Urteil
5 A 131/01
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Weg wird nicht allein durch langjährige Duldung oder tatsächliche Nutzung rechtswirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet; es bedarf der formellen Widmung (§ 6 NStrG) oder der Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis.
• Übergangsregelungen des Niedersächsischen Straßengesetzes können zum Erlöschen des öffentlichen Wegcharakters führen, wenn eine Straße/weg bis zur Anlage des Bestandsverzeichnisses nicht aufgenommen wurde (§ 62, § 63 NStrG).
• Die Abgrenzung, ob ein privates Notwegerecht besteht (§ 917 BGB), ist zivilrechtlich zu klären und kann nicht im verwaltungsgerichtlichen Feststellungsverfahren ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Widmung als öffentlicher Weg ohne Eintragung oder förmliche Widmung • Ein Weg wird nicht allein durch langjährige Duldung oder tatsächliche Nutzung rechtswirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet; es bedarf der formellen Widmung (§ 6 NStrG) oder der Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis. • Übergangsregelungen des Niedersächsischen Straßengesetzes können zum Erlöschen des öffentlichen Wegcharakters führen, wenn eine Straße/weg bis zur Anlage des Bestandsverzeichnisses nicht aufgenommen wurde (§ 62, § 63 NStrG). • Die Abgrenzung, ob ein privates Notwegerecht besteht (§ 917 BGB), ist zivilrechtlich zu klären und kann nicht im verwaltungsgerichtlichen Feststellungsverfahren ersetzt werden. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer benachbarter Flurstücke; zwischen ihrem bebauten Grundstück und einem unbebauten Grundstück liegt das schmale Flurstück I, das früher im Eigentum der Beklagten stand und als Weg genutzt wurde. Die Beklagte verkaufte Flurstück I 2000 an den Beigeladenen und hatte es nicht als öffentliche Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen; eine förmliche Widmung fand nicht statt. Die Klägerin hatte ein dinglich gesichertes Wegerecht über ein anderes Flurstück (J.), das 1999 mit ihrer Zustimmung im Grundbuch gelöscht wurde. Daraufhin erhob die Klägerin Feststellungsklage, dass Flurstück I ein öffentlicher Weg sei, da sie den Zugang zu ihrem Flurstück G. allein darüber habe. Beklagte und Beigeladener bestreiten die Öffentlichrechtlichkeit und verweisen auf fehlende Widmung sowie auf alternative zivilrechtliche Zugangsrechte. Das Gericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage entschieden. • Die Feststellungsklage war zulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an Klärung der öffentlich-rechtlichen Situation hatte (§ 43 Abs. 1 VwGO). • Entscheidend ist, dass Flurstück I nie gem. § 6 NStrG förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde; eine Widmung durch die Gemeinde erfolgte nicht. • Die Übergangsvorschrift (§ 62 NStrG) ändert nichts zu Gunsten der Klägerin, weil nach § 63 NStrG Straßen oder Wege, die bis zur Anlage des Bestandsverzeichnisses nicht aufgenommen wurden, als aufgehoben und eingezogen gelten; damit kann der frühere Nutzungstatbestand nicht automatisch den öffentlichen Wegcharakter begründen. • Im Gemeindegebiet der Beklagten konnten nach dem 31.12.1983 nur noch solche Wege öffentlich sein, die im Bestandsverzeichnis eingetragen oder förmlich gewidmet wurden; eine bloße langjährige Nutzung ohne Eintragung ist nicht ausreichend. • Die Rechtsbereinigung durch das Bestandsverzeichnis zielte auf Klarheit und hat hier zur Folge, dass Flurstück I in privatrechtlicher Verfügungsgewalt steht; etwaige zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin, etwa ein Notwegerecht nach § 917 BGB, sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen; das Flurstück I ist kein öffentlicher Weg. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass eine förmliche Widmung nach § 6 NStrG vorgenommen oder dass das Flurstück in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden wäre. Wegen der Regelungen in § 62 und § 63 NStrG führt die bloße langjährige Nutzung nicht zur Anerkennung als öffentliche Wegefläche; nicht aufgenommene Wege gelten als aufgehoben und eingezogen. Die Klage ist damit unbegründet; zivilrechtliche Fragen zu einem möglichen Notwegerecht bleiben zur gesonderten Klärung offengehalten.