Beschluss
18 K 7156/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1126.18K7156.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Beiladung des Zweckverbandes J. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiladung des Zweckverbandes J. wird abgelehnt. Gründe Dem Beiladungsantrag ist nicht zu entsprechen, da Gründe für eine Beiladung nach § 65 VwGO nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Danach sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Dies verlangt eine besondere qualifizierte Betroffenheit des Beizuladenden, die nur dann anzunehmen ist, wenn die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird. Durch die Entscheidung müssen auch seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, geändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 6 C 11.10 – juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 13 E 503/17 – juris Rn. 2 m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen diese Voraussetzungen im Rahmen der Verpflichtungsklage vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris Rn. 13.; OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 E 12/19 – juris Rn. 10. Gemessen daran müssen die Rechte des Zweckverbands J. – bereits nach seinem eigenen Vortrag – nicht durch dessen (notwendige) Beiladung zur Geltung gebracht werden, da das Klagebegehren nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes gegen ihn gerichtet ist und die klägerseits erstrebte Erhöhung der Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) diesen auch nicht unmittelbar belastet. Soweit der Beiladungspetent in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er letztlich die Trassenpreise wirtschaftlich zu tragen habe und diese von der Höhe der OGK abhingen, verkennt er, dass die Bestimmung der OGK keine unmittelbare Wirkung für die seitens der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu zahlenden Entgelte hat. Zwar darf gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG die mit den Betriebsleistungen nach § 25 Abs. 1 ERegG gewichtete Summe der Entgelte die Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) nicht übersteigen. Diese Funktion der OGK als globale Preisobergrenze für die Gesamtheit der Entgelte, vgl. zur Funktion der OGK: Arnade, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 26 ERegG Rn. 5, zeigt jedoch, dass die OGK für die Höhe des einzelnen – noch zu genehmigenden – Entgelts im konkret betroffenen Marktsegment keine unmittelbare Wirkung aufweist. Der Beiladungspetent ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Im Falle der dort geregelten einfachen Beiladung kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 13. März 2019 – 15 E 12/19 – juris Rn. 18, und vom 1. Dezember 2017 – 13 E 503/17 – juris Rn. 25. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 E 12/19 – juris Rn. 20. Diese stehen neben dem Interesse des Beiladungspetenten an der Gewährung rechtlichen Gehörs und können mit diesem sogar in Widerstreit geraten. Der weitere Normzweck des § 65 VwGO liegt zum anderen darin, den Streitstoff umfassend zu klären. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. August 2021 – 13 E 521/21 – juris Rn. 9. In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob eine von § 65 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Berührung rechtlicher Interessen des Beiladungspetenten angenommen werden kann. Denn jedenfalls übt die Kammer ihr Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen, und lässt sich maßgeblich von prozessökonomischen Erwägungen leiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass neben dem Beiladungspetenten auch weitere Aufgabenträger und Eisenbahnverkehrsunternehmen ein vergleichbares (rechtliches) Beiladungsinteresse haben könnten, sodass ein kaum überschaubarer Kreis an Beizuladenden entstünde, der die prozessökonomische Führung des gerichtlichen Verfahrens erschweren würde. Vgl. zu einer abgelehnten Beiladung in einem Verfahren, in dem nur zwei Beiladungspetenten in Betracht kamen: VG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 18 K 5401/20 – juris; bestätigt: OVG Münster, Beschluss vom 6. August 2021 – 13 E 521/21 – juris. Dabei ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass jede Erweiterung der Beteiligten auf Dritte zu einer gewissen Verfahrensverzögerung führt, die wechselseitigen Stellungnahmen und Erwiderungen geschuldet ist. Ein solcher zusätzlicher, nicht nur zeitlicher Aufwand ist dann gerechtfertigt, wenn mit ihm jedenfalls prognostisch eine prozessfördernde Wirkung verbunden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Kläger, Beklagte und auch das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung sind darauf bedacht, den Sachverhalt ausgiebig und umfassend zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur dadurch gelingen mag, dass ein Aufgabenträger als Beigeladener förmlich am Verfahren teilnimmt, sind nicht ersichtlich und auch in dem Beiladungsantrag nicht hinreichend dargelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.