Urteil
1 A 149/01
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Beihilfefähigkeit eines Hilfsmittels ist eine schriftliche ärztliche Verordnung vor Anschaffung erforderlich.
• Eine ärztliche Bescheinigung, die lediglich zur wohlwollenden Prüfung der Kostenübernahme rät, ersetzt keine Verordnung.
• Ein Lichttherapiegerät ist nicht beihilfefähig, wenn es nicht als notwendiges und angemessenes Hilfsmittel i.S.d. Beihilfevorschriften ausgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Lichttherapiegerät mangels ärztlicher Verordnung und fehlender Notwendigkeit • Für die Beihilfefähigkeit eines Hilfsmittels ist eine schriftliche ärztliche Verordnung vor Anschaffung erforderlich. • Eine ärztliche Bescheinigung, die lediglich zur wohlwollenden Prüfung der Kostenübernahme rät, ersetzt keine Verordnung. • Ein Lichttherapiegerät ist nicht beihilfefähig, wenn es nicht als notwendiges und angemessenes Hilfsmittel i.S.d. Beihilfevorschriften ausgewiesen ist. Der Kläger, Bundesbeamter mit Beihilfeanspruch, leidet an einer saisonal abhängigen depressiven Erkrankung. Während eines Krankenhausaufenthaltes profitierte er von Lichttherapie; sein behandelnder Arzt erstellte eine ärztliche Bescheinigung, die die Lichttherapie empfahl und eine wohlwollende Prüfung der Kostenübernahme anriet. Der Kläger kaufte daraufhin ein Lichttherapiegerät und beantragte bei der Wehrbereichsverwaltung Beihilfe für die Anschaffungskosten. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte ab mit der Begründung, das Gerät sei kein beihilfefähiges Hilfsmittel gemäß BhV und im internen Hilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführt. Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos; die Behörde führte aus, der gleiche Effekt sei auch durch entsprechende Raumbeleuchtung erreichbar und es fehle an einer ärztlichen Verordnung. • Anwendbare Vorschriften sind die Beihilfevorschriften (BhV) sowie Anlage 3 zu §6 Abs.1 Nr.4 BhV; Beihilfe setzt medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit voraus (§5 Abs.1 BhV). • Nach §6 Abs.1 Nr.4 BhV sind nur vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig; die Verordnung muss zum Zeitpunkt der Anschaffung vorliegen und Art sowie Umfang des Hilfsmittels beinhalten. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung ist keine solche Verordnung, sondern lediglich eine Empfehlung zur wohlwollenden Prüfung der Kostenübernahme. • Der Verordnungszwang dient sowohl der Sicherstellung fachgerechter Anschaffung als auch dem Nachweis der Notwendigkeit; beides fehlt hier, weil die Bescheinigung keine verbindliche Anweisung und keine hinreichenden Angaben zu Ausstattung und Umfang enthält. • Unabhängig davon ist das Lichttherapiegerät nicht als beihilfefähiges Hilfsmittel anerkannt. Es gehört nicht zur Positivliste der Anlage 3 und fällt nach Nr.9 der Anlage 3 nicht in die beihilfefähigen Fälle, weil aus der Bescheinigung keine medizinische Notwendigkeit ableitbar ist; der Hinweis auf Praktikabilität (tägliche Anwendung) begründet keine medizinische Erforderlichkeit. • Die ergänzende Auffassung der Behörde, ein vergleichbarer Effekt lasse sich durch geeignete Raumbeleuchtung erreichen, stützt die Einschätzung, dass das Gerät nicht notwendig und angemessen i.S.d. BhV ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 28.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für das angeschaffte Lichttherapiegerät, weil eine schriftliche ärztliche Verordnung zum Zeitpunkt der Anschaffung fehlt und die vorgelegte Bescheinigung diese Anforderung nicht erfüllt. Soweit die Beihilfefähigkeit unabhängig von der Verordnung zu prüfen ist, fehlt es an der notwendigen und angemessenen Veranlassung des Geräts nach den einschlägigen Bestimmungen der BhV; die Anschaffung gilt daher nicht als beihilfefähig. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht zuungunsten des Klägers.