Urteil
2 A 186/02
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine wirksame kommunale Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan kann nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB die Regelvermutung begründen, dass außerhalb dargestellter Abbauflächen öffentliche Belange dem Bodenabbau entgegenstehen.
• Die Anpassung der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) erfordert hinreichend konkrete landesplanerische Festlegungen; Gemeinden haben innerhalb dieses Rahmens planerischen Gestaltungsspielraum, insbesondere zeitliche Staffelungen zu berücksichtigen.
• Die gerichtliche Überprüfung einