Urteil
4 A 92/00
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hilfeempfänger, der sich bereits in einer Einrichtung befindet, kann vom Sozialhilfeträger die Übernahme des mit dem Heimträger vereinbarten Entgelts verlangen, wenn ihm eine gleich geeignete und zumutbare, kostengünstigere Alternative nicht angeboten wurde.
• Fehlt eine Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger, kann nach § 93 BSHG (a.F. und n.F.) der Sozialhilfeträger zur Deckung des Bedarfs verpflichtet sein, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist.
• Vorläufige Festsetzungen der Schiedsstelle stehen nicht der Pflicht des Sozialhilfeträgers entgegen, nach den Besonderheiten des Einzelfalls das vereinbarte Heimentgelt zu übernehmen; der Sozialhilfeträger kann sich nicht darauf beschränken, lediglich Abschlagszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 42 Abs.1 SGB I) zu leisten, wenn die Höhe des Anspruchs des Hilfeempfängers feststeht.
Entscheidungsgründe
Übernahme vereinbarter Heimentgelte trotz fehlender Pflegesatzvereinbarung • Ein Hilfeempfänger, der sich bereits in einer Einrichtung befindet, kann vom Sozialhilfeträger die Übernahme des mit dem Heimträger vereinbarten Entgelts verlangen, wenn ihm eine gleich geeignete und zumutbare, kostengünstigere Alternative nicht angeboten wurde. • Fehlt eine Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger, kann nach § 93 BSHG (a.F. und n.F.) der Sozialhilfeträger zur Deckung des Bedarfs verpflichtet sein, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist. • Vorläufige Festsetzungen der Schiedsstelle stehen nicht der Pflicht des Sozialhilfeträgers entgegen, nach den Besonderheiten des Einzelfalls das vereinbarte Heimentgelt zu übernehmen; der Sozialhilfeträger kann sich nicht darauf beschränken, lediglich Abschlagszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 42 Abs.1 SGB I) zu leisten, wenn die Höhe des Anspruchs des Hilfeempfängers feststeht. Der Kläger war seit 1968 in einer Langzeiteinrichtung der Klinikum W. GmbH untergebracht. Für 1995 bis 2000 verlangte die Einrichtung unterschiedliche tägliche Pflegesätze; der Beklagte zahlte jedoch nur reduzierte Abschläge, weil zwischen Einrichtung und dem zuständigen Landesamt keine Pflegesatzvereinbarung zustande gekommen war und Schiedsstellenfestsetzungen anhängig waren. Der Kläger forderte den Beklagten schriftlich auf, ab 1.1.1995 das volle mit der Einrichtung vereinbarte Entgelt zu übernehmen; Widerspruch und Bescheid des Beklagten lehnten dies ab. Der Kläger erhob Klage mit dem Vorbringen, dass §§ 93 ff. BSHG das Verhältnis Einrichtung–Sozialhilfeträger regelten, die individualrechtlichen Ansprüche des Hilfeempfängers aber unberührt blieben, und dass der Beklagte keine zumutbare, gleich geeignete und kostengünstigere Alternative angeboten habe. Das Gericht hat über die Übernahme der Heimkosten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu entscheiden. • Die Klage ist begründet; der Kläger kann die Übernahme des vollen mit der Einrichtung vereinbarten Heimentgelts für den Zeitraum 1.1.1995 bis Erlass des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2000 verlangen. • Für die Zeit bis 31.12.1998 stützt sich der Anspruch auf §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 93 Abs.2 Satz1 2. Halbsatz BSHG a.F.; weil keine Pflegesatzvereinbarung zwischen Landesamt und Einrichtung bestand, sind die Voraussetzungen des "anderen Falls" erfüllt und die Übernahme nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten. • Vorläufige Festsetzungen der Schiedsstelle verdrängen die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nur, wenn sie bestandskräftig sind; vorläufige Entscheidungen standen einer Leistungspflicht des Beklagten nicht entgegen. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist auf die hier geltende Rechtslage übertragbar: Ein Hilfeempfänger, der bereits in einer Einrichtung lebt, darf nur dann auf eine andere, gleich geeignete und kostengünstigere Einrichtung verwiesen werden, wenn der Sozialhilfeträger eine solche konkret und zumutbar anbietet; war dies nicht der Fall, ist die Übernahme der tatsächlichen Heimkosten geboten. • Zum Zustandekommen des Heimvertrags: Der Kläger hat die Angebote der Einrichtung konkludent angenommen, indem er in der Einrichtung verblieb und deren Leistungen in Anspruch nahm; eine stillschweigende Nebenabrede, wonach nur die geringeren Abschlagsbeträge geschuldet seien, ergibt sich nicht. • Für die Zeit ab 1.1.1999 gilt die neue Fassung des BSHG (n.F.); § 93 Abs.3 BSHG n.F. verpflichtet den Sozialhilfeträger, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, berücksichtigt aber ebenfalls den Bedarfsdeckungsgrundsatz, sodass ohne konkretes Angebot einer geeigneten Alternative die tatsächlichen Heimkosten zu übernehmen sind. • Eine Rückgrenzung auf bloße Abschlagszahlungen nach § 42 Abs.1 SGB I ist nicht möglich, weil die Höhe des Anspruchs des Klägers feststeht und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. • Verjährungseinwendungen gegenüber dem Kläger greifen nicht durch, da Abschlagszahlungen die Verjährung unterbrechen können und die Einrichtung erklärt hatte, Rückstände gerichtlich geltend zu machen. Die Klage wird stattgegeben; der Beklagte ist zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2000 die vollen vom Kläger mit der Klinikum W. GmbH vereinbarten Heimentgelte zu übernehmen. Die Übernahmepflicht ergibt sich für die Zeit bis 31.12.1998 aus §§ 39, 40 i.V.m. § 93 Abs.2 BSHG a.F. und für die Zeit ab 1.1.1999 aus §§ 39, 40 i.V.m. § 93 Abs.3 BSHG n.F., weil dem Kläger keine zumutbare, gleich geeignete und kostengünstigere Alternative angeboten wurde. Der Beklagte kann sich nicht damit begnügen, lediglich Abschlagszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 42 Abs.1 SGB I) zu leisten, da die Anspruchshöhe feststeht; etwaige Verjährungseinwendungen sind nicht durchschlagend. Kostenentscheidung zuungunsten des Beklagten.