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Beschluss

27 K 3638/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0930.27K3638.22A.00
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Tenor

Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch Beschluss vom 17.9.2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch Beschluss vom 17.9.2025 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Beschluss vom 17.9.2025 entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Termingebühr wurde auf Grundlage von § 30 Abs. 1 RVG zu Recht aus einem Gegenstandswert von 5.000 EUR und nicht aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR vergütet. Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert 5.000 EUR, in den Fällen des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG 10.000 EUR, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 EUR. Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Verhandlungstermin bezog. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Gebühr damit entsteht. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen“. Es genügt deshalb, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.4.2007 – 4 C 07.659 –, Rn. 4, juris. Werden zwei gerichtliche Verfahren nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, verlieren die verbundenen Verfahren ihre Selbstständigkeit und werden im rechtlichen Sinn zu einem Verfahren. Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 93 Rn. 14, m. w. N. Gemessen hieran ist betrug der Gegenstandswert im Zeitpunkt der Entstehung der Terminsgebühr nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG 5.000 EUR. Die Klägerin hat zunächst Klage erhoben gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), in dem zwar der Asylantrag der Klägerin in der Sache abgelehnt, aber keine Abschiebungsandrohung erlassen worden war. Nachdem das Bundesamt durch Ergänzungsbescheid eine Abschiebungsandrohung erließ und das Einreise und Aufenthaltsverbot anordnete und befristete, erhob die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Klage. Das Gericht hat durch Beschluss die beiden von der Klägerin erhobenen Klagen nach § 93 Abs. 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Erst nach der Verbindung der beiden Verfahren bestimmte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In dem Zeitpunkt, als die Terminsgebühr entstand, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnahm, hatten die verbundenen Verfahren demnach bereits ihre Selbstständigkeit verloren. Es lag nur noch ein Verfahren vor. Nur für dieses eine Verfahren entstand demnach die Terminsgebühr nach § 30 Abs. 1 RVG in Höhe von 5.000 EUR. Würde man dies anders sehen, wäre der Gegenstandswert jedenfalls nach § 30 Abs. 2 RVG auf (insgesamt) 5.000 EUR herabzusetzen gewesen. Denn der Streitgegenstand des Klageverfahrens nach Verbindung entspricht dem typischen Streitgegenstand eines asylgerichtlichen Verfahrens (Ablehnung eines Asylantrags und Abschiebungsandrohung nebst Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots). Nach Verbindung der Verfahren hingegen ausnahmsweise einen Gegenstandswert vom 10.000 EUR anzunehmen, wäre nicht sachgerecht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.