlüAG sind die Gemeinden verpflichtet, die in § 2 FlüAG näher bestimmten ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dieser Verpflichtung kommt die Antragsgegnerin durch die Unterhaltung von Unterkünften als öffentliche Einrichtungen gemäß § 1 Satz 1, § 2 Buchst. a der Unterbringungssatzung nach. Der aus der Satzung und § 1 Abs. 1 FlüAG resultierende Unterbringungsanspruch ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG entspricht dem ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch Obdachloser. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.1996 – 9 B 1779/96 –, n.v. In der Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht ist anerkannt, dass der Unterbringungsanspruch grundsätzlich nicht auf Verschaffung einer eigenen Wohnung, sondern lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet ist, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.03.2023 – 9 B 95/23, juris, Rn. 5, vom 29.08.2022 – 9 B 805/22 –, juris Rn. 11 und vom 07.03.2018 – 9 E 129/18 –, juris Rn. 10, jeweils m.w.N. Zur Unterbringung von Flüchtlingen vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.1999 – 5 VG 887/99 –, juris, Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.1986 – A 12 S 364/86, NVwZ 1986, 783. Vorliegend bestimmt § 4 der Unterbringungssatzung zudem, dass über die Belegung der Unterkünfte der Bürgermeister der Stadt F. nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, wobei er berechtigt ist, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf Räume bestimmter Art oder Größe oder auf ein Verbleiben in einer Unterkunft besteht ausweislich der Vorschrift nicht. Nach § 6 der Unterbringungssatzung bemüht sich die Stadt F. im Rahmen der Kapazitäten, Rücksicht auf kulturelle Hintergründe, Religion, Geschlecht und soziale Belange zu nehmen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder anderweitige Zimmerzuweisungen besteht auch ausweislich dieser Vorschrift nicht. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt die Antragsgegnerin ihrer Unterbringungsverpflichtung hinreichend nach, indem sie dem Antragsteller eine 24 Stunden nutzbare Unterkunft in einem Doppelzimmer von mindestens rund 9 qm zuzüglich Gemeinschaftsflächen zugesichert hat. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Verfügung vom 26.02.2025 in die Unterkunft „I.-Straße 00, Haus 0, Zimmer 0“ eingewiesen. Das Zimmer 0 hat eine Fläche von ca. 10,3 qm und wurde vom Antragsteller zunächst in Einzelbelegung genutzt. Nachdem der Antragsteller in der Folge die Aufnahme einer weiteren Person in das Zimmer verweigerte, widerrief die Antragsgegnerin die Einweisung mit Bescheid vom 18.08.2025 und wies den Antragsteller zugleich in eine Unterkunft ein, die nur von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens zur Übernachtung genutzt werden kann. Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 hat die Antragsgegnerin jedoch zugesagt, dem Antragsteller jederzeit wieder eine reguläre Unterkunft mit 24-Stunden-Nutzung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser sich mit der Unterbringung in einem Doppelzimmer einverstanden erklären würde. Die Antragsgegnerin unterhält Wohneinheiten für Flüchtlinge, die für die Unterbringung von jeweils sieben Personen in Zwei- bzw. Dreibettzimmern vorgesehen sind. Aus den übersandten Bauplänen ist ersichtlich, dass es zwei Typen von Doppelzimmern gibt, die entweder ca. 9 qm oder ca. 10,3 qm groß sind. Neben den Schlafräumen befinden sich in den Wohneinheiten jeweils ein 2,31 qm großes Badezimmer mit WC und Dusche sowie ein 9,61 qm großer Aufenthaltsraum mit integrierter Küche. Diese Räume werden von den Bewohnern gemeinschaftlich genutzt. Diese dem Antragsteller angebotene Unterkunft erfüllt (noch) die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung. Der Antragsteller kann nicht verlangen, in ein größeres Zimmer eingewiesen zu werden. Zur menschenwürdigen Unterbringung von Asylbewerbern gehört auch, dass den Unterzubringenden nach der Größe des zugewiesenen Raumes eine bestimmte Minimalfläche zur Verfügung steht. Bei der Bemessung der den Unterzubringenden zur Verfügung zu stellenden Fläche kommt es auf die Gesamtumstände in der Unterkunft an. Stehen zum Beispiel zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung, kann die Fläche des Raumes, in dem geschlafen wird, kleiner bemessen werden als dort, wo ausschließlich dieser Raum auch tagsüber dem Aufenthalt der Unterzubringenden dient. Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 09.08.1996 – 9 B 1779/96 –, n.v. Auch weitere Umstände der Unterbringung wie die Persönlichkeiten und Nationalitäten der Mitbewohner sowie deren Altersstruktur, die Ausstattung der Einrichtung mit sanitären Anlagen, die Anordnung und Dichte der Möblierung, der Bauzustand der Anlage insgesamt, die voraussichtliche Dauer und der Zweck des Aufenthalts sowie die persönliche Situation des Ausländers sind zu berücksichtigten. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.1986 - A 12 S 364/86, NVwZ 1986, 783; VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.1999 – 5 VG 887/99 –, juris, Rn. 3 ff. Die dem Antragsteller in einem der ihm angebotenen Doppelzimmer anteilig zur Verfügung stehende Fläche von mindestens ca. 4,5 qm ist angesichts des Umstands, dass er in der mit maximal sieben Personen belegten Wohneinheit ein 2,31 qm großes, separates Badezimmer mit WC und Dusche sowie einen 9,61 qm großen Aufenthaltsraum mit Küche mitnutzen kann, (noch) als menschenwürdig anzusehen. Es ist in dem konkreten Fall nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass ihm nicht ausreichend Raum für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse zu Verfügung stünde und daher in räumlicher Hinsicht von einer menschenunwürdigen Unterbringung ausgegangen werden müsste. Auch in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterbringung von Flüchtlingen wurden – sofern separate sanitäre Einrichtungen bzw. Gemeinschaftsräume vorhanden waren – vergleichbare Flächen pro Person als der Menschenwürdegarantie genügend angesehen. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.1999 – 5 VG 887/99 –, juris, Rn. 3 ff. (5 bis 6 Personen in einem Raum von 25 bis 30 qm zzgl. verschiedener Gemeinschaftseinrichtungen kein Verstoß gegen die Menschenwürde); VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.1986 - A 12 S 364/86 –, NVwZ 1986, 783 (Eltern mit einem Säugling in einem 11,28 qm großen Raum in einer Wohnung mit separater Toilette und einem 11,7 qm großen Wohn- und Küchenraum kein Verstoß gegen die Menschenwürde). Die Kammer zieht zur Orientierung ergänzend die Rechtsprechung zu den Anforderungen an Hafträume heran, die wie hier nicht über eine integrierte Toilette verfügen, sondern bei denen dem Gefangenen zusätzlich abgetrennte sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen. Danach wäre die Doppelbelegung eines vergleichbaren Haftraums mit ca. 9 qm Fläche und separater Nasszelle voraussichtlich nicht als Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu werten. Vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2003 – 1 Ws 171/03 (StrVollz) –, juris, Rn. 21 (Doppelbelegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2005 – 1 Ws 279/04 –, ZfStrVo 2005, 113 (Doppelbelegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie); BGH, Beschluss vom 11.10. 2005 – 5 ARs (Vollz) 54/05 –, juris, Rn. 20 (Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm, einschließlich separatem Sanitärbereich, kein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie). Siehe auch European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), Living space per prisoner in prison establishments: CPT standards, 15.12.2015 (4 qm pro Gefangenen bei Mehrfachbelegung eines Haftraums mit separaten Sanitäreinrichtungen als Mindeststandard); vgl. auch EGMR, Urteil vom 12.07.2007 – 20877/04 –, BeckRS 2007, 32227, Rn. 56 ff.(Orientierungswert von 4 qm pro Gefangenen bei Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum). Die Orientierung an diesen Mindeststandards auch in Bezug auf Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte erscheint sachgerecht, denn die (Mindest-)Anforderungen, die sich aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Unterbringung ergeben, sind unabhängig davon zu bewerten, ob es sich bei den untergebrachten Personen um Gefangene, Obdachlose oder Flüchtlinge handelt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Gefangene nur einen Anspruch auf eine geringere Fläche hätten als Obdachlose oder Flüchtlinge. Insbesondere ist die Art der Unterbringung von Gefangenen nicht Teil ihrer Bestrafung, sondern die Strafe beschränkt sich auf den Freiheitsentzug. Vielmehr haben Gefangene – anders als Flüchtlinge oder Obdachlose, denen eine Unterkunft zugewiesen wird – nicht die Möglichkeit, ihren Haftraum jederzeit zu verlassen, um sich im Außenbereich oder in einem Gemeinschaftsraum aufzuhalten. Die Ausgestaltung des Haftraums hat für Häftlinge daher besonders starke Auswirkungen auf ihren Alltag, ihre Lebensführung und ihr physisches und psychisches Wohlbefinden. Eine Unterkunft, welche die Anforderungen, die von der Rechtsprechung mit Blick auf die Menschenwürdegarantie an Hafträume gestellt werden, erfüllt, kann daher für Flüchtlinge oder Obdachlose nach summarischer Prüfung nicht als menschenunwürdig angesehen werden. Soweit der damals zuständige 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 für die Frage, welche Mindestgröße für die Annahme einer menschenwürdigen Unterbringung nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben erforderlich ist, die wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen des damals geltenden § 9 Abs. 1 WAG NRW als Ausgangspunkt der Bewertung herangezogen und im konkreten Fall im Ergebnis eine Mindestgröße von 10 qm pro Person vorgegeben hat, OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 20 ff.; siehe nachfolgend auch OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2023 – 9 B 95/23 –, juris, Rn. 14-16, folgt die Kammer diesem Ansatz nicht. Denn die Vorgaben aus dem Wohnungsaufsichtsrecht weisen keinen Bezug zu der Frage der Menschen(un)würdigkeit einer Unterbringung auf. § 9 Abs. 1 WAG sah vor, dass Wohnraum nur überlassen oder benutzt werden darf, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 qm und für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WohnStG, der derzeit geltenden Nachfolgeregelungen zu § 9 WAG, dürfen „Wohnungen“ nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden ist. Für „Unterkünfte“ verweist § 10 Abs. 1 Satz 2 WohnStG auf § 7 Abs. 2 WohnStG, der wiederum auf §§ 3, 3a ArbStättV und Nummer 4.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Unterkünfte – ASR A4.4 vom 10. Juni 2010 verweist. Ziffer 5.2(1) der Technischen Regeln sieht pro Bewohner – abhängig von der Belegung der Unterkunft – mindestens 8 qm bzw. 8,75 qm Nutzfläche und davon mindestens 6 qm bzw. 6,75 qm Schlafbereich vor. Diese wohnungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben verfolgen das ordnungspolitische Ziel, Missständen, die aufgrund von Machtgefällen am Wohnungsmarkt drohen, entgegenzuwirken. Vgl. LT Drs. 17/12073 vom 09.12.2020, S. 41, zu § 10 WohnStG: „Die Vorschrift zielt darauf ab, Geschäftspraktiken von Verfügungsberechtigten zu unterbinden, die an Personen, die sich nur schwer am Wohnungsmarkt versorgen können, Schlafstellen und Matratzenlager zu überhöhten Preisen vermieten. Es soll nicht in die Entscheidungsfreiheit von Menschen eingegriffen werden, die sich mit einer geringen Wohnfläche als Ausdruck ihrer Lebensgestaltung begnügen. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 und Absatz 2 beschränken sich auf die Vorgabe von Mindestwohnflächen. Bei der Festlegung der Mindestwohnfläche für jede Person innerhalb einer Wohnung ist ein Maß von 10 Quadratmetern gewählt worden. Diese Fläche muss mindestens erreicht werden, damit kein Missstand gegeben ist. Sie ist nicht mit Wohnflächengrenzen anderer wohnungsrechtlicher Gesetze vergleichbar.“ Sie bezwecken hingegen nicht, die Mindestgröße einer menschenwürdigen Unterkunft festzulegen oder sich dieser anzunähern. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zu dem vom Oberverwaltungsgericht NRW in Bezug genommenen § 9 WAG. Hierin wird klargestellt, dass die festgelegte Mindestwohnfläche „über den Mindestanforderungen [bleibt], die die Rechtsprechung zur menschenwürdigen Unterbringung für Strafgefangene, Obdachlose oder Asylsuchende bestimmt hat“. LT Drs. 16/4379 vom 15.11.2013, S. 47. Der Antragsteller hat neben der geringen Fläche des Zimmers auch keine weiteren Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich (in Zusammenschau mit der Größe des Zimmers) eine Menschenunwürdigkeit der angebotenen Unterbringung ergeben könnte. Der bloße Vortrag, im Badezimmer der Unterkunft gebe es eine „mangelhafte Belüftung mit Schimmelbildung“, der von der Antragsgegnerin bestritten und vom Antragsteller daraufhin nicht weiter substantiiert wurde, führt bei summarischer Prüfung ebenso wenig zu einer Unzumutbarkeit wie der Verweis auf einen angeblichen Mäuse- bzw. Schädlingsbefall, zu dessen Nachweis der Antragsteller in einer dem Eilantrag beigefügten E-Mail vom 09.06.2025 lediglich auf ein Foto verweist, auf dem – auch nach Auffassung des Antragstellers – keine Mäuse zu sehen sind. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass das Verwehren des Zugangs zu seinem damaligen Zimmer am 18.08.2025 verfrüht erfolgte und daher rechtswidrig war, hat der Antrag jedenfalls mangels Anordnungsgrund keinen Erfolg, denn die Eilbedürftigkeit der begehrten Feststellung ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 35.3 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.