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Urteil

4 A 103/01

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kann neben zivilrechtlichem Bereicherungsanspruch bestehen, wenn Zahlungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Sozialhilfe erfolgt sind. • Fehlerhafte Zahlungen des Sozialhilfeträgers an Dritte sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn kein Rechtsgrund besteht. • Ein Erstattungsanspruch kann durch Aufrechnung des Vermieters mit einer aus einer vorherigen Verpflichtungserklärung stammenden Gegenforderung erlöschen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen Vermieter und Auffangwirkung der Aufrechnung • Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kann neben zivilrechtlichem Bereicherungsanspruch bestehen, wenn Zahlungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Sozialhilfe erfolgt sind. • Fehlerhafte Zahlungen des Sozialhilfeträgers an Dritte sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn kein Rechtsgrund besteht. • Ein Erstattungsanspruch kann durch Aufrechnung des Vermieters mit einer aus einer vorherigen Verpflichtungserklärung stammenden Gegenforderung erlöschen. Die Beklagten sind Vermieter einer Wohnung, die Frau G. gemietet hatte. Der Kläger (Sozialhilfeträger) zahlte Mietbeträge direkt an die Beklagten, nachdem er Frau G. zeitweise Sozialhilfe gewährte. 1998 gab der Kläger eine Verpflichtungserklärung ab, bis zu 1.980 DM Mietrückstände u.Ä. zu übernehmen. Frau G. zog zwischenzeitlich aus; der Kläger stellte die Hilfe ein. Bei Wiederaufnahme der Hilfe 2000 wurden wegen einer unbefristeten Zahlungsanweisung versehentlich Zahlungen an die Beklagten geleistet (insgesamt 1.257,65 DM). Der Kläger forderte Rückzahlung und klagte. Die Beklagten machten Aufrechnung mit Mietrückständen geltend, die der Kläger durch seine Verpflichtungserklärung übernommen habe. • Zulässigkeit: Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, da die Zahlungen im Rahmen der Sozialhilfeerbringung nach §§ 11, 12, 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs.1 RegelsatzVO erfolgten; damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs: Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers beruht auf öffentlich-rechtlichen Grundsätzen und entspricht in den Voraussetzungen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. • Fehlerhafte Leistung: Die Überweisungen erfolgten ohne Rechtsgrund, weil das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits beendet war; insoweit bestand grundsätzlich ein Erstattungsanspruch. • Vertrauensschutz des Empfängers: Ein Wegfall der Erstattungspflicht wegen privaten Vertrauensschutzes kommt nur in Betracht, wenn das Vertrauen des Empfängers schutzwürdig ist; hier kannten oder mussten die Beklagten wegen des zwischenzeitlich gekündigten Mietverhältnisses die Rechtsgrundlosigkeit erkennen, sodass Vertrauensschutz entfällt. • Aufrechnung: Die Beklagten haben wirksam mit einer aus der Verpflichtungserklärung des Klägers stammenden, gleichartigen und fälligen Forderung aufgerechnet; dadurch erlosch der Erstattungsanspruch rückwirkend zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen (§§ 387,388,389 BGB). • Wirkung der Verpflichtungserklärung: Die Erklärung des Klägers zielte auf Übernahme einer Mietsicherheit und war nicht ersichtlich unter dem Vorbehalt der Dauer eines Sozialhilfeanspruchs gestellt; sie begründete eine fällige Gegenforderung der Beklagten, die zur Aufrechnung berechtigte. Die Klage wird abgewiesen. Zwar bestand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers, weil die an die Beklagten geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten, doch ist dieser Anspruch durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit bestehenden Mietrückständen aus der Verpflichtungserklärung des Klägers erloschen. Die Verpflichtungserklärung des Klägers vom 4. Dezember 1998 begründete eine gleichartige und fällige Gegenforderung, die die Höhe der geltend gemachten Rückforderung übersteigt. Damit haben die Beklagten wirksam aufgerechnet, sodass dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch verbleibt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.