Urteil
23 K 6618/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0924.23K6618.22.00
17Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2023 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 30. August 2022 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Büroräumen in Wohnnutzung im 1. und 2. Obergeschoss auf dem Grundstück G01 zu erteilen.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. November 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2023 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 30. August 2022 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Büroräumen in Wohnnutzung im 1. und 2. Obergeschoss auf dem Grundstück G01 zu erteilen. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. November 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I.-straße 00 in Y. (G01), das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Am 30. August 2022 stellte die Klägerin einen Bauantrag zur Nutzungsänderung von Räumen im ersten und zweiten Obergeschoss des Gebäudes von Büro zu Wohnen (Herstellung von 6 weiteren Wohneinheiten) und zum Rückbau einer Verbindungstreppe zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss. In dem Bestandsgebäude sind im 3. und im 4. Obergeschoss bereits insgesamt 6 Wohnungen vorhanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand für das Grundstück der Klägerin kein Bebauungsplan. Die nähere Umgebung ist durch intensive Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen (u.a. Hotel, Gaststätte, Autohandel, Galerie, Heizungs-/Sanitärbetrieb und weitere Gewerbebetriebe) gekennzeichnet. Die Beklagte hat ein Städtebauliches Entwicklungskonzept aufgestellt, das der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie dient. Hintergrund sind die im Stadtgebiet vorhandenen Störfallbetriebe (D. E. GmbH und W. C. N. GmbH im Norden sowie O. G. GmbH und A. im Süden). Das städtebauliche Entwicklungskonzept beruht auf einem Gutachten der TÜV Nord Systems GmbH aus dem Jahr 2015. In diesem Gutachten wurden die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den Störfallbetrieben ermittelt. Diese Sicherheitsabstände überdecken ca. 70% des Stadtgebietes einschließlich des Innenstadtbereichs mit Rathaus, Schulzentrum, zentralem Versorgungsbereich und Krankenhaus sowie der BAB 000. Das Vorhabengrundstück der Klägerin liegt im „Mittleren Planungsbereich“, für den das Städtebauliche Entwicklungskonzept Vorhaben der Stufe 1 und 2 als zulässig erachtet. Hinsichtlich der von diesen Stufen erfassten Vorhaben wird auf das Städtebauliche Entwicklungskonzept verwiesen. Mit Bescheid vom 25. November 2022 – zugestellt am 1. Dezember 2022 – stellte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin um 12 Monate zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 15 BauGB für ein Zurückstellen des Bauantrags seien gegeben. Der Rat der Stadt Y. habe am 22. Juni 2021 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N01 „Nördliche I.-straße“ gefasst. Danach sei beabsichtigt, für das Grundstück der Klägerin die Festsetzungen Mischgebiet, II Vollgeschosse, maximal zwei Wohneinheiten sowie eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 zu treffen. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben widerspreche den zukünftigen Festsetzungen insbesondere hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten. Das gesamte Plangebiet liege innerhalb von gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabständen von Störfall-Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG und falle damit in den Anwendungsbereich des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie. Die Beschränkung auf maximal zwei Wohnungen solle der Umsetzung des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Stadt Y. zur Seveso-III-Richtlinie (StEK 2019) dienen. Nach Stufe 2 des StEK 2019 sei in diesem Bereich eine Baulückenschließung mit insgesamt maximal 6 Wohneinheiten möglich. Durch die Begrenzung auf 2 Wohneinheiten je Gebäude solle vermieden werden, dass die zulässige Lückenschließung durch ein einziges Vorhaben ausgeschöpft werde. Zudem sollten sich nach der planerischen Vorstellung in diesem Bereich ausgewogene, gemischte Nutzungen anzusiedeln; es sollten größere Wohnungsbauvorhaben vermieden und dadurch eine stärkere Durchmischung des Gebiets erreicht werden. Sollte nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten noch keine Entscheidung möglich sein, so werde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen. Am 6. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter dem 6. Februar 2023 hörte die Beklagte die Klägerin nachträglich zur Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 Abs. 1 BauGB an. Während des Klageverfahrens führte die Beklagte das Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. N01 „Nördliche I.-straße“ fort. Am 26. September 2023 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. N01 „Nördliche I.-straße“. Diese wurde am 27. Oktober 2023 öffentlich bekannt gemacht. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2023 den Zurückstellungsbescheid vom 25. November 2022 auf und lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Blick auf die erlassene Veränderungssperre ab. Hierauf erging zudem ein Gebührenbescheid vom 22. November 2023, mit dem die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.384,00 EUR festsetzte. Am 19. Dezember 2023 bezog die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 21. November 2023 und den Gebührenbescheid vom 22. November 2023 in das Verfahren ein. Am 29. April 2025 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. N01 „Nördliche I.-straße“, der im Amtsblatt der Stadt Y. vom 19. September 2025 bekannt gemacht wurde. Zugleich ist die Veränderungssperre vom 27. Oktober 2023 außer Kraft getreten. Der Bebauungsplan enthält unter anderem für die – hier in Rede stehenden – Mischgebiete die textlichen Festsetzungen: 1.3.5. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss zulässig. 1.3.6. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig. Die Klägerin trägt vor, schon der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Ihr Vorhaben sei kein Schutzobjekt des Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handele, das Wohngebieten gleichzustellen sei. Zudem liege das Vorhaben nicht in einem angemessenen Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes. Das der anderslautenden Annahme der Beklagten zugrundeliegende Gutachten des TÜV sei hinsichtlich der berücksichtigten Gefahrenstoffe nicht überzeugend. Im Übrigen sei von einer Unbestimmtheit der stofflich nicht begrenzten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der Störfallbetriebe auszugehen, so dass diese nicht schützenswert seien. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre hätten nicht vorgelegen. Denn bei der beabsichtigten Bauleitplanung handele es sich um eine reine Verhinderungsplanung. Die beabsichtigten textlichen Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt, etwa hinsichtlich des Begriffs der „schutzbedürftigen Objekte“. Auch könnten die geplanten Festsetzungen nicht abwägungsfehlerfrei getroffen werden. Das gelte etwa hinsichtlich der unterschiedlichen Festsetzungen zu Bestand und Entwicklungsmöglichkeiten von Wohnnutzungen in den Sonder- und Mischgebieten. Die beschlossene Veränderungssperre sei gleichfalls mangels sicherungsfähiger Planung unwirksam gewesen. Der auf der Grundlage der Veränderungssperre ergangene Ablehnungsbescheid sei schon wegen erneuter Missachtung der Pflicht zur Anhörung nichtig. Unwirksam sei letztlich auch der nunmehr beschlossene Bebauungsplan Nr. N01 „Nördliche I.-straße“. Wie schon zuvor dargelegt, seien die Festsetzungen zum Teil nicht bestimmt. Im Übrigen träten zahlreiche Abwägungsfehler auf. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben unproblematisch zulässig. Selbst wenn man unterstelle, dass ihr Grundstück und damit ihr Vorhaben in einem angemessenen Sicherheitsabstand liege, stehe der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigende Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Wie schon zuvor ausgeführt, handele es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Schutzobjekt im Sinne der Richtlinie. Zudem führe eine nachvollziehende Abwägung unter Berücksichtigung aller sozio-ökonomischen Gesichtspunkte zum Überwiegen der Interessen des Bauherrn. Es werde nicht erstmals ein schutzbedürftiges Vorhaben zur Genehmigung gestellt, vielmehr gebe es bereits eine Vielzahl vergleichbarer Nutzungen innerhalb des angemessenen Abstands. Eine wirtschaftliche Vermarktung der Büronutzung sei nicht möglich und die Gefahrensituation ändere sich bei der Änderung von Büro- zu Wohnnutzung nicht maßgeblich, zumal sich nicht mehr Personen im Gebäude aufhalten und diese auch Ortskenntnis besitzen würden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2023 zu verpflichten, ihr auf den Bauauftrag vom 30. August 2022 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Büroräumen in Wohnnutzung im 1. und 2. Obergeschoss auf dem Grundstück G01 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt unmittelbar vor Wirksamwerden des Zurückstellungsbescheides vom 1. Dezember 2022 verpflichtet gewesen ist, ihr auf den Bauantrag vom 30. August 2022 eine Baugenehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 27. Oktober 2023 verpflichtet gewesen ist, ihr auf den Bauantrag vom 30. August 2022 eine Baugenehmigung zu erteilen und weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans N01 „Nördliche I.-straße“ verpflichtet gewesen ist, auf den Bauantrag vom 30. August 2022 eine Baugenehmigung zu erteilen. 2. Den Gebührenbescheid vom 22. November 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stimmt der Einbeziehung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2023 und des hierauf bezogenen Gebührenbescheides nicht zu und hält die darin liegende Klageänderung auch nicht für sachdienlich. Ob die Voraussetzungen des § 34 BauGB gegeben seien, könne dahinstehen, weil jedenfalls ursprünglich die Voraussetzungen für die Zurückstellung gegeben gewesen seien. Danach habe die Veränderungssperre dem Vorhaben entgegengestanden. Jetzt sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. N01 „Nördliche I.-straße“, namentlich der textlichen Festsetzung 1.3.6, nach der nur zwei Wohnungen je Gebäude zulässig sind, widerspreche. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplanes bestünden nicht. Dieser beruhe auf dem Städtebauliche Entwicklungskonzept 2019, das wiederum auf dem TÜV-Gutachten 2015 beruhe. Systematische Mängel des TÜV-Gutachtens seien nicht gegeben. Insbesondere entspreche der Umgang mit den stofflich weiten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen dem aktuellen Stand des Vorsorgerechts. Gerade die hier in Rede stehende textliche Festsetzung 1.3.6 diene der Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts und damit auch der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie. Die Festsetzung sei städtebaulich erforderlich und gerechtfertigt, um eine gleichmäßige Baulückenschließung im Baugebiet zu ermöglichen; andernfalls könnte alleine durch ein Vorhaben das gesamte „Kontingent“ an Wohnnutzung ausgeschöpft und damit die bauliche Ausnutzung auf anderen Grundstücken im Baugebiet unangemessen beschränkt werden. Das hier in Rede stehende Mischgebiet 2 weise – wie alle festzusetzenden Mischgebiete – schon jetzt einen sehr hohen Anteil an Wohnnutzung auf; die Festsetzung diene daher dazu, eine für ein Mischgebiet angemessene Mischung von Wohnen und gewerblicher Nutzung herzustellen. Das Vorhaben der Klägerin sei auch ein Schutzobjekt im Sinne des Störfallrechts. Der Gesetzgeber habe bislang keine Definition hierzu gegeben; auf die Regelungen in der Musterbauordnung (5.000m² Bruttogeschossfläche oder mehr als 100 Personen) könne nicht zurückgegriffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 19. Dezember 2023 den Ablehnungsbescheid vom 21. November 2023 und den Gebührenbescheid vom 22. November 2023 in das Klageverfahren einbezogen hat. Dabei ist der Beklagten im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass dies ein Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO darstellt. Denn durch die Einbeziehung der neu ergangenen Bescheide wird der bisherige Streitgegenstand modifiziert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klageänderung jedoch zulässig, weil sie sachdienlich ist. Der Begriff der Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Es soll vermieden werden, dass wegen desselben Streitstoffes ein weiteres/neues Verfahren geführt werden muss. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 – 5 B 87.89 –, juris Orientierungssatz. Ausgehend hiervon ist die Sachdienlichkeit regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Vgl. nur Schoch/Schneider/Riese, VwGO, Stand: Februar 2025, § 91, Rn. 61b mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. So liegt der Fall hier. Auch nach Einbeziehung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2023 bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe. Hintergrund der ergangenen Bescheide (Zurückstellung dann Ablehnung des Bauantrages der Klägerin) war jeweils die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N01 „Nördliche I.-straße“. Insbesondere die dort zunächst beabsichtigte und nunmehr bestimmte Festsetzung Ziffer 1.3.6, nach der je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig sind, hat die Beklagte dem Vorhaben der Klägerin von Beginn an entgegengehalten. Vor dem Hintergrund, dass in allen Stadien des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauleitplanung derselbe materielle Gesichtspunkt (Beschränkung auf zwei Wohnungen) zwischen den Beteiligten im Streit stand, dient die Klageänderung auch der endgültigen Beilegung des Streits. