Beschluss
2 L 2164/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0930.2L2164.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 2.549,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.549,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 6760/25 gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.07.2025 hinsichtlich der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich des Gebührenbescheides anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, die „Vollziehung des Bescheids auszusetzen“ war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen. Die Antragsteller wollen mit ihrem Antrag erkennbar umfassenden einstweiligen Rechtsschutz gegenüber allen belastenden Regelungen des angefochtenen Bescheides vom 22.07.2025 erreichen. Der Bescheid vom 22.07.2025 umfasst neben der bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügung (Beseitigungsverfügung und Nutzungsuntersagung) auch einen Gebührenbescheid über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 98,00 €. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO ist in Bezug auf die Ordnungsverfügung statthafter Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes; der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist im Falle des Gebührenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) statthafter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO. Der Antrag ist insgesamt unzulässig. Den Antragstellern fehlt für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung bedarf es nicht. Die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 1 VwGO gegen die Ordnungsverfügung ist nicht entfallen, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung (Beseitigungsverfügung und Nutzungsuntersagung) nicht gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der gegen den Gebührenbescheid gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO gem. § 80 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil die Antragsteller keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides beim Antragsgegner gestellt haben, wie dies nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung für den bei Gericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist ein bei Gericht gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wie den streitigen Verwaltungsgebühren – nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der von den Antragstellern beim Antragsgegner sinngemäß gestellte Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO vom 28.07.2025 hatte allein die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung und nicht die des Gebührenbescheides zum Gegenstand. Bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist es, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten. Diese Zielrichtung ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren wird dadurch nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 24.05.2023 – 4 ME 23/23 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 -, juris Rn. 3. Ein vor Inanspruchnahme des Gerichts grundsätzlich erforderlicher bei der Behörde zu stellender Antrag ist hier nicht ausnahmsweise gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass eine Vollstreckung der Gebührenforderung droht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Ordnungsverfügung die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € und in Bezug auf den Gebührenbescheid die Hälfte der Gebührenforderung angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.