Urteil
6 K 5809/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0909.6K5809.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist bei der Beklagten als Studentin des Studiengangs „Controlling & Management“ eingeschrieben. Im Wintersemester 2020/2021 nahm die Klägerin am 12. Februar 2022 im zweiten Wiederholungsversuch an der Prüfung im Modul 1300 „Management komplexer Projekte“ teil. Bei der Prüfung handelte es sich um eine Online-Prüfung. Den Prüflingen wurde auf einer Prüfungsplattform ein Microsoft Word Dokument zum Download bereitgestellt und von diesen durch Ausfüllen der Tabellen und Antwortfelder im Word Dokument am eigenen Computer im privaten Umfeld bearbeitet. Nach Umwandlung in ein pdf-Dokument wurde das Dokument von den Prüflingen wieder auf die Prüfungsplattform hochgeladen. Vor Beginn der Online-Prüfung mussten sich die Prüflinge zur Identifikation und Authentifizierung mit einer individuellen Kennung und einem individuellen Passwort in das System einloggen. Dabei war der Zugang zum System nur nach Abgabe einer formularmäßigen eidesstattlichen Versicherung möglich. Diese beinhaltete u.a. die Erklärung, dass die Prüfung eigenständig, allein und ohne die Hilfe anderer Personen sowie die Nutzung unzulässiger Hilfsmittel absolviert werde und dass bekannt sei, dass eine Zuwiderhandlung ein Täuschungsversuch sei und zum Nichtbestehen der Prüfung führe. Die ordnungsgemäße Anmeldung und der Beitritt zur Prüfung durch die Klägerin wurde von der zuständigen Aufsichtsperson im Aufsichtsprotokoll vermerkt. Die Prüfung selber bestand aus zwei Aufgabenblöcken sowie einem Transferblock und insgesamt 15 Prüfungsaufgaben. Ersteller der Prüfung und zugleich alleiniger Prüfer war Herr Z. S.. Der Prüfer bewertete die Prüfungsarbeit der Klägerin wegen weitgehender Übereinstimmung der Lösungen der Klägerin mit denen des Prüflings mit der Matrikelnummer N01 (im Folgenden: Prüfling B) am 29. März 2022 als Täuschungsversuch und damit als nicht bestanden. Der Klägerin wurde die Prüfung bei Abruf ihres Online-Notenspiegels als nicht bestanden angezeigt. Im Rahmen der hierauf von der Klägerin vorgenommenen Einsicht in die Prüfungsarbeit wurde ihr seitens der Beklagten mitgeteilt, dass der Bewertung als nicht bestanden die Annahme eines Täuschungsversuches der Klägerin zugrunde liege. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 9. Mai 2022 Widerspruch und trug vor, die Klägerin habe bei der Prüfung weder getäuscht noch unzulässige Hilfsmittel benutzt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die streitgegenständliche Prüfung sei von der Klägerin im zweiten Versuch abgeleistet worden und mit der des Erstversuches nahezu identisch gewesen. Unter Studierenden sei es üblich, den Prüfungsstoff anhand von Altklausuren zu lernen. Dies habe auch die Klägerin getan, die positiv überrascht gewesen sei, dass dann eine nahezu gleiche Klausur wie die Altklausur gestellt worden sei. Sie habe sich besonders gut auf die Prüfung vorbereiten können, da den Studierenden umfangreiche Lösungsmaterialien zur Verfügung gestanden hätten. Dass Antworten bei Prüflingen zum Teil identisch ausgefallen seien, sei daher nicht überraschend und zeuge nicht von einem Täuschungsversuch. Es könne nicht zu Lasten der Studierenden gehen, wenn Prüferinnen und Prüfer in Klausuren immer wiederkehrende, inhaltlich ähnliche Fragestellungen vorlegten, die auf Seiten der Studierenden im Vorfeld bestens vorbereitet werden könnten. Auch sei es üblich, dass sich die Studierenden in der Prüfungsvorbereitungszeit zum gemeinsamen Lernen zusammenschlössen und hinsichtlich der Lernmaterialien austauschten. Würden nun – wie hier der Fall – nahezu identische oder identische Aufgaben wie in den Semestern zuvor gestellt, könne der Täuschungsvorwurf nicht aufrechterhalten werden. Zudem sei eine Zusammenarbeit von Prüflingen bei einer Prüfungszeit von 60 Minuten und der Fülle der zu lösenden Aufgaben nicht realisierbar. Des Weiteren liege mangels ordnungsgemäßer Durchführung der Prüfung ein Verfahrensfehler vor. So sei zwar nach Ziffer 5.1 i.V.m Ziffer 6.1.1 der Regelungen des Präsidiums der Hochschule E. zur Bewältigung der durch die Coronavirus-SARS-CoV-2-Epedemie gestellten Herausforderungen in Studium und Lehre in der Fassung der 7. Änderung vom 7. Dezember 2021 eine Prüfung in elektronischer Form zulässig, jedoch nicht eine – wie hier erfolgt – Prüfung ohne Aufsicht. § 14 Abs. 5 Satz 2 der einschlägigen Masterprüfungsordnung stelle klar, dass Klausurarbeiten unter Aufsicht stattzufinden hätten. Unter dem 22. Mai 2022 fertigte der Prüfer eine Stellungnahme zur Bewertung der Arbeit der Klägerin an, in welcher er auch eine Gegenüberstellung der Lösungen der Klägerin mit denen von Prüfling B vornahm. In seiner Sitzung am 29. September 2022 befasste sich der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Beklagten mit dem Widerspruch der Klägerin und lehnte diesen einstimmig ab. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2022 wies der Prüfungsausschuss den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen: Es habe zwischen den Antworten der Klägerin und denen von Prüfling B weitgehende Übereinstimmungen gegeben. Die Übereinstimmungen zeichneten sich nicht nur durch den gleichen Inhalt, sondern insbesondere auch durch Wortgleichheit, identische Rechtschreibfehler und komplett identische Zeilen und Formatierungen aus. Eine nochmalige Überprüfung durch den Prüfer habe keine Änderung der Note erbracht. Die von der Klägerin gerügte fehlende Aufsicht während der Bearbeitungszeit führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Klägerin habe sich über ein geeignetes Authentifizierungsverfahren in das System eingeloggt und die vorgegebene eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nur die Bestätigung dieser Erklärung habe ihr den Zugang zur Prüfung ermöglicht. Die Aufsichtsperson habe im Aufsichtsprotokoll vermerkt, dass die Klägerin sich ordnungsgemäß angemeldet habe und der Prüfung beigetreten sei. Nach Ziffer 5.13 der Regelung des Präsidiums der Hochschule E. zur Bewältigung der durch die Coronavirus-SARS-CoV-2-Epedemie gestellten Herausforderungen in Studium und Lehre in der Fassung der 7. Änderung vom 7. Dezember 2021 könne eine Video-Aufsicht bei Online-Prüfungen erfolgen. Dies sei jedoch keinesfalls immer erforderlich, da es sich um eine Kann-Regelung handele. Die Klägerin hat am 19. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem vorgerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass der Umstand, dass Prüfling B gegen die Bewertung seiner Klausur als Täuschungsversuch kein Rechtsmittel eingelegt habe, anders als die Beklagte meine, nicht für die Annahme eines Täuschungsversuchs durch sie spreche. Es lasse eher das Gegenteil vermuten. Eine Kommunikation mit Prüfling B habe nicht stattgefunden. Die Übereinstimmungen bei den Antworten könnten damit zu erklären sein, dass Prüfling B ebenfalls die von ihr erarbeiteten Lernunterlagen zum (Auswendig-) Lernen genutzt haben könnte. Die Erstellung solcher Lernunterlagen und der Austausch im Vorfeld einer Prüfung unter den Studierenden sei üblich. Dass dann die gleichen Aufgaben wie im Semester zuvor gestellt wurden und die Prüfung ohne Aufsicht stattgefunden habe, verstoße, wie von der Rechtsprechung bereits entschieden, gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Auch der von der Beklagten aufgeführte Verweis auf den identischen Rechtschreibfehler beim Wort „Materiallieferant“ erlaube keine Rückschlüsse auf eine Täuschung, da es sich um einen typischen Fehler bei der Nutzung des 10-Finger-Systems auf der Tastatur handele. Die Klägerin beantragt, die Bewertung der Modulprüfung „Management komplexer Projekte“ im Wintersemester 2021/2022 vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe unzweifelhaft getäuscht und somit gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 der Masterprüfungsordnung verstoßen. Der vorliegende Täuschungsversuch führe zu einer Bewertung als nicht bestanden. Der Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer objektiven und subjektiven Täuschungshandlung sei immer dann erbracht, wenn die Prüfungsarbeit mit denen anderer Prüflinge teilweise wörtlich übereinstimme und eine andere Erklärung als deren Kenntnis nicht in Betracht komme. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe 12 von 15 Prüfungsaufgaben identisch oder nahezu identisch wie Prüfling B beantwortet. Sie müsse mithin nicht weiter ausführen, wie die Täuschung von statten gegangen sei, vielmehr müsse die Klägerin den Entlastungsbeweis führen. Dies sei bislang nicht erfolgt. So habe die Klägerin ihre Lernunterlagen nicht vorgelegt. Die Antworten in den beiden in Rede stehenden Lösungen würden nicht nur den gleichen Inhalt, sondern Wortgleichheit, identische Formulierungen und Formatierungen aufweisen. In der Stellungnahme des Prüfers vom 22. Mai 2022 werde dargelegt, dass 12 von 15 Lösungen identisch seien. Sie wiesen zum Teil auch identische Rechtschreibfehler („Materialliefernant“ und „die Gleichen Anforderungen“) auf. Soweit die Klägerin vortrage, in einer früheren Klausur hätten sich ähnliche oder identische Fragestellungen befunden, führe dies nicht zu ihrer Exkulpation. Denn nach Angaben des Prüfers habe es für die Altklausur aus dem vorherigen Semester keine Lösungsskizze gegeben. Dass die Fragestellungen der streitgegenständlichen Prüfung mit der Klausur des vorherigen Semesters übereinstimmten, werde in Abrede gestellt. Es liege auch kein Verfahrensfehler vor, da durch die Identitätsprüfung und die eidesstattliche Versicherung gewährleistet gewesen sei, dass die Fernklausur durch die hierfür angemeldete Person abgeleistet wurde. Der Klägerin sei aufgrund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung auch bewusst gewesen, dass die Kommunikation von Studierenden untereinander oder mit Dritten während der Prüfung nicht gestattet gewesen sei bzw. ein unzulässiges Hilfsmittel darstellte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 2 K 2519/18 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; siehe auch VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4399/20 –, juris, Rn. 18 ff. m.w.N., jedoch unbegründet. Die Bewertung der Prüfungsarbeit der Klägerin vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfung als Täuschungsversuch ist § 10 Abs. 1 Satz 1 der Masterprüfungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge Innovations- und Informationsmanagement und Controlling und Management der Hochschule E. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften vom 28. Januar 2010 in der Fassung der 9. Änderungsordnung vom 22. November 2018 (im Folgenden: MPO). Danach hat die Prüfung nicht bestanden, wer versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Die hier streitgegenständliche Bewertung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere wurde die Bewertung gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MPO durch den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Beklagten im Widerspruchsverfahren überprüft und der Klägerin vor Erlass dieser Entscheidung rechtliches Gehör gewährt (§ 6 Abs. 7 Satz 2 MPO). Die Prüfung vom 12. Februar 2021 ist auch nicht mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil sie ohne eine visuelle Prüfungsaufsicht durchgeführt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die konkrete Durchführung der hier streitgegenständlichen Prüfung weder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit noch gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 MPO. Die Vorschrift sieht vor, dass schriftliche Klausurarbeiten unter Aufsicht stattzufinden haben. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist hier indes nicht eröffnet. Gemäß § 11 Abs. 1 MPO ist im Modul „Management komplexer Projekte“ eine Prüfung abzulegen. Unter § 14 Abs. 4 Satz 1 MPO heißt es, dass Einzelheiten zur Prüfung, wie mögliche Prüfungsform und Sprache im Modulhandbuch vorgegeben sind. Zeit, Ort, Dauer und zur Prüfung zugelassene Hilfsmittel sowie die konkrete Prüfungsform werden vom Prüfungsausschuss vorab bis spätestens zwölf Wochen vor der Prüfung schriftlich bekannt gegeben (§ 14 Abs. 4 Satz 2 MPO). Die Form der Prüfung für die hier streitgegenständliche Modulprüfung „Management komplexer Projekte“ ist somit durch die MPO nicht vorgegeben. Insbesondere ist eine schriftliche Klausurarbeit, die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 MPO unter Aufsicht stattfindet, nicht vorgeschrieben. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt an der Oder (VG 1 L 124/21). Das zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfung einschlägige Modulhandbuch sah für das Modul „Management komplexer Projekte“ als Prüfungsform eine schriftliche Prüfung vor, siehe Modulhandbuch Masterstudiengang Controlling und Management (M.Sc.), MPO 2019, S. 7 f.; abrufbar unter: „Internetadresse wurde entfernt“ Schriftliche Prüfungen umfassen nach der allgemeinen prüfungsrechtlichen Terminologie sowohl Klausuren (als Aufsichtsarbeiten) als auch Hausarbeiten, vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 28, 28 c. Mithin lassen sich auch dem Modulhandbuch keine Vorgaben für eine Klausur in Form einer Aufsichtsarbeit entnehmen. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Prüfungsform die Sonderregeln zur Bewältigung der Herausforderungen der Corona-Pandemie zu berücksichtigen sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020 (im Folgenden: CoronaHVO) sind die Hochschulen befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. § 6 Abs. 3 Satz 1 CoronaHVO bestimmt u. a., dass das Rektorat Regelungen hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme erlassen kann. Nach § 7 Abs. 1 CoronaHVO kann die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung durch eine andere Form ersetzt werden. Desgleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Das Rektorat regelt hierzu das Nähere. Von dieser Ermächtigung hat das Präsidium der Beklagten Gebrauch gemacht und entsprechende Regelungen erlassen. Vorliegend einschlägig sind die Regelungen des Präsidiums der Hochschule E. zur Bewältigung der durch die Coronavirus-SARS-CoV-2-Epidemie gestellten Herausforderungen in Studium und Lehre in der Fassung der 7. Änderung vom 7. Dezember 2021 (im Folgenden: Corona-Regelungen). Nach Ziffer 5.1. der Corona-Regelungen konnten Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgenommen werden, wobei bei der Durchführung dafür Sorge zu tragen war, dass der unter den Bedingungen der Epidemie geltende Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung eingehalten wird. Nach Ziffer 5.1.1. der Corona-Regelungen war vor Beginn der Online-Prüfung eine Identifikation oder Authentifikation des Prüfungskandidaten sicherzustellen. Die Regelung sah weiter vor, dass die Identifikation grundsätzlich durch ein gültiges Legitimationspapier mit Lichtbild, das nach Aufforderung vorzuzeigen war, oder ein sonstiges geeignetes Authentifizierungsverfahren zu erfolgen hatte und dass der Prüfling an Eides statt versichern musste, dass er/sie die zu prüfende Person sei und keine unzulässigen Hilfsmittel verwende. Ausgehend hiervon sind Form und Verfahren der streitgegenständlichen Prüfung nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die MPO liegt nicht vor und die speziellen Vorgaben der Corona-Regelungen sind ebenfalls eingehalten worden. Insbesondere erfolgten die vorgeschriebene Authentifizierung der Klägerin sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zwar sieht Ziffer 5.1.1. der Corona-Regelungen auch die Möglichkeit einer Videoaufsicht vor, doch ist die Regelung – worauf die Beklagte zutreffend verweist – als Kann-Regelung ausgestaltet. Auch dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. So ist nach der Rechtsprechung eine Videoaufsicht zur Vermeidung von Täuschungsversuchen bei Prüfungen zwar geeignet und auch mit höherrangigem Recht vereinbar, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. März 2021 – 3 MR 7/21 –, juris, Rn. 33, 46; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2021 – 14 B 278/21.NE –, juris, Rn. 14, doch folgt daraus nicht, dass zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit eine Videoaufsicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr kann dies – wie hier geschehen – auch durch besondere Formen der Authentizitäts- und Integritätskontrolle erfolgen, vgl. Fischer/Dieterich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 661. Unabhängig davon dürfte die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, sich auf das Fehlen einer Videoaufsicht zu berufen, nachdem davon auszugehen ist, dass sie selbst einen Täuschungsversuch begangen hat (s. dazu gleich). Der Einsatz von Videoaufsicht zur Vermeidung von Täuschungshandlungen dient dem Schutz des einzelnen Prüflings davor, dass seine rechtmäßig abgelegte Prüfungsleistung sich an solchen Prüfungsleistungen messen lassen muss, die durch Täuschung zustande gekommen sind und den Vergleichsmaßstab zu Lasten des nicht täuschenden Prüflings verschieben. Ein Prüfling hingegen, der selbst über die Ordnungsgemäßheit seiner Prüfungsleistung täuscht, dürfte sich redlicherweise nicht auf das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit berufen können, wenn die Hochschule nur – vermeintlich – unzureichende Vorkehrungen getroffen hat, um (ihn und) andere Prüflinge vom Täuschen abzuhalten. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MPO sind vorliegend erfüllt. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling bei dem Prüfer vorsätzlich einen Irrtum darüber hervorruft, dass er eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung erbringt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder sich nicht-zugelassener Hilfsmittel bzw. unerlaubter Hilfe bedient hat, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 –14 A 880/11 –, juris, Rn. 32. Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde. Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 236. Vorliegend kommen jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zum Tragen. Dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67.17 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 B 1868/20 –, juris, Rn. 8. Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klarwerden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67.17 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass die Lösungen der Klägerin in der streitgegenständlichen Prüfung in weiten Teilen mit denen von Prüfling B übereinstimmen. Dies zeigt die vom Prüfer vorgelegte Gegenüberstellung der relevanten Ergebnisse der beiden Lösungen (Beiakte 1, Bl. 71 ff.). Dieser lässt sich entnehmen, dass bei elf von insgesamt 15 Teilaufgaben die Lösungen ganz oder in überwiegenden Teilen text- und wortgleich waren und auch hinsichtlich der verwendeten Formatierungen hohe Überschneidungen aufwiesen. Hinzu kommen zahlreiche identische Rechtschreib- („Materialliefernant“, „BEOING“) und Grammatikfehler („Außerdem der Product Owner die vom Team erstellten Produktinkremente.“, „BEOING musste lernen, dass man sich nicht nur auf das klassische Risikomanagement verlassen konnte, da man nicht nur nach dem WAS kann falsch laufen, sondern auch nach dem WIE LANGE dauert es, bis wir das Problem lösen.“). Auch finden sich in beiden Prüfungsarbeiten an den gleichen Stellen falsche Sonderzeichen („Proven Technologie: keine Ínnovation“) und Fehler bei der Groß- und Kleinschreibung („Alle haben die Gleichen Anforderungen“). Die als Transferleistungen konzipierten Teilaufgaben 14 und 15 werden von der Klägerin und Prüfling B ebenfalls gleich und dabei nur teilweise im Sinne der Aufgabenstellung interpretiert. Die Lösungen sind in weiten Teilen wortgleich und nur in wenigen Details abweichend formuliert. Soweit die Klägerin vorträgt, bei dem von der Beklagten angeführten Rechtschreibfehler „Materrialliefernant“ handele es sich um einen bei Verwendung des 10-Finger-Systems auf einer Tastatur typischen Fehler, verkennt sie, dass es sich nur um einen exemplarischen Verweis handelt. Ihre und die Antworten des Prüflings B weisen darüber hinaus, wie dargelegt, eine Vielzahl von übereinstimmenden Rechtschreib-, Grammatik und Tippfehlern auf, die in ihrer Menge eine zufällige Übereinstimmung höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Übereinstimmungen in den Antworten der Klägerin und des Prüflings B erlauben vorliegend nach allgemeinem Erfahrungswissen den Schluss, dass zwischen ihnen eine unerlaubte Zusammenarbeit bei Ablegen der Prüfung stattgefunden hat, vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 – 12 K 528/20 –, juris, Rn. 16, und vom 28. Januar 2022 – 12 K 65/21 –, juris, Rn. 16; VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 L 261/21 –, BeckRS 2021, 47277, Rn. 47. Der Klägerin ist es, auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages in der mündlichen Verhandlung, nicht gelungen, diesen ersten Anschein zu entkräften. Sie hat keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen. Soweit sie vorträgt, die Aufgaben der streitgegenständlichen Prüfung stimmten mit denen der Klausur des vorherigen Semesters überein – was nach Vorlage der entsprechenden Klausur aus dem Sommersemester 2021 durch die Beklagte in Teilen zutrifft –, erklärt dies nicht die bestehenden Übereinstimmungen ihrer Antworten mit denen des Prüflings B. Denn auch wenn sowohl der Klägerin als auch dem Prüfling B die Aufgaben vorher bekannt waren, führt dies nicht zu in weiten Teilen wortgleichen Lösungen. Denn nach den – unbestrittenen – Angaben der Beklagten existierte für die Klausur aus dem vorherigen Semester keine Musterlösung, die die Klägerin und Prüfling B hätten auswendig lernen können. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, sie habe zur Vorbereitung der Klausur ihre Lernunterlagen auswendig gelernt und es könne sein, dass Prüfling B sich mit den gleichen Lernunterlagen auf die Prüfung vorbereitet und diese zum (Auswendig-) Lernen genutzt habe, konnte die Kammer nicht überzeugen. Die Angaben der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung blieben vage, oberflächlich und pauschal. So teilte die Klägerin lediglich mit, es sei üblich, in der Vorbereitung gemeinsam zu lernen und sie könne gar nicht sagen, wer genau alles mit ihren Lernunterlagen gelernt habe. Dass sie tatsächlich gemeinsam mit Prüfling B für die Prüfung gelernt oder dass sie Prüfling B ihre Lernunterlagen überlassen hat, gab sie nicht an. Entsprechende Lernunterlagen sind von der Klägerin zudem nicht vorgelegt worden. Schließlich vermochte die Klägerin die identischen Rechtschreib- und Grammatikfehler nicht zu erklären. Ihre Angabe, sie habe auch diese auswendig gelernt, ist bereits für sich genommen lebensfremd und erst recht im Zusammenspiel mit den entsprechenden Übereinstimmungen der Rechtschreib- und Grammatikfehler von Prüfling B als Schutzbehauptung anzusehen. Soweit die Klägerin zudem vorträgt, eine Zusammenarbeit mit Prüfling B sei in der Kürze der Bearbeitungszeit gar nicht möglich gewesen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass weder die Beklagte noch das Gericht der Klägerin positiv nachweisen müssen, wie konkret sie die Täuschungshandlungen im Einzelnen organisiert und ausgeführt hat, ist eine Kommunikation über Internet, Telefon oder Messenger-Dienste und etwa das Erstellen eines gemeinsamen Word-Dokuments, auf das beide Prüflinge über die Funktion „Freigabe“ Zugriff haben, sowohl zeitlich als auch technisch ohne Weiteres innerhalb der Bearbeitungszeit von einer Stunde möglich. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Februar 2023 – VG 12 K 52/22 –, BeckRS 2023, 232, Rn. 28. Auch der Einwand der Klägerin, die Studierenden hätten zum Lernen auf umfangreiche Lösungsmaterialien zurückgreifen können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Prüfer hat in der Stellungnahme zur Bewertung (Beiakte 1, Bl. 69 ff.) insoweit ausgeführt, dass Antworten zu den Fragen in der von der Klägerin (und Prüfling B) gegebenen Form nicht in den Materialien der Veranstaltung vorhanden gewesen seien. Der Einwand der Klägerin greift zudem nicht für die Aufgaben, die eine Transferleistung der Studierenden voraussetzten. Hinzu kommt, dass die möglichen Textquellen zu den Aufgaben im Skriptum zur Vorlesung den Angaben des Prüfers zufolge teilweise in englischer Sprache verfasst sind. Eine zufällig wortgleiche Übersetzung durch die Klägerin und Prüfling B ist fernliegend. Dass die Klägerin und Prüfling B die entsprechenden Textpassagen gemeinsam übersetzt haben und/oder im Vorfeld ausgetauscht haben, ist zudem, wie dargelegt, nicht glaubhaft vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über den – ohnehin nur angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellten – Antrag auf Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist nicht mehr zu entscheiden. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Es fehlt dem Antrag auf die Notwendigerklärung aber bereits das Rechtsschutzinteresse, wenn die Klägerin – wie hier – bereits dem Grunde nach keinen Kostenerstattungsanspruch hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29.06 –, juris, Rn. 9 zu § 80 Abs. 2 VwVfG; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 115. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.