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Urteil

7 K 3927/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0904.7K3927.22.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vom 8. April 2025 beendet wurde.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des fortgesetzten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vom 8. April 2025 beendet wurde. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des fortgesetzten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 12. September 2018 stellte der am 00.00.1985 geborene Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab er insbesondere an, dass in seinen ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen worden sei. Am 10. Mai 2018 habe er die deutsche Nationalität eintragen lassen, die überdies auch in seinen Reisepass, seinen Militärausweis sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes eingetragen sei. Ferner machte er geltend, dass seine Mutter und deren am 00.00.1945 geborene Mutter deutsche Volkszugehörige (gewesen) seien. Die Eltern seiner Großmutter mütterlicherseits seien im Jahre 1945 in die Region Y. zwangsumgesiedelt worden, wo sie bis zum Jahre 1955 unter Kommandanturbewachung gestanden hätten. Die deutsche Sprache habe er unter anderem von der Mutter seiner Großmutter mütterlicherseits vermittelt bekommen, die als Spätaussiedlerin anerkannt worden sei. Seinem Antrag fügte er insbesondere seine am 29. März 2018 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in die seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Eine solche Eintragung enthält auch eine am 6. Mai 2018 ausgestellte Bescheinigung über die Geburt des Klägers. Der am 19. Januar 2017 ausgestellte Militärausweis des Klägers enthält folgende Eintragung der Nationalität: „(Russe) Deutscher“. Die am 13. Juli 1964 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter des Klägers enthält für deren Mutter ebenfalls eine Eintragung der deutschen Nationalität. In eine am 18. März 1957 ausgestellte Geburtsurkunde der Großmutter mütterlicherseits des Klägers sind auch deren Eltern – die Urgroßeltern des Klägers – mit deutscher Nationalität eingetragen. Gleiches gilt im Hinblick auf die am 15. Mai 2018 ausgestellte Bescheinigung über die Geburt der Großmutter mütterlicherseits des Klägers. Auch eine ebenfalls am 15. Mai 2018 ausgestellte Bescheinigung über deren Eheschließung enthält für die Großmutter mütterlicherseits des Klägers eine Eintragung der deutschen Nationalität. Eine am 4. Februar 1964 ausgestellte Geburtsurkunde der am 00.00.1923 geborenen Mutter der Großmutter mütterlicherseits des Klägers weist deren Eltern ebenfalls mit deutscher Nationalität aus. Eine am 30. Juli 2018 ausgestellte Antwort auf eine Anfrage auf Erteilung einer Archivauskunft führt insbesondere aus, dass der Aufenthalt der Eltern der Großmutter mütterlicherseits des Klägers in einer Sondersiedlung auf dem Territorium des Gebietes X. bestätigt werde. Mit Bescheid vom 25. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es im Falle des Klägers an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Er habe sich in die (von der Ehefrau des Klägers in deren Verwaltungsverfahren vorgelegte) Geburtsurkunde seines Sohnes ursprünglich nicht mit deutscher Volkszugehörigkeit eintragen lassen. Eine solche Eintragung sei erst kurz vor der Stellung seines Antrages auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erfolgt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 erhob der Kläger Widerspruch und machte insbesondere geltend, dass es rechtlich zulässig sei, eine Änderung der Nationalität vornehmen zu lassen. Er habe sich stets als Deutscher gefühlt und zahlreiche Familienmitglieder lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Einige Familienmitglieder hätten Eintragungen ihrer Nationalität ebenfalls im Jahre 2018 ändern lassen und seien im Anschluss nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen worden. In seinem Falle sei eine Änderung der Nationalität ohnehin erst möglich gewesen, nachdem seine Mutter ihre Nationalität habe ändern lassen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme seiner Mutter habe sich diese Änderung ihrer Nationalität verzögert. Seine Großeltern mütterlicherseits seien aufgrund ihrer deutschen Nationalität verfolgt worden, seine Mutter sei in ihrer Kindheit als Faschistin beschimpft worden. Im Jahre 2009 sei eine Eintragung seiner deutschen Nationalität – derjenigen des Klägers – in die Geburtsurkunde seines Sohnes nicht möglich gewesen, weil er seinerzeit eine Änderung seiner Nationalität noch nicht habe vornehmen lassen können. Überdies habe er inzwischen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anerkennung als Spätaussiedler zwar kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetze. Nach dem Bundesverwaltungsgericht müsse jedoch ein positives Verhalten vorliegen, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk zuzugehören. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Soweit der Kläger auf eine Verzögerung hinsichtlich der Änderung der Nationalität seiner Mutter verweise, sei dies nicht glaubhaft. Am 30. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Auffassung der Beklagten, er – der Kläger – habe seine Mutter früher dazu bewegen müssen, ihre Nationalität ändern zu lassen, nicht nachvollziehbar sei. Ferner macht er geltend, dass er sich stets dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt habe. Dahingehende Erklärungen habe er mit den Eintragungen der deutschen Nationalität in seinem Militärausweis sowie in die Geburtsurkunde seines Sohnes abgegeben, diese beruhten auch auf dem inneren Willen, ausschließlich dem deutschen Volk zuzugehören. Ursächlich hierfür sei seine familiäre Prägung, schon in seiner Kindheit seien ihm die deutsche Sprache und Kultur vermittelt worden. Seine Nationalitätenerklärungen beruhten daher auf einer sich aus objektiven Merkmalen ergebenden inneren Bekenntnislage. Von einem so genannten Lippenbekenntnis könne demgegenüber nur dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen sei, dass die Ernsthaftigkeit eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum fehle. Die Beweislast liege insoweit bei der Beklagten. Dies werde durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt. Wenn eine Person nach außen hin eine Erklärung abgebe, nur dem deutschen Volk zugehören zu wollen, sei zu vermuten, dass diese auf einem inneren Willen beruhe. Weitere Voraussetzungen sehe § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht vor, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, nach der eine geänderte Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnisses zu einem nicht deutschen Volkstum vorgehe. Dieser gesetzlich geregelte Vorrang könne nicht im Wege der Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden. In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2025 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Vertreterin der Beklagten dem Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz zugesagt hatte. Mit Beschluss vom 9. April 2025 hat das Gericht das Verfahren eingestellt und die Kosten dem Kläger auferlegt, da dieser im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Klageverfahren keinen Nachweis darüber vorgelegt hatte, dass er im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 hat die Beklagte ihre Erledigungserklärung widerrufen und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Sie führt aus, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung davon ausgegangen sei, dass der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die Fähigkeit besitze, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Annahme habe sie auf Aussagen des Klägers in seinem Aufnahmeantrag sowie im Widerspruchsschreiben vom 18. Mai 2022 gestützt, worin der Kläger ausgeführt habe, dass er eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 bestanden habe und ein Sprachzertifikat übersenden werde, sofern dies nötig sei. Am 16. April 2025 habe sie – die Beklagte – den Kläger aufgefordert, das betreffende Sprachzertifikat vorzulegen. Der Kläger habe daraufhin mitgeteilt, dass es vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Zusicherung der Beklagten nicht darauf ankomme, ob ein Sprachzertifikat vorliege. Sie – die Beklagte – gehe davon aus, dass die Angaben des Klägers im Hinblick auf seine Sprachkenntnisse nicht der Wahrheit entsprächen. Dass der Kläger sich weigere, ein Sprachzertifikat vorzulegen, bestätige, dass er über das Vorliegen seiner Spätaussiedlereigenschaft getäuscht habe. Demgemäß sei sie – die Beklage – bei Abgabe ihrer Erledigungserklärung einer Fehlvorstellung unterlegen. Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und führt aus, dass Prozesserklärung unwiderruflich seien und nicht angefochten werden könnten. Ohnehin habe sich die Beklagte nicht in einem Irrtum befunden. Es sei nicht erforderlich, dass Nachweise über vorhandene Sprachkenntnisse vorgelegt würden. Ausreichend sei vielmehr, dass die Beklagte seine diesbezüglichen Angaben – diejenigen des Klägers – nicht infrage gestellt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2025 wirksam beendet. Eine Erledigungserklärung kann nach ständiger Rechtsprechung nicht wegen eines Willensmangels angefochten werden. Es ist allerdings anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf wird – was hier nicht in Rede steht – dann als möglich erachtet, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt. Ein Widerruf kommt ferner in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Ein Beteiligter kann an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung insbesondere dann nicht festgehalten werden, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung oder Empfehlung herbeigeführt wurde. Zusammenfassend zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 1 WB 23/22 –, juris, Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers im vorliegenden Verfahren angeschlossen, nachdem sie zugesichert hatte, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Es ist demgemäß nicht ersichtlich, dass es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist, die Beklagte an der von ihr abgegebenen Erledigungserklärung festzuhalten. Soweit sich die Beklagte durch den Kläger getäuscht sieht, wäre dem allenfalls im Hinblick auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2025 erklärte Zusicherung Bedeutung beizumessen. Vorliegend steht indes allein die Wirksamkeit der von der Beklagten abgegebenen Erledigungserklärung in Rede, weswegen keiner näheren Betrachtung bedarf, ob die von der Beklagten erklärte Zusicherung auf einer Täuschung des Klägers über dessen Fähigkeit beruht, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte im Falle einer diesbezüglichen Täuschung die von ihr erklärte Zusicherung auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 VwVfG gegebenenfalls zurücknehmen könnte. Denn darüber hätte die Beklagte in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu befinden. Die Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärung im vorliegenden Verfahren bliebe davon hingegen unberührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.