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Urteil

1 A 230/01

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parkgebühren sind keine beihilfefähigen Beförderungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV. • Beihilfevorschriften sind abschließend; sogenannte Annexkosten sind nur beihilfefähig, wenn die Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht. • Eine abweichende Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch, wenn die Vorschrift Parkgebühren nicht erfasst und die Belastung nicht unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Parkgebühren bei Arztfahrten nicht beihilfefähig • Parkgebühren sind keine beihilfefähigen Beförderungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV. • Beihilfevorschriften sind abschließend; sogenannte Annexkosten sind nur beihilfefähig, wenn die Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht. • Eine abweichende Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch, wenn die Vorschrift Parkgebühren nicht erfasst und die Belastung nicht unzumutbar ist. Der Kläger, Landesbeamter, beantragte Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV für Fahrtkosten seiner Ehefrau zu ambulanten Chemotherapie-Behandlungen einschließlich entstandener Parkgebühren. Das Amt gewährte die Fahrtkosten, verweigerte jedoch die Erstattung von Parkgebühren in Höhe von insgesamt 64,50 DM mit der Begründung, Parkgebühren seien keine Beförderungskosten. Der Kläger berief sich auf bisherige Verwaltungspraxis, wonach diese Parkkosten früher erstattet wurden, und bezeichnete sie als Annexkosten zu den beihilfefähigen Beförderungskosten. Das Amt wies den Widerspruch zurück; die Klage wurde erhoben mit dem Ziel, die Parkgebühren als beihilfefähig anzuerkennen und Zahlung zu erstreiten. • Anwendbares Recht sind die Beihilfevorschriften (BhV) gemäß § 87c NBG; diese regeln abschließend die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. • Nach ständiger Rechtsprechung sind Verwaltungsvorschriften wie die BhV verbindlich auszulegen; Nebenkosten sind nur beihilfefähig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. • § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV benennt beihilfefähige Beförderungsaufwendungen und begrenzt bei Nutzung eines PKW die Erstattung auf den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRKG genannten Betrag; Parkgebühren fallen nicht unter die in dieser Vorschrift erfassten unmittelbaren Fahrtkosten. • Die Vorstellung, Parkgebühren als sog. Annexkosten der beihilfefähigen Beförderungskosten anzuerkennen, widerspricht der abschließenden Regelung der BhV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Eine frühere Verwaltungspraxis, die Parkgebühren erstattete, begründet keinen rechtlichen Anspruch, wenn die Vorschrift diese Kosten nicht erfasst. • Leistungen aus der Dienstherrnfürsorge nach Art. 33 Abs. 5 GG oder § 79 BBG begründen keinen weitergehenden Anspruch, solange die Vorschriften die Beihilfefähigkeit einschränken; nur bei Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht käme ein weitergehender Anspruch in Betracht. • Die geltend gemachten Parkgebühren sind gering und stellen keine unzumutbare Belastung dar, sodass die Ausnahme vom Abschluss der BhV nicht greift. Die Klage ist abgewiesen; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die geltend gemachten Parkgebühren, weil die Beihilfevorschriften diese Kosten nicht als Beförderungskosten erfassen und nur ausdrücklich geregelte Nebenkosten beihilfefähig sind. Eine frühere Praxis der Kostenübernahme begründet keinen gesetzlichen Anspruch gegen die abschließende Regelung der BhV. Es liegt keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vor, da die geltend gemachten Aufwendungen gering sind und dem Kläger zumutbar zugemutet werden können.