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Urteil

1 A 97/98

Verwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger - Studienrat am A. - erstrebt die Anerkennung seines Unfalls vom 11. November 1997 als Dienstunfall. 2 Er rutschte nach seinen Angaben am 11. November 1997 auf der Treppe des B. -Gymnasiums zwischen der 1. und 2. Etage mit dem rechten Fuß von der Stufe, stürzte etwa 9-10 Stufen die Treppe hinunter und verdrehte sich dabei stark das rechte Kniegelenk. Da er nicht mehr gehen konnte, trugen ihn Schüler in das Sekretariat, wo ein Taxi gerufen wurde, welches ihn in die C. Klinik brachte. Noch am 11. November ist er von Prof. Dr. D. untersucht worden, der den Verdacht einer „Meniskuseinklemmung“ hatte und Gehstützen empfahl. Da Prof. Dr. D. an den beiden folgenden Tagen verhindert war, wurde eine stationäre Aufnahme für den 16.11.1997 vereinbart. An diesem Tage wurde er dann jedoch nicht - wie er später erfuhr - von Prof. Dr. D., sondern von Dr. E. operiert. Das hat er zum Anlass genommen, sich bei Prof. Dr. D. zu beschweren, was zu einer heftigen Auseinandersetzung mit ihm führte. Er hat sich als dienstunfähig gemeldet und ist vom 16. bis 21. November 1997 in der Klinik F. stationär behandelt worden. Auf seine Unfallanzeige hin fragte die Beklagte bei dem behandelnden Unfallchirurgen Prof. Dr. G. in H. nach den Ursachen des Körperschadens nach. Dieser berichtete mit seinem Schreiben vom 5. März 1998, der Kläger habe sich bereits Anfang Oktober 1997 wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk nach Verdrehen vorgestellt, ähnliche Ereignisse seien bereits früher aufgetreten und es sei schließlich - ohne dass ein Unfallereignis vom November bekannt sei - am 17. Nov. 1997 eine Arthroskopie am rechten Knie durchgeführt worden, bei der sich „neben einem Außenmeniskusriß fortgeschrittene, verschleißbedingte Schäden“ gefunden hätten: 3 „Die bei der Arthroskopie am 17.11.1997 festgestellten Schäden sind auf degenerative Vorschäden des Knies zurückzuführen.“ 4 Mit Bescheid vom 26. März 1998 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall mit der Begründung ab, die am 17. November 1997 festgestellten Schäden seien solche, die auf verschleißbedingte Vorschäden des Knies zurückzuführen seien. 5 Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. April 1998, die ärztliche Begründung sei „völlig abwegig“, beauftragte die Beklagte das Gesundheitsamt in Uelzen mit einer Überprüfung, in dessen Bericht vom 22. Juni 1998 es u.a. heißt: 6 „Herr I. wurde vom 16.11. bis 21.11.1997 stationär behandelt in der Klinik F.. Das geht aus einem Entlassungsbrief an den Hausarzt hervor, den mir Herr Prof. G. in Kopie überließ. Weiter geht aus dieser Kopie hervor, daß Herr I. am 17.11.1997 von Herrn Priv.-Doz. Dr. med. E. operiert wurde. Das ergibt sich auch aus dem Operationsbericht vom 17.11.1997. 7 Der Op-Bericht bestätigt die Angaben von Herrn Prof. D., die er mit Schreiben vom 18.o6.1998 an mich wiederholt, daß das Knie bereits erheblich arthrotisch vorgeschädigt war. Aus dem Op-Bericht ergibt sich, daß sowohl der Außenmeniskus als auch der Innenmeniskus reseziert wurden bei erheblichen degenerativen Veränderungen. Es erfolgte ebenfalls eine Knorpelabrasio am Knorpel der Gelenkfläche und der Kniescheibe, weil auch hier deutliche degenerative Veränderungen vorhanden waren. 8 Wenn ich nach dem Op-Bericht urteile, und ich habe keine Veranlassung dies nicht zu tun, so handelt es sich bei dem Unfall, wie auch immer er sich zugetragen haben mag, um eine reine Gelegenheitsursache. Der Unfall hat nicht wesentlich zum Erfolg beigetragen. Die Verletzung war im wesentlichen verschleißbedingt. Es kommt der plötzlichen äußeren Einwirkung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Körperschaden ist nur rein zufällig im Dienst eingetreten. Es hätte bei jeder anderen beliebigen Bewegung auch geschehen können.