Urteil
10 K 7149/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1001.10K7149.23.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der im Jahr 1981 geborene Kläger lebte zunächst in Russland. Im Jahr 1996 stellten er und seine Mutter, B. I. (M.), bei der Beklagten jeweils einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Im November 2004 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers einen solchen Aufnahmebescheid, in den sie den Kläger als Abkömmling einbezog. Der Kläger reiste auf dieser Grundlage im März 2005 nach Deutschland ein, wo ihm eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ausgestellt wurde. Im Jahr 2015 übersendete der Kläger ein Formular zu einem Aufnahmeantrag an die Beklagte, was diese als Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wertete. Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die Beklagte u.a. mit, der Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg und der Kläger müsse mit einer Ablehnung rechnen. Mit Bescheid vom 18.05.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei mit seiner Ausreise nicht Spätaussiedler geworden. Die Rechtsstellung als Spätaussiedler werde grundsätzlich zum Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe im Herkunftsgebiet erworben. Für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei es daher unbeachtlich, wann die zugehörige Entscheidung ergehe. Es sei weiterhin auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe im Herkunftsgebiet abzustellen. Spätere Rechtsänderungen hätten auf den Erwerb der Rechtsstellung regelmäßig keine Auswirkungen. Das Änderungsgesetz aus dem Jahr 2013 finde insoweit keine Anwendung auf den Kläger, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes nach Deutschland übergesiedelt sei. Die Gründe, die dazu geführt hätten, dass er bei seiner Übersiedlung lediglich als Abkömmling einer Spätaussiedlerin anerkannt worden sei und eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten habe, besäßen deshalb weiterhin Gültigkeit. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch. Im Jahr 2023 übermittelte er an die Beklagte ein Schreiben, in dem er einen Antrag auf eine nachträgliche Höherstufung stellte. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor: Seine ganze Familie mütterlicherseits sei deutsch gewesen und habe sich auch in der Sowjetunion als deutsch verstanden. In seiner Kindheit habe seine Großmutter mit ihm nur Deutsch bzw. Schwäbisch gesprochen, weil sie die russische Sprache praktisch gar nicht beherrscht habe. Sie seien im Wohnort und im ganzen Freundeskreis als Deutsche bekannt gewesen. Mit Bescheid vom 30.10.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe bereits bestandskräftig darüber entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht erfüllt seien. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens komme nicht in Betracht. Der Kläger könne sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) berufen. Die Rechtslage habe sich auch durch das im Jahr 2013 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum BVFG nicht zugunsten des Klägers geändert. Die Spätaussiedlereigenschaft beurteile sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Person in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt nehme. Für den Kläger komme es also weiterhin auf die Rechtslage im März 2005 an. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit und dem individuellen Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des in Rede stehenden Ablehnungsbescheids. Dieser biete unter Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten keinen offensichtlichen Anlass zur Beanstandung. Die getroffene Entscheidung sei insbesondere angesichts des eindeutigen Gegenbekenntnisses des Klägers nachvollziehbar und nicht offensichtlich rechtswidrig. Es seien keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheids als schlechthin unerträglich erscheinen ließen. Zudem habe der Kläger es unterlassen, gegen die damalige Ablehnung Widerspruch zu erheben. Es sei somit davon auszugehen, dass er die Entscheidung akzeptiert habe. Die Aufrechterhaltung des Bescheids verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Das Verfahren sei in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht wieder aufgegriffen worden. Der Kläger erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ihm geschrieben, dass sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe und er mit einer Ablehnung rechnen müsse. Deshalb habe er gedacht, dass es keinen Sinn ergebe, zu dem alten Antrag Widerspruch zu erheben, sondern dass es besser sei, einen neuen Antrag zu stellen. Der fehlende Status als Spätaussiedler habe ihn in seinen Integrationsbemühungen gebremst. Als Beispiele könne er endlose Weigerungen nennen, ihm eine Berufsausbildung zu ermöglichen oder wiederholte Weigerungen, ihm eine Rente zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2023 zurück und nahm dabei im Wesentlichen Bezug auf den Ausgangsbescheid. Am 20.12.