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Beschluss

10 L 2142/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1022.10L2142.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Nachprüfung im Fach Italienisch zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Nachprüfung im Fach Italienisch zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Nachprüfung im Fach Italienisch zuzulassen und ihn für den Fall, dass diese Nachprüfung zur Bewertung mit mindestens der Abschlussnote 4 im Fach Italienisch führt, vorläufig in die 10. Klassenstufe zu versetzen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet, soweit er auf Zulassung zur Nachprüfung im Fach Italienisch gerichtet ist (1.). Im Übrigen ist der Antrag unzulässig (2.). 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der begehrten Zulassung zur Nachprüfung im Fach Italienisch erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zur Nachprüfung im Fach Italienisch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kann nur § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) sein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein nicht versetzter Schüler ab Klasse 7 eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht nach Satz 2 die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Vorliegend würden durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend in einem einzigen Fach, nämlich dem Fach Italienisch, die Versetzungsbedingungen erfüllt. Die allgemeinen Versetzungsanforderungen sind in § 22 Abs. 1 APO-S I geregelt. Danach wird ein Schüler versetzt, wenn 1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder 2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Sollte der Antragsteller in der Nachprüfung seine Italienisch-Note von mangelhaft auf ausreichend verbessern, wären seine Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser – mit Ausnahme seiner Leistung im Fach Englisch. Seine Minderleistung in diesem Fach hat jedoch unberücksichtigt zu bleiben. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 7 Abs. 4 Satz 1 APO-S I sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Versetzung eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im Halbjahreszeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt, § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW. Vorliegend war die Versetzung des Antragstellers gefährdet, weil seine Leistungen im Fach Englisch abweichend von den im Halbjahreszeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichten. Im Halbjahreszeugnis hatte der Antragsteller im Fach Englisch noch die Note ausreichend erhalten, während seine schriftlichen und sonstigen Leistungen in diesem Fach im 2. Halbjahr durchweg mit mangelhaft bewertet worden sind. Diese Minderleistung gefährdete auch die Versetzung des Antragstellers, da seine Leistungen damit bereits in zwei Fächern der Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft waren (vgl. die besonderen Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium in § 27 APO-S I). Die somit notwendige Benachrichtigung von der erstmaligen Minderleistung im Fach Englisch ist jedoch unterblieben. Dies hat der Schulleiter des D. Gymnasiums in seiner Email an die Bezirksregierung Köln vom 20.08.2025 (Beiakte 1 Bl. 244) klar zum Ausdruck gebracht. Die Notwendigkeit einer Benachrichtigung von der drohenden Minderleistung in Englisch entfällt im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb, weil mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. Zwar dürfte die Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW so auszulegen sein, dass nicht abgemahnte Minderleistungen in einem Fach nur bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben können, die nicht mit dem gleichzeitigen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden sind. Grund für diese einschränkende Auslegung der Vorschrift, die auch durch den Verordnungsgeber in § 7 Abs. 4 Satz 3 APO-S I ihre Umsetzung gefunden hat, ist u.a. die Überlegung, dass ein Abschluss oder eine Berechtigung nicht vergeben werden kann, ohne dass die hierfür geltenden materiellen Voraussetzungen, nämlich die Erbringung der entsprechenden schulischen Leistungen, gegeben wären. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12.07.2006 - 9 L 378/06 -, juris, Rn. 25; diese Entscheidung der Sache nach bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2006 - 19 B 1467/06 -, n.v.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2020 - 18 K 9324/18 -, juris, Rn. 37. Im Falle des Antragstellers ist die Versetzung in die Klasse 10 jedoch gerade nicht mit dem Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden. Er hat seinen Ersten Schulabschluss gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 APO-S I unabhängig von der Versetzung erworben, weil er mit seinen in der 9. Klasse erbrachten Leistungen die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 APO-S I erfüllt. So sind die Leistungen des Antragstellers ausweislich seines Zeugnisses des 2. Halbjahres der 9. Klasse in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 1 APO-S I). Auch die Leistungsanforderungen des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 APO-S I dürften im Falle des Antragstellers erfüllt sein. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 der Vorschrift, gemäß dem bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A abweichend von Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zugeordnet wird. Auch die Beteiligten sind sich im Übrigen darüber einig, dass der Antragsteller mit seinem Abschlusszeugnis der 9. Klasse den Ersten Schulabschluss erworben hat. Für den Antragsgegner ergibt sich dies aus dem Inhalt seines Widerspruchsbescheides vom 25.08.2025 (vgl. Beiakte 1 Bl. 256, letzter Satz des 2. Absatzes). Ist mit der Versetzung des Antragstellers in die Klasse 10 - wie aufgezeigt - nicht der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, steht einer Anwendbarkeit des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW auf den vorliegenden Fall nichts entgegen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, ungeachtet der Notwendigkeit einer Abmahnung darauf zu bestehen, dass die für den Erwerb eines Abschlusses notwendigen schulischen Leistungen erbracht worden sein müssen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 3 APO-S I ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - mangels Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen nicht anwendbar. Folge ist, dass die Minderleistung des Antragstellers im Fach Englisch nicht berücksichtigt wird und die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Nachprüfung gegeben sind. Der erforderliche Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde voraussichtlich dazu führen, dass das über die Nachprüfung angestrebte Ziel, die Klasse 10 noch im aktuellen Schuljahr zu durchlaufen, nicht zu realisieren wäre. 2. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die 10. Klassenstufe zu versetzen, sofern seine Nachprüfung zu einer Bewertung mit mindestens der Abschlussnote 4 im Fach Italienisch führen sollte, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht dargetan. Eine Versetzung in die nächste Klassenstufe für erfolgreiche Absolventen einer Nachprüfung obliegt weder dem Antragsgegner noch der Schule. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 APO-S I ist die Versetzung vielmehr unmittelbare Folge, sofern ein Schüler oder eine Schülerin auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt. Dass der Antragsgegner oder die Schule dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 APO-S I die für die Umsetzung der Versetzung notwendigen Schritte verwehren könnte, ist weder vorgetragen noch anzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen des Antragstellers entsprechend seinem mit dem jeweiligen Teilantrag verbundenen Interesse auf 2/3 zu 1/3 eingestuft. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.