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 21. November 2023 ist rechtswidrig, die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung; § 113 Abs. 5 VwGO. Zunächst ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Ablehnungsbescheid vom 21. November 2023 weder nichtig noch rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört hat. Denn vor der Ablehnung eines Bauantrages bedarf es keiner Anhörung. Zum einen regelt die Bauordnung NRW das Verfahren für die Erteilung und Ablehnung von Baugenehmigungen abschließend. Eine Regelung über die Anhörung findet sich hier nicht. Zum andern stellt die Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes nach der Rechtsprechung, der die Kammer folgt, keinen im Sinne des § 28 VwVfG NRW belastenden Verwaltungsakt dar. Vgl. zum Streitstand Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage, § 28, Rn. 31 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Adressat der Ablehnung im Rahmen des Antrags bereits Gelegenheit hatte, alle aus seiner Sicht relevanten Umstände darzulegen. Selbst wenn eine erforderliche Anhörung unterblieben wäre, würde dies – schon angesichts der Heilungsmöglichkeiten in § 45 VwVfG NRW – gewiss keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW darstellen. Die Klägerin hat nach § 74 Abs. 1 BauO NRW einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Namentlich ist die beantragte Nutzungsänderung bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Die textliche Festsetzung 1.3.6 des Bebauungsplans Nr. N01 steht dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nicht nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. N01 „Nördliche I.-straße“, sondern nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. N01 „Nördliche I.-straße“ ist unwirksam. Dabei lässt die Kammer offen, ob der Bebauungsplan bereits an formellen Mängeln leidet, namentlich ob die nunmehr erfolgte öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans rechtmäßig ist. Denn der Bebauungsplan leidet jedenfalls an materiellen Mängeln. Aufgrund des abschließenden Katalogs der Festsetzungen in § 9 BauGB bedarf jede Festsetzung zunächst einer gesetzlichen Grundlage. Ferner ist der Typenzwang der Baunutzungsverordnung zu beachten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2025 – 7 D 138/20.NE –, juris Rn. 27 und 28. Darüber hinaus verlangt § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Ausgehend hiervon fehlt es für die textliche Festsetzung 1.3.6, mit der die Zulässigkeit von Wohnungen auf 2 Wohnungen pro Wohngebäude beschränkt wird, an einer gesetzlichen Grundlage. Der Festsetzung 1.3.5, mit der eine vertikale Gliederung in dem Sinne festgesetzt wird, dass Wohnnutzungen nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind, liegt keine fehlerfreie Abwägung zugrunde. Hinsichtlich der textlichen Festsetzung 1.3.6 ist – wie schon ausgeführt – im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass § 9 BauGB einen abschließenden Katalog der gesetzlich möglichen Festsetzungen in Bebauungsplänen enthält. Für die Gemeinden besteht kein „Festsetzungsfindungsrecht“. Dies hat zur Folge, dass eine von dem Katalog der Festsetzungen in § 9 BauGB nicht gedeckte oder abweichende Festsetzung mangels gesetzlicher Grundlage unwirksam ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 18/91 –, juris Rn. 30 („Weilheimer Modell); Beschluss vom 12. Dezember 1990 – 4 NB 13.90 –, juris Rn. 11 (ausdrücklich zur Unzulässigkeit der Beschränkung auf 2 Wohnungen je Gebäude im Mischgebiet); OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2025 – 7 D 138/20 – a.a.O.; Spannowsky in BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, § 9 Rn. 1. Zunächst ist keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung zur Begrenzung der Zahl der Wohnungen gegeben. Zwar kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Zahl der zulässigen Wohnungen im Bebauungsplan begrenzt werden. Hierauf hat der Satzungsgeber die Festsetzung jedoch erkennbar nicht stützen wollen, wenngleich die Norm in der textlichen Festsetzung ausdrücklich genannt ist. Auch sind die materiellen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht gegeben. Die Zweckmäßigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist aus der spezifischen städtebaulichen Situation des Gebietes abzuleiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Maß der baulichen Nutzung und die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks in der Regel durch andere Festsetzungen (GRZ, GFZ, Geschossigkeit, Höhenfestsetzungen, überbaubare Grundstücksflächen) bestimmt und begrenzt werden kann. Daher ist für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vor allem an solche Gebiete zu denken, in denen bestimmte Wohnformen (Ein- oder Zweifamilienhäuser) anzutreffen sind oder unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart des Gebietes im Hinblick auf die gebietsbezogene Besiedlungsdichte verhindert werden sollen, ohne das zulässige Maß der baulichen Nutzung einzuschränken (z.B. Gründerzeitquartiere mit Häusern mit erheblicher Geschossfläche auf eher kleinen Grundstücken). Vgl. nur Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger, BauGB, § 9, Rn. 45 m.w.Nw. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dient daher (immer) dem Erhalt eines bestimmten städtebaulichen Charakters. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 39 der Begründung) soll die Festsetzung hier jedoch gerade nicht dazu dienen, aus städtebaulichen Gründen eine bestimmte Gestalt des (Wohn-)Quartiers zu sichern. Vielmehr soll sie zum einen dazu dienen, die Zahl neuer Wohnungen innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände zu den benachbarten Störfallbetrieben zu begrenzen und zum anderen die Vorstellungen des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts 2019 zur „Baulückenschließung“ und zum Mischungsverhältnis von Wohnen und Gewerbe im Mischgebiet umzusetzen. Damit wird die Festsetzung entgegen des Wortlauts der textlichen Festsetzung gerade nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt, sondern soll anderen Zwecken als denen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dienen. Darüber hinaus kann eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht in Verbindung mit der Festsetzung eines Mischgebietes und schon gar nicht in Verbindung mit einer Festsetzung zur vertikalen Gliederung (textliche Festsetzung Nr. 1.3.5) erfolgen. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB greift diese Regelung nur für „Wohngebäude“ und damit nicht für gemischt genutzte Gebäude. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 – 4 NB 13.90 –, juris Rn. 11. Die Festsetzung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO lässt jedoch gerade auch gemischt genutzte Gebäude zu. Erst Recht gilt dies, wenn – wie hier – durch eine weitere textliche Festsetzung (1.3.5) sogar bestimmt wird, dass im Erdgeschoss keine Wohnnutzung erfolgen kann und damit keine reinen Wohngebäude zulässig sind. In dieser Ausgangslage ist für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kein Raum. Eine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Zahl der Wohnungen aus Gründen der Störfallvorsorge ist in § 9 BauGB nicht enthalten. Zwar eröffnen insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23c und § 9 Abs. 2c BauGB Möglichkeiten für Festsetzungen zum Schutz vor Gefahren in Störfällen. Jedoch bilden beide Regelungen keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Gebäude. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23c BauGB besteht die Möglichkeit, zum Schutz vor und gegen die Auswirkungen von Störfällen bestimmte (passive) Schutzmaßnahmen festzusetzen. Dies kann etwa die Ausrichtung der Gebäude, die Lage von Wohn- und Schlafräumen im Verhältnis zu einem Störfallbetrieb, die Einrichtung von Schutzräumen oder bestimmte Anforderungen an Dichtigkeit und Standsicherheit von Gebäuden zum Gegenstand haben. Vgl. nur Mitschang/Reidt, a.a.O, § 9 Rn. 139 f. Nach § 9 Abs. 2c BauGB kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungsarten, Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude festgesetzt werden, dass die Nutzungen allgemein zulässig, allgemein unzulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Auch diese Regelung stellt keine gesetzliche Grundlage für die textliche Festsetzung 1.3.6 dar. Denn die textliche Festsetzung regelt nicht, dass eine bestimmte Nutzungsart (hier: Wohnen) für (ausnahmsweise) zulässig oder unzulässig erklärt werden soll. Soweit § 9 Abs. 2c BauGB die „Nutzungsintensität“ nennt, betrifft dies nicht die Zahl der Wohnungen je Gebäude. Vielmehr dient diese Regelung dazu, bei öffentlich genutzten Gebäuden im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG die Zahl der Nutzer zu beschränken. Es soll also bei solchen Gebäuden, die typischerweise von einem größeren Teil der Öffentlichkeit genutzt werden können und die deshalb unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes ein erhöhtes Gefährdungspotential bergen, die Gefahr durch eine Reduzierung/Begrenzung der sich im Störfallbereich aufhaltenden Personen begrenzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 – 10 D 121/07.NE – juris. Hierunter fallen etwa Gebäude wie Kirchen, Verwaltungen, Theater, Museen, Schulen, Krankenhäuser, hinsichtlich derer die Zahl der maximalen Besucher bestimmt werden kann. Wie oben bereits dargelegt, kann aufgrund des abschließenden Katalogs der Festsetzungen und des Typenzwangs der Baunutzungsverordnung keine zusätzliche oder abweichende Festsetzung durch den Satzungsgeber entwickelt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 – 4 NB 13.90 –, juris Rn. 11 (ausdrücklich zur Unzulässigkeit der Beschränkung auf 2 Wohnungen je Gebäude im Mischgebiet) Ohne dass es darauf noch ankäme, weist die Kammer – zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten – darauf hin, dass die textliche Festsetzung 1.3.6 – ebenso wie diverse weitere Festsetzungen am Bebauungsplan N01 „Neue I.-straße“ zusätzlich an einem Abwägungsmangel leidet. Nach § 1 Abs. 7 BauO NRW sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Jeder Bebauungsplan muss grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Anders als ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 14f; OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2025 – 7 D 139/22.NE –, juris, Rn. 228. Ausgehend hiervon ist ein auf Abwägungsergebnis durchschlagender Abwägungsmangel gegeben. Der Satzungsgeber hat sich bei den textlichen Festsetzungen für die Mischgebiete zu Unrecht an das Städtebauliche Entwicklungskonzept 2019 gebunden gefühlt und keine eigene Abwägung mehr vorgenommen. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ordnet an, dass die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten sind. Den Ergebnissen der städtebaulichen Entwicklungskonzepte kommt damit vor allem eine die Bauleitplanung unterstützende Bedeutung zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als auch hinsichtlich des Gewichts der in dem städtebaulichen Entwicklungskonzept verkörperten öffentlichen Belange. Insoweit hat ein solches Konzept auch eine die Abwägung unterstützende Wirkung. Hiervon unberührt bleibt jedoch die aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Pflicht zur Abwägung mit den davon berührten anderen öffentlichen und nicht zuletzt mit den privaten Belangen. Dieser Abwägungsvorgang kann und darf durch die jenseits des Verfahrens des Baugesetzbuches entwickelten städtebaulichen Entwicklungskonzepte nicht vorweggenommen oder ersetzt werden. So besteht keine Bindungswirkung des Satzungsgebers an das städtebauliche Entwicklungskonzept und dieses trifft wiederum für die Bauleitplanung keine Vorentscheidung. Vgl. eingehend Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 175 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. Dem ist der Satzungsgeber mit der vorgenommenen Abwägung nicht gerecht geworden. Vielmehr wird gerade zur Begründung der textlichen Festsetzungen 1.3.5 und 1.3.6 alleine auf das Städtebauliche Entwicklungskonzept 2019 verwiesen. Eine eigenständige Abwägung mit dem Eigentumsrecht der von den Beschränkungen der textlichen Festsetzungen 1.3.5 und 1.3.6 betroffenen Grundstückseigentümer ist der Begründung des Bebauungsplans (S. 36 und 37 der Begründung) und den Aufstellungsvorgängen insgesamt nicht zu entnehmen. Im Gegenteil kommt an zahlreichen Stellen zum Ausdruck, dass sich der Satzungsgeber an das Städtebauliche Entwicklungskonzept 2019 gebunden gefühlt hat. Dieser Mangel betrifft nicht nur den Abwägungsvorgang, sondern auch das Abwägungsergebnis. Denn der Satzungsgeber ist – aufgrund des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts 2019 und diesem folgend – von einem unzutreffenden Verständnis der Festsetzung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO ausgegangen. Nach dem Städtebaulichen Entwicklungskonzept 2019 soll eine Baulückenschließung im Mischgebiet nur noch mit sechs weiteren Wohnnutzungen zulässig sein. Neben den störfallrechtlichen Gesichtspunkten soll dies dazu führen, dass im Mischgebiet eine gleichmäßige Verteilung von Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen erreicht wird. Hierbei verkennt die Beklagte jedoch den Gebietscharakter des Mischgebietes nach § 6 BauNVO. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine bestimmte prozentuale Aufteilung oder sonstige rechnerische Verteilung von Wohnen und nichtstörendem Gewerbe bestimmt das Gesetz nicht. Hieraus hat die Rechtsprechung entwickelt, dass ein Vorhaben erst dann gegen den Gebietscharakter des Mischgebietes verstößt und daher unzulässig ist, wenn ein „Umkippen“ des Gebietes durch ein zu starkes Überwiegen einer der Nutzungsarten bewirkt wird. Ein „Umkippen“ ist dabei nicht mit dem Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes gleichzusetzen. Der Gebietscharakter des Mischgebietes ist jedoch dann nicht gestört, wenn entweder Wohn- oder gewerbliche Nutzung noch in nennenswertem Umfang vorhanden ist oder wenn noch Freiflächen so entwickelt werden können, dass die geringer vertretene Nutzungsart im Baugebiet gestärkt werden kann. Vgl. zur st. Rspr. BVerwG, Urteile vom 28. April 1972 – 4 C 11.69 –, BVerwGE 40, 94 (100); vom 25. November 1983 – 4 C 64.79 –, juris Rn. 9 und vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 –, juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 – 14 CS 10.327 –, juris Rn. 34; vom 11. November 2010 – 1 ZB 09.1910 –, juris Rn. 12 und vom 26. März 2018 – 1 ZB 16.589 –, juris Rn. 6. Hierzu weist die Kammer noch darauf hin, dass die genannten Entscheidungen die Zulässigkeit (weiterer) gewerblicher Nutzungen im Mischgebiet behandeln. Es drohte hier also die gewerbliche Nutzung zu überwiegen, nicht die Wohnnutzung. Ob diese Rechtsprechung angesichts des unterschiedlichen Störpotentials von Gewerbe und Wohnen auf das Überwiegen von Wohnen übertragen werden kann, ist jedenfalls fraglich. Vgl. Urteil der Kammer vom 13. August 2025 – 23 K 1595/21 –. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Der zitierten Rechtsprechung ist in jedem Fall zu entnehmen, dass dem Gebietscharakter des Mischgebietes keine quantitativ/qualitativ gleiche Verteilung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe immanent ist. Dies hat der Satzungsgeber verkannt. Eine Rechtsgrundlage für Festsetzungen, die eine „Kontingentierung“ der Wohnnutzung für Baulückenschließung bewirken sollen, lässt sich auch § 1 Abs. 7 BauNVO nicht entnehmen. Die textliche Festsetzung 1.3.6 widerspricht damit zusätzlich auch dem Typenzwang der Baunutzungsverordnung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzung zur Begrenzung der Zahl der Wohnungen auch nicht geeignet ist, ein gleichmäßiges Verhältnis von Wohnen und Gewerbe im Mischgebiet sicherzustellen. Denn alleine die Begrenzung der Zahl der Wohnung je (Wohn-)Gebäude hat keinen Einfluss darauf, auf wie vielen Grundstücken im Mischgebiet Wohngebäude errichtet werden und wie viel Potential für gewerbliche Nutzungen dann noch besteht. Auch die textliche Festsetzung 1.3.5, nach der Wohnnutzung nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig ist, ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, bedarf die Festsetzung einer vertikalen Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO einer städtebaulichen Begründung, die speziell auf eine nach Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen geordnete Verteilung bestimmter Nutzungsarten auf den einzelnen Grundstücken ausgerichtet ist und die damit verbundene qualifizierte Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zu rechtfertigen vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 – 4 NB 35.91 –, juris Rn. 22f Hierzu wird in der Begründung des Bebauungsplans lediglich ausgeführt: „Aufgrund der durchgeführten Abwägung ist diese Regelung jedoch unverzichtbar, um der besonderen Lage innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände gerecht zu werden und die Entwicklung eines Mischgebietes zu sichern. Die Interessen der Eigentümer wurden durch die Regelungen des aktiven Bestandsschutzes (siehe Regelung Nr. 1.3.7) berücksichtigt.“ (S. 38). Diese Ausführungen tragen die Festsetzung in keiner Weise. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die vertikale Gliederung dazu dient, der besonderen Lage innerhalb der Sicherheitsabstände zu Störfallbetrieben gerecht zu werden. Auch werden die Interessen der betroffenen Eigentümer nicht durch die textliche Festsetzung 1.3.7 gestärkt, weil dies alleine den aktiven Bestandsschutz ab der 3. Wohnung je Wohngebäude regelt und damit keinen Bezug zum Ausschluss der Wohnnutzung im Erdgeschoss hat. Auch befasst sich der Satzungsgeber nicht mit dem Umstand, dass in nahezu allen Gebäuden im Plangebiet derzeit im Erdgeschoss eine Wohnnutzung erfolgt. Die aufgezeigten Mängel des führen nicht zur Teil-, sondern zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, gelten in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze: Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2022 – 7 D 277/20.NE –, juris Rn. 98 m. w. N. Vor diesem Hintergrund ist der Bebauungsplan Nr. N01 gesamtnichtig. Denn gerade die Festsetzungen zum Mischgebiet dienen dem zentralen Anliegen des Satzungsgebers, von den nördlich gelegenen Störfallbetrieben in Richtung Süden ein „abgestuftes System“ von Sondergebieten, Mischgebieten und allgemeinen Wohngebieten zu entwickeln. Es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber auch ohne die textlichen Festsetzungen 1.3.5 und 1.3.7 an dem Satzungsbeschluss festgehalten hätte. Ausgehend hiervon richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 BauGB. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich mit der Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei kann dahinstehen, ob die nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung dem festgesetzten Mischgebiet entspricht oder ob auch noch Grundstücke östlich der I.-straße und/oder westlich der U.-straße Teil der näheren Umgebung sind. Denn in jedem Fall ist die nähere Umgebung stark durch Wohnnutzung geprägt. Es kann daher gleichfalls dahinstehen, ob hier – wofür Vieles spricht – ein faktisches allgemeines Wohngebiet oder ein faktisches Mischgebiet oder eine Gemengelage besteht. Dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt das Vorhaben der Klägerin nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der benachbarten Störfallbetriebe. Denn bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um Schutzobjekt im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie und/oder § 50 BImSchG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Seveso-Rechtlinie nicht nur im Rahmen der Bauleitplanung, sondern auch von den Bauaufsichtsbehörden bei der Erteilung von Baugenehmigungen zu berücksichtigen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, juris Rn. 20 f. und BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2012 – 4 C 11.11 – juris. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass gleichsam jedes zur Genehmigung gestellte Vorhaben ein Schutzobjekt im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie ist. Aus der Seveso-III-Richtlinie lässt sich keine Forderung dergestalt entnehmen, bei der Errichtung von einzelnen Wohngebäuden zwingend einen angemessenen Abstand zu einem benachbarten Gewerbebetrieb, der der Richtlinie unterliegt, einhalten zu müssen. Nach Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurden diese Vorgaben im Wesentlichen durch das BImSchG (vgl. §§ 3 Abs. 5d, 50) umgesetzt. § 3 Abs. 5d BImSchG nimmt eine Begriffsbestimmung dahingehend vor, dass benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete sind. Gegen die Einstufung einzelner Wohnbauvorhaben begrenzten Umfangs als Schutzobjekte der Richtlinie spricht, dass die Seveso-III-Richtlinie die Mitgliedstaaten in Art. 13 Abs. 2 lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Dabei differenziert die Richtlinie vom Wortlaut her ausdrücklich zwischen Gebieten und Gebäuden; als geschützte Einzelobjekte werden ausschließlich öffentlich genutzt Gebäude genannt. Ein Wohngebäude, das der privaten Nutzung dient, stellt gewissermaßen das Gegenteil einer Örtlichkeit mit Publikumsverkehr bzw. eines öffentlich genutzten Gebäudes dar. Wenn die Richtlinie als einzelnes Schutzobjekt aber nur öffentlich genutzte Gebäude benennt, scheint es im Gegenschluss geboten, einzelne Wohngebäude vom Abstandsgebot des Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie auszunehmen. Vgl. Oerder/Schwertner/Wörheide, Planung und Vorhabenzulassung im Umfeld eines Störfallbetriebs, BauR 2018, 436 (438); Otting/Olgemöller, Nochmals: Abstand ist nicht alles! – Die aktuelle Seveso-II-Rechtsprechung in der Praxis, NVwZ 2013, 1396 f.; Uechtritz, Schutzobjekte des Art. 12 Abs. 1 der Seveso III-Richtlinie, BauR 2014, 1098 (1107). Etwas anders könnte gelten, wenn das Wohnbauvorhaben eine solche Dimension hätte, dass es in der Wirkung einem öffentlichen Gebäude oder einem Wohngebiet nahekommen würde und diesen daher gleichzusetzen wäre. Ab welcher Größenordnung dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Die Kammer tendiert dazu, insoweit auf die Maße des § 72 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW, also das Maß von 5.000m² Bruttogeschossfläche abzustellen. Auch unabhängig hiervon ist das Vorhaben der Klägerin mit einer Geschossfläche von ca. 240m² einem öffentlichen Gebäude oder einem Wohngebiet jedenfalls nicht gleichzustellen. Bauordnungsrechtliche Bestimmungen stehen dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Schließlich ist auch Spruchreife gegeben, weil eine Veröffentlichung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW nicht erforderlich ist. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf die gestellten Hilfsanträge nicht an. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2023 war auch der hierauf bezogene Gebührenbescheid vom 22. November 2023 aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.