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Die Sachlage habe sich zu seinen Gunsten geändert. Die Beklagte führe aus, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft auch in Altfällen nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung beurteile. Diese Auffassung führe zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die vor September 2013 eingereisten Personen und die nach diesem Zeitpunkt eingereisten Personen bildeten zwei vergleichbare Gruppen. Diese Gruppen würden ungleich behandelt, weil die Spätaussiedlereigenschaft an dem zufälligen Kriterium des Übersiedlungsjahres festgemacht werde. Nach dem Maßstab der Willkürformel sei diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, warum deutsche Volkszugehörige, die vor der Gesetzesänderung ihr Heimatland verlassen hätten, unter anderen Voraussetzungen als Spätaussiedler anerkannt werden sollten als die, die nach der Gesetzesänderung ausgereist seien. Die Ungleichbehandlung verfolge keinen legitimen Zweck und sie sei zur Erreichung des verfolgten Zwecks weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Durch die Gesetzesänderungen von 2013 sollten die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler erleichtert und die rückläufigen Aussiedlerzahlen wieder angehoben werden. Dieses Ziel werde gerade nicht erreicht, wenn eine Gruppe deutscher Volkszugehöriger nicht erleichtert anerkannt werde. Er habe mit Schreiben vom 25.05.2016 eine Eingangsbestätigung erhalten, nach der sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe und er mit einer Ablehnung rechnen müsse. Er sei in Ermangelung von Rechtskenntnissen davon ausgegangen, dass das Verfahren damit bereits zu seinen Lasten abgeschlossen gewesen sei. Im Jahr 2020 habe er dann schwere gesundheitliche Probleme gehabt, sodass er auf den Ablehnungsbescheid nicht rechtzeitig habe reagieren können. Er leide an einer epileptischen Erkrankung. Mit dieser gehe als Nebenfolge ein neuropsychologischer Gedächtnisschwund einher. Als er den Ablehnungsbescheid vom 18.05.2020 erhalten habe, sei es zu einer Überforderungssituation gekommen. Diese habe dazu geführt, dass er sich aufgrund eines neuropsychologischen Gedächtnisschwunds nicht weiter an den Verfahrensgang erinnert habe. Es sei insofern nicht zu seinen Lasten auszulegen, dass er entsprechende Rechtsmittel nicht rechtzeitig habe einlegen können. Der Kläger hat zu seinen gesundheitlichen Problemen ein neurologisches Attest vom 23.11.2021 und einen ärztlichen Bericht vom 19.11.2022 vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 44 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 30.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und sodann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 30.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2023 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung zu den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Im Jahr 2001 sei der Kläger erkrankt gewesen und aus dieser Erkrankung habe eine Behinderung resultiert, die eine Teilnahme am Sprachtest verhindert habe. Der Kläger habe damals ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach er u.a. an Kinderlähmung erkrankt gewesen sei und dauerhafte Pflege durch medizinisches Personal benötigt habe. Deshalb habe man entschieden, ihn als Abkömmling seiner Mutter in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klage zunächst auch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids gerichtet war, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, weil der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung durch die Beschränkung des Klageantrags insoweit zurückgenommen hat. Im aufrechterhaltenen Umfang hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Eine erneute Sachentscheidung über den entsprechenden Antrag des Klägers setzt zunächst voraus, dass die Beklagte das Verfahren wiederaufgreift oder dass der Kläger gegen sie einen Anspruch auf ein solches Wiederaufgreifen des Verfahrens hat. Ein Wiederaufgreifen ist erforderlich, weil der Kläger bereits im Jahr 2015 einen Antrag auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gestellt und die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.05.2020 bestandskräftig abgelehnt hat. Die Beklagte hat das Verfahren jedoch nicht wiederaufgegriffen und der Kläger hat gegen sie auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt zunächst nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG. Der insoweit erforderliche Wiederaufgreifensgrund liegt nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde insbesondere dann auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere hat sich die der ersten Ablehnung zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen in einer Weise geändert haben, dass die Änderung einer der betroffenen Person günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Rechtslage muss sich also hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für die bestandskräftige Ablehnung tatsächlich maßgebend waren. Nicht ausreichend ist eine Änderung der rechtlichen Voraussetzungen, wenn diese für die Entscheidung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 13. Nach diesem Maßstab liegt eine für den Kläger günstige Änderung der Rechtslage nicht vor. Eine solche kann insbesondere nicht in dem im Jahr 2013 in Kraft getretenen Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG (10. BVFGÄndG) gesehen werden. Die damit einhergehenden Änderungen der Rechtslage haben sich nicht zugunsten des Klägers ausgewirkt, weil für die Frage seiner Spätaussiedlereigenschaft weiterhin auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung im Jahr 2005 abzustellen ist. Für die Beurteilung in einem Bescheinigungsverfahren, ob es sich bei einer Person um einen Spätaussiedler handelt, kommt es aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an. Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiell-rechtlich nach § 4 BVFG. Diese Vorschrift bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der die einreisende Person in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt nimmt. Dies schließt ein, dass einer übersiedelnden Person ihr günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 –, juris, Rn. 24; Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 38. Soweit der Kläger meint, in dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Personen liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Personen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 –, juris, Rn. 28. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Dieser Anspruch ist durch die ermessensfehlerfreie Bescheidung in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid erloschen. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 51 Abs. 5 VwVfG ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten der betroffenen Person ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Hiermit korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch der betroffenen Person auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Im Rahmen dieser Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Sachentscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig, da ein potentieller Spätaussiedler mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als ein sonstiger Rechtsinhaber genießt. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten der betroffenen Person im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt oder wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 25 f.; Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 –, juris, Rn. 29 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10.01.2019 – 11 A 2560/16 –, juris, Rn. 20. Nach diesem Maßstab hat die Beklagte ein Wiederaufgreifen vorliegend ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiege. Ein Festhalten an der ersten Ablehnung stellt sich auch nicht als schlechthin unerträglich dar. Zum einen ist der Ablehnungsbescheid vom 18.05.2020 nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach der vorliegend maßgeblichen Rechtslage war es regelmäßig noch erforderlich, aufgrund einer familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BVFG in der im Jahr 2005 gültigen Fassung). Es bestehen keine näheren Anhaltspunkte, dass der Kläger diese Voraussetzung erfüllt hätte. Er behauptet auch selbst bereits nicht, dass er damals aufgrund einer familiären Vermittlung zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage gewesen wäre, sondern beruft sich bloß auf die für ihn nicht maßgebliche neuere Rechtslage. Soweit der Kläger zum anderen vorbringt, er habe im Jahr 2020 wegen gesundheitlicher Probleme keinen Widerspruch erheben können, ist dies unglaubhaft. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich seine epileptische Erkrankung tatsächlich dahingehend ausgewirkt hat, dass er im Jahr 2020 wegen eines überforderungsbedingten Gedächtnisschwunds nicht an den Verfahrensablauf erinnern konnte. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen bleiben insoweit ohne eine belastbare Aussage. Das neurologische Attest vom 23.11.2021 bescheinigt bloß eine Epilepsie einschließlich entsprechender Anfälle (vgl. Bl. 44 der Gerichtsakte) und der ärztliche Bericht vom 19.11.2022 geht wesentlich auf bestehende Schulterschmerzen ein und nennt dabei eine Epilepsie als weitere Diagnose (vgl. Bl. 45 f. der Gerichtsakte). Das Vorbringen setzt sich zudem in einen nicht aufgelösten Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers im Widerspruchsschreiben. Dort hat er noch erläutert, er habe deshalb keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.05.2020 erhoben, weil die Beklagte bereits mitgeteilt hatte, dass sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe, weshalb er es bevorzugt habe, einen neuen Antrag zu stellen (vgl. Bl. 39 der Beiakte 1). Dass es dem Kläger dabei offenbar infolge rechtlicher Kenntnisse nicht bekannt war, dass ein weiterer Antrag unter dem Vorbehalt der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens steht, ändert nichts daran, dass er sich bewusst dafür entschieden hat, den Ablehnungsbescheid vom 18.05.2020 bestandskräftig werden zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangwert in doppelter Höhe festzusetzen, weil der Klageantrag des Klägers zunächst sowohl die Erteilung eines Aufnahmebescheids als auch die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung umfasst hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.