“ 9 Durch den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1998 - dem Kläger auf dem Dienstwege zugestellt am 3. September 1998 - wurde der Widerspruch unter Bezug auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.6.1998 zurückgewiesen. 10 Zur Begründung seiner am 11. September 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe den Widerspruchsbescheid nach Rückkehr aus den Sommerferien in seinem Fach im Gymnasium erst am 3.9.1998 vorgefunden, so dass seine Klage rechtzeitig erhoben sei. In der Sache selbst müsse er darauf hinweisen, dass er bis zum Vorfall vom November 1997 seit rd. 25 Jahren - ohne jede Beschwerden - regelmäßig Sportunterricht erteilt und auch Fußball gespielt habe. Es treffe nicht zu, dass er sich am 11.10.97 bei Prof. Dr. D. vorgestellt habe. Er habe sich auch zu keinem Zeitpunkt im Sitzen das Knie verdreht oder ähnliche Ereignisse schon früher erlitten. Es sei ihm unerklärlich, wie Prof. Dr. D. zu derartigen Annahme gekommen sei. Er habe ihn wohl mit einem anderen Patienten verwechselt. 11 Der Kläger beantragt, 12 unter Aufhebung des Bescheides vom 26.3.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.7.1998 - beim Kläger zugegangen am 3.9.1998 - die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 11.11.1997 als Dienstunfall anzuerkennen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und die ärztlichen Stellungnahmen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Die Beklagte ist verpflichtet, den Unfall vom 11. November 1997 als einen Dienstunfall iSv § 31 BeamtVG anzuerkennen. 19 Die vom Kläger erstrebte Anerkennung eines Dienstunfalles setzt gem. § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich u. zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Aus der gesetzlichen Aufzählung ergibt sich, dass zwischen den bestimmenden Faktoren „Dienst“, „Ereignis“ und „Körperschaden“ ein Zurechnungszusammenhang (Kausalzusammenhang) bestehen muss, der für den am rechten Knie eingetretenen Körperschaden des Klägers gegeben ist. 20 Keiner weiteren Ausführungen bedarf es hier dazu, dass sowohl zwischen dem eingetretenen Körperschaden des Klägers - seiner jetzt eingeschränkten Bewegungsfähigkeit (Unfähigkeit, noch Fußball zu spielen, Einschränkungen bei der Erteilung von Sportunterricht und allgemein bei der Fortbewegung) - und der äußeren Einwirkung vom 11. November 1997 ein Zurechnungs- und Ursachenzusammenhang besteht als aber auch zwischen diesem Vorfall und dem Dienst des Klägers im B. -Gymnasium. Unfälle, die sich während der Dienststunden im Dienstgebäude ereignen, sind wegen des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs regelmäßig Dienstunfälle (vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 4. Auflage 1998, Rdn. 622 m.w.N.). 21 Das Unfallgeschehen vom 11. November 1997 ist im Vergleich zu den ärztlich festgestellten Vorschäden im Knie des Klägers auch diejenige Ursache, welche im Sinne des Dienstunfallrechts wertungsmäßig als eine wesentliche Ursache einzustufen ist. 22 Denn in dem Falle, dass - wie hier - mehrere Ursachen zu einem Körperschaden geführt oder doch im Verbund miteinander zu ihm beigetragen haben, muss im Einzelfall unter Auswertung aller sachlichen Gegebenheiten juristisch abgewogen werden, welche der beteiligten Ursachen wohl die wesentliche ist (BVerwGE, 23, 2o1; BVerwG, ZBR 1970, 157 und ZBR 1980, 180). Hierbei folgt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der für das Sozialversicherungs- und Kriegsopferrecht entwickelten Zurechnungslehre (BVerwGE 35, 133; 80, 4; BVerwG, NJW 1982, 1893). Danach ist diejenige Ursache letztlich auch im rechtlichen Sinne beachtlich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Ist der Schaden durch mehrere Ursachen - nach Bedeutung und Tragweite - in annähernd gleichem Maße herbeigeführt worden, so ist rechtlich jede von ihnen relevant. Überragende Bedeutung braucht dann keine der Teilursachen zu haben (BVerwG, DÖD 1967, 138). 23 Wesentlicher Beitrag und damit wesentliche Ursache kann auf der Grundlage dieser Zurechnungslehre dann in Fällen „konkurrierender Kausalität“ auch eine äußere Einwirkung sein, die ein anlagebedingtes Leiden nur auslöst, beschleunigt oder verschlimmert - es sei denn, sie tritt (nach Wertung und Gegebenheiten des Einzelfalles) derart stark zurück, dass die anderen Bedingungen (Vorschäden) wertungsmäßig nur noch allein als maßgeblich anzusehen sind (BVerwGE 8o, 4; DÖD 64, 111; ZBR 67, 219 und ZBR 89, 57; BVerwG, Beschl. v. 25.11.1992 - 2 B 184.92 -; BVerwG, NVwZ 1996, 183; VGH Baden-Württemberg, ZBR 1965, 22 - Belastung bei Turnübungen als wesentliche Teilursache -; OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 13.12.1989 - 6 A 744/87 -; VG Göttingen, ZBR 1994, 191; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.6.1995 - 2 A 12831/94 -). Im Urteil des VGH Baden-Württbg. v. 3o.1.1991 (ZBR 1991, 277) heißt es dementsprechend: 24 Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, daß die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn es - z.B. wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung - zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Nur eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der „letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (BVerwG, Urt. v. 18.1.1967, Buchholz 232 § 135 Nr. 31; BVerwGE 26, 332/339 f.; zum Ganzen etwa auch BVerwG, Urteil v. 3o.6.1988, ZBR 1989, 57). Das Dienstunfallrecht legt dergestalt eine Risikoverteilung fest. Der Dienstherr soll Risiken dem Beamtendienst eigentümlicher und spezifischer Gefahren tragen, während dem Beamten Risiken zuzuordnen sind, die aus seinem privaten und persönlichen Bereich erwachsen.“ 25 Die äußere Einwirkung als mitwirkende Teilursache wird in einem solchen Falle des Vorliegens von Vorschädigungen nicht etwa durch diese von vorneherein verdrängt. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung, ob die äußere Einwirkung - der Unfall - im Vergleich zu den bereits gegebenen Vorschädigungen von derart untergeordneter Bedeutung für den eingetretenen Schaden ist, dass diese Vorschäden - bei natürlicher Betrachtung - nur noch allein als maßgeblich zu werten sind, weil sie in gleicher Weise wie ohne den Unfall zwangsläufig und „schicksalsmäßig“ (VGH Kassel, ZBR 1992, 215) auch zu dem Körperschaden geführt hätten. 26 Ein derartiges Zurücktreten des Unfallgeschehens vom 11. November 1997 hinter die beim Kläger festgestellten arthrotischen Vorschäden im Kniegelenk (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. D. v. 18.6.1998) liegt hier nicht vor. Das ergibt sich zunächst einmal schon daraus, dass bis zum gen. Unfall beim Kläger ganz offenkundig nur eine rheumatoide Arthritis bzw. Chondritis vorlag, ohne dass diese bewegungseinschränkend nach außen in Erscheinung getreten war (vgl. GKÖD, Fürst u.a., Band I Teil 3 b § 31 Rdn. 22; BSGE 21, 75/77). Solche Vorschäden sind als Folge des normalen Alterungsprozesses mit seinen Verschleißerscheinungen nicht ungewöhnlich, da bereits ab dem 25. Lebensjahr eine altersphysiologische Involution der meistbelasteten Sehnen und Gelenke einsetzt. Dies zeigt auch die ärztliche Stellungnahme des Dr. G. J. vom 27.2.00, auf die hier Bezug genommen werden kann. Aber auch der Operationsbericht (Bl. 56 d. GA) des Priv.-Doz. Dr. E. v. 17.11.1997 belegt das aufgezeigte Gewicht des mit Vorschäden konkurrierenden Unfallgeschehens, wenn dort ausgeführt ist, dass „im oberen, medialen und lateralen Recessus keine Auffälligkeiten“ erkennbar waren, sich ein „verletzungsfreies vorderes und hinteres Kreuzband“ hat finden lassen, das „femorale Gleitlager der Patella“ intakt war und lediglich - von einem „wellenförmigen Verlauf des Innenmeniskus zum Hinterhornbereich mit degenerativen Veränderungen“ abgesehen - eine Chrondromalazie unterschiedlichen Grades sowie schließlich ein „Innenmeniskushinterhornlappenriß“ feststellbar war. Die genannte Chondromalazie als entzündliche Erkrankung des Knorpelgewebes (unbekannter Ursache, u.U. rheumatoide Arthritis) ist nach der Einschätzung von Dr. G. J. in dessen Stellungnahme eine Knorpelveränderung, die für einen 52-jährigen Mann „nicht ungewöhnlich“ ist und jedenfalls vor dem Unfall vom Nov. 1997 beim Kläger noch niemals zu irgendwelchen Beschwerden geführt hatte. Der erwähnte Riss dagegen ist durch den Unfall herbeigeführt worden. Nach den Behandlungsunterlagen von Prof. Dr. G. waren 1987 Beschwerden im Schultergelenk, 1988 Beschwerden im Wadenbereich (Sehnenriss nach Fußballspiel) und 1991 Beschwerden im Hüftbereich (Sehnenriss im Hüftbereich / Massage, Fangopackungen) der Anlass für ärztliche Behandlungen gewesen. Irgendwelche Gelenkschmerzen wegen einer Arthritis oder Chondritis lagen ganz offenkundig noch nicht vor. Somit sind der Treppensturz vom 11. November 1997, der dann festgestellte Riss im Innenmeniskus und die anschließend durchgeführte Operation vom 16.11.1997 bei „natürlicher Betrachtung“ die entscheidenden Auslöser und „Verschlimmerungsfaktoren“ für die danach und seitdem auftretenden Kniebeschwerden und Bewegungseinschränkungen des Klägers. Die arthrotischen Vorschäden treten demgegenüber als Mitursache zurück, da sie ohne den Unfall vom 11. November 1997 noch nicht zu den jetzt vorliegenden Bewegungseinschränkungen beim Kläger geführt hätten. 27 Dabei ist mit Blick auf den Operationsbericht v. 17.11.97 anzumerken, dass es widersprüchlich ist, als Diagnose im Kopf des Berichtes einen „Außenmeniskushinterhornlappenriss“ und einen nur degenerativen „Innenmeniskushinterhornschaden“ festzustellen, im Bericht selbst aber dann von einem „Innenmeniskushinterhornlappenriß“ zu sprechen, der operativ behandelt wurde (Resektion im Hinterhornbereich). Es wurde dann sowohl eine Innen- als auch eine Außenmeniskusteilresektion im Hinterhornbereich durchgeführt, wobei 1/3 des jew. Bereiches bestehen blieben. Auch nach der Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 5.3.1998 lag aber lediglich ein Außenmeniskusriss vor, so dass nicht ganz erklärlich ist, aus welchen Gründen eine Teilresektion auch am Innenmeniskus vorgenommen wurde (falls nicht eine irrtümliche Vertauschung vorliegt). 28 Der Unfall vom November 1997 mit anschließender Operation war somit für den bis dahin beständig Sport treibenden Kläger und seine erst danach eingetretenen Beschwerden die entscheidende Ursache für seine derzeitigen Bewegungseinschränkungen. Die altersgemäßen, nicht besonders erheblichen Vorschäden vor allem entzündlicher Art (Chondritis) treten demgegenüber nach Lage der Dinge bei natürlicher Betrachtung zurück bzw. erreichen allenfalls das gleiche Niveau wie der Unfall vom 11. November 1997. Jedenfalls haben sie beim Vergleich der Ursachen nicht das erforderliche Übergewicht für die jetzt vorliegende Bewegungseinschränkung des Klägers (Unfähigkeit, Fußballspiel zu spielen; Bewegungseinschränkungen beim Sportunterricht und bei täglicher Fortbewegung). 29 Die Stellungnahmen von Prof. Dr. D. sind demgegenüber wenig ergiebig bzw. nicht nachvollziehbar, da er von einer bloßen Arthroskopie statt Operation vom 17.11.97 spricht (Schreiben v. 5.3.98), dabei einen Außenmeniskusriss anführt (s.o.) und die von ihm angeführte Ursache - Verdrehen des Knies im Sitzen unter Hinweis auf ähnliche Ereignisse in früherer Zeit - nicht verifizierbar ist. Die arthrotische Vorschädigung für sich allein (Schr. v. 18.6.98) ist ohne Kennzeichnung ihres Gewichtes aber noch kein Beleg dafür, dass ein Dienstunfall nun nicht vorliegt, zumal derartige Schäden zuvor nicht Gegenstand irgendeiner Behandlung waren. 30 Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060024294&psml=bsndprod.psml&max=true