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Urteil

22 K 566/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1001.22K566.23A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 (Gz. N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 (Gz. N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1994 in H. in der Provinz X. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 4. Mai 2022 verließ er die Türkei und reiste am 30. Juli 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 26. August 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Am 5. September 2022 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe die Grundschule abgeschlossen und auf dem Bau gearbeitet um einen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine Eltern und die Großfamilie lebe noch in der Türkei. Er habe die Türkei verlassen, weil er Angst habe, ins Gefängnis zu kommen, weil er nicht als Spitzel für die Polizei habe arbeiten wollen. Die Probleme hätten nach dem Friedensprozess und nach seinem Wehrdienst 2014/2015 angefangen. Der Geheimdienst habe ihn anwerben wollen und ihn immer mehr unter Druck gesetzt. Wenn er nicht für sie arbeite, würden sie ihn töten. Sie hätten ihn zwei Jahre lang beobachtet. Damit sie ihn nicht verdächtigen, sei er die ganze Zeit in der Nähe geblieben. Er sei zwei Mal festgenommen worden. Das erste Mal habe jemand gegen ihn ausgesagt, der nun nach Deutschland geflüchtet sei. Die Person habe gefährliche Bomben in ihrem Haus gehabt. Die Person habe aber unter Folter behauptet, die Bomben würden vom Kläger stammen. Die Person habe seinen Namen genannt, damit ihm selbst nichts passiert und diese Person arbeite nun auch für den türkischen Staat. Er vermute, bei der Person handele es sich um den Bruder von Q. I.. Die Vorwürfe habe man insgesamt erfunden, da er Kurde sei und der Staat ein Interesse daran habe, ihn festzunehmen. Er habe nichts mit Sprengstoff zu tun. Er habe nur vieles erlebt und gesehen, daher wolle man ihn als Spion haben. Er sei nur unter der Voraussetzung freigelassen worden, dass er alle 15 Tage zur Wache gehe und eine Unterschrift leiste. Es laufe deswegen aber noch ein Verfahren gegen ihn. Nach dieser Festnahme sei der Druck auf ihn gestiegen. Nach dem er dann ein weiteres Mal festgenommen worden sei, sei er ausgereist. Beim zweiten Verfahren, das gegen ihn eingeleitet worden sei, gehe es darum, dass er Mitglied in einer Terrororganisation sei. Begründet werde dies damit, dass er an der Beerdigung eines alten Freundes teilgenommen habe, der Mitglied der PKK gewesen sei. Bei seiner Trauerfeier habe man gemerkt, dass seine Leiche misshandelt worden sei. Sie hätten ihn nach X. zum Polizeipräsidium gebracht und befragt. Er sei nach Informationen über seine Freunde und seinem Kontakt zur PKK befragt worden. Er sei aber wieder freigelassen worden, da sie nichts gegen ihn gefunden hätten. Sie würden ihn aber zu einer Aussage bringen wollen, damit sie ihn festnehmen könnten. Er sei seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr politisch aktiv gewesen. Er sei bei den Partisanen gewesen, die eine linke politische Meinung vertreten. Er sei aber kein offizielles Mitglied gewesen, sondern habe das ehrenamtlich gemacht. Er habe deren Zeitung Özgür Gelecek gelesen und auch verkauft. Zudem habe er mit den Familien gesprochen, deren Kinder Märtyrer waren. Er habe aber keine Waffen gehabt, da sei nichts Illegales bei gewesen. Er habe die Bewegung durch einen Freund kennengelernt. Zudem habe er an Demonstrationen teilgenommen gegen das Unrecht gegenüber den Kurden in der Türkei. Seine Ansprechpartner bei den Partisanen seien B. M. und J. N. gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen des gegen ihn laufenden Verfahrens festgenommen zu werden. Sein Anwalt habe ihm auch Unterlagen aus UYAP geschickt. Der Kläger legte beim Bundesamt folgende Unterlagen vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft in X. vom 1. Juli 2022 - Schreiben des Staatsanwalts des Kreises H. vom 30. März 2020 - Vorwurf Besitz gefährliche Chemikalien - Zeitungsbericht vom 31. März 2020: In H. wurden drei Personen festgenommen, die Bomben hätten. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft. Aber auch wenn es ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geben sollte, sei hieraus eine Verfolgungshandlung nicht abzuleiten. Es gebe keine Erkenntnisse, dass eine Anklage oder Verurteilung vorliege. Der Kläger hat am 4. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, Menschen aus der Region X./S., seien bereits per Geburtsort pauschal massiven Vorurteilen und erheblichen staatlichen Drangsalierungen ausgesetzt. Selbstverständlich habe er keine gefährlichen Chemikalien oder sonstige andere Chemikalien besessen. Er sei durch jemand anderen, der möglicherweise „seine eigene Haut retten wollte“, denunziert worden. Der Kläger legt folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Aussageprotokoll vom 28. März 2020 wegen unerlaubtem Besitz oder Weitergabe von gefährlichen Stoffen, - Vernehmungsprotokoll vom 30. März 2020 zur Ermittlungsnummer N02, - Beschluss des Amtsgerichts H. vom 28. März 2020 zur Degisik Is No N03 D.Is, mit welchem dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Akteneinsicht für den Verteidiger zu untersagen, stattgegeben wurde, - Schreiben des Ermittlungsbüros für Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und terroristische Straftaten vom 1. Juli 2022 zur Geschäftsnummer N04 an den Rechtsanwalt O.: Mitteilung, dass eine Einschränkung hinsichtlich der Akteneinsicht besteht, aber Übersendung von Aussageprotokollen in Kopie, - verschiedene Screenshots aus UYAP. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Im Übrigen ist er rechtmäßig. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (dazu I.). Aufgrund der Schutzzuerkennung sind die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides aufzuheben (dazu II.) Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht ihm hingegen nicht zu (dazu III.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Tätigkeiten für die Partisanen/TKP-ML und der unterstellten Nähe zur PKK politische Verfolgung in Form eines rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügenden Strafverfahrens droht, § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 AsylG. Die Überzeugung beruht auf den Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung beim Bundesamt, der umfassenden informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Erkenntnislage stellt sich wie folgt dar: Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Mai 2024 wird ausgeführt, dass die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten in der Türkei im Bereich Terrorismus/Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet ist. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 11. Auch ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 62 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Vor dem Hintergrund des Art. 7 EMRK als problematisch angesehen wird zudem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung. Vgl. ausführlich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 67 ff. In Anbetracht dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung der Einzelrichterin im hier vorliegenden Einzelfall jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei einer willkürlichen und grundlegende Menschenrechte missachtenden Strafverfolgungspraxis ausgesetzt sein wird. Auch wenn die TKP-ML/Tikko in der Türkei als Terrororganisation gilt, verboten ist und die Türkei berechtigterweise ein Interesse an der Terrorismusverfolgung auf ihrem Staatsgebiet haben mag, so ist auch in diesen Fällen asylerheblich, ob dem Kläger bei Rückkehr Verfolgung durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte droht. Auch er muss ein rechtstaatswidriges Verfahren, das gegen die in Art. 6 und 7 EMRK niedergelegten Grundsätze verstößt, nicht dulden. Die Defizite des Strafverfahrens in der Türkei gelten nach den oben zitierten Erkenntnismitteln auch nicht nur speziell für Strafverfahren gegen Gülen-, HDP- oder PKK-Mitglieder, sondern allgemein in Verfahren mit Terrorismus/Staatsschutz-Bezug, was hier gegeben ist. Für eine bereits erfolgte Missachtung der Grundsätze für ein faires Verfahren im Strafverfahren des Klägers sprechen insbesondere auch die glaubhaften Ausführungen des Klägers zu der Implementierung erzwungener Aussagen in den beiden gegen ihn laufenden Verfahren durch V. F., der ihn nicht einmal wirklich kennt und sogar seinen Namen bei der Aussage verwechselt hat. Trotzdem wurden dessen Aussagen zur Untermauerung des Vorwurfs genutzt, der Kläger habe Schüler und Studenten für die Terrororganisation angeworben und Waffen besessen. Die vom Kläger vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung durch Aufruf in UYAP verifizierten Unterlagen stützen seinen Vortrag. Insbesondere war ersichtlich, dass gegen den Kläger unter der Esas-Nr. N05 eine Anklage mit der Nummer N06 zu dem Ermittlungsverfahren N04 erhoben wurde mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation bezogen auf eine Mitgliedschaft in der TKP/ML-Tikko. Der Kläger soll deswegen u.a. nach Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches sowie nach Art. 5 Abs. 1 des Antiterrorgesetzes verurteilt werden. In der Anklage findet sich auch die Aussage von V. F.. II. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. III. Soweit der Kläger jedoch neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 14. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein. Damit greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 83b AsylG. Die Beklagte trägt die Kosten ganz, da der Kläger lediglich zu einem geringen Teil unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.