OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 16/02

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei nachträglichem, substantiellen Vorbringen im laufenden Asylfolgeverfahren können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung vorliegen; dies rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. • Ein Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und kann die Antragsgegnerin verpflichten, Vollzugsmitteilungen i.S.v. § 71 Abs. 5 AsylVfG zu unterlassen. • Bei glaubhaft gemachten Gefährdungen (z.B. Ehrenmordgefahr) ist die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens nach §§ 71 Abs. 1, 51 VwVfG zu prüfen; dies kann Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollzugsmitteilung bei neuem gefährdendem Vortrag im Asylfolgeverfahren • Bei nachträglichem, substantiellen Vorbringen im laufenden Asylfolgeverfahren können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung vorliegen; dies rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. • Ein Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und kann die Antragsgegnerin verpflichten, Vollzugsmitteilungen i.S.v. § 71 Abs. 5 AsylVfG zu unterlassen. • Bei glaubhaft gemachten Gefährdungen (z.B. Ehrenmordgefahr) ist die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens nach §§ 71 Abs. 1, 51 VwVfG zu prüfen; dies kann Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen. Die Antragsteller sind kurdische Angehörige aus Syrien; die Ehefrau (Antragstellerin zu 1) war Mitglied einer kurdischen Partei und hat in Syrien Aktivitäten entfaltet, woraufhin sie 1996 festgenommen und misshandelt wurde. Ein erster Asylantrag war erfolglos. Im Mai 2000 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag ab; eine Klage ist anhängig. Im März 2002 trug die Antragstellerin vor, das Kind sei von einem anderen Mann, was nach syrischer Auffassung ein Sittenvergehen darstelle und ihr bei Rückkehr Tod durch nahe Angehörige drohe. Sie legte ein Gutachten vor, das Ehrenkodizes in Syrien und die Lücke zwischen Gesetz und Rechtswirklichkeit darstellt. Die Ausländerbehörde bereite offenbar Abschiebungsmaßnahmen vor; die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollzugsmitteilungen gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig; frühere Beschlüsse behandelten ähnliche Rechtsfragen als Anträge nach § 123 VwGO, und das Bundesamt kann verpflichtet werden, Vollzugsmitteilungen zu unterlassen. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit): Es besteht Eilbedarf, weil bereits Passersatzpapiere ausgehändigt wurden und die Ausländerbehörde eine Duldung nicht weiter aussprechen will, sodass Abschiebung kurzfristig möglich ist. • Anordnungsanspruch: Durch das neue, im laufenden Verfahren vorgebrachte Tatsachenvorbringen bestehen ernstliche Zweifel an der Vollziehbarkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung; nach Art. 19 Abs. 4 GG kann vorläufiger Rechtsschutz geboten sein, um die Rechtsverwirklichung zu sichern. • Wiederaufgreifen und § 53 AuslG: Wenn sich durch die neuen Umstände die Möglichkeit eines anderen Verfahrensausgangs eröffnet, kommt ein Wiederaufgreifen nach §§ 71 Abs.1, 51 VwVfG in Betracht; glaubhafte Gefährdungsdarstellungen (Ehrenkodex, Tötungsgefahr) können Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG begründen. • Verfahrensfolge: Die Kammer kann die Frage nicht an das Bundesamt zurückverweisen; die neuen Umstände sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Bis dahin ist eine Regelungsanordnung gem. § 123 VwGO geboten, die Vollzugsmitteilungen gem. § 71 Abs.5 AsylVfG zu unterlassen. • Begründung anhand von Rechtsnormen: Erörtert werden §§ 71, 36 AsylVfG; §§ 122, 123, 80, 88 VwGO; §§ 51 VwVfG, 53 AuslG sowie Art.19 Abs.4 GG als Verfassungsgrundlage für vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht gab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise statt und untersagte vorläufig die Erteilung von Vollzugsmitteilungen nach § 71 Abs. 5 AsylVfG. Begründet wurde dies mit Eilbedürftigkeit und ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der bestehenden Abschiebungsandrohung infolge des neuen, glaubhaft gemachten Sachvortrags über die lebensgefährdende Situation der Antragstellerin zu 1). Es besteht die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Asylfolgeverfahrens und damit die Aussicht, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu bejahen sind; deshalb wäre eine Vollzugsmitteilung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorzeitig und gefährdend. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die Kostenentscheidung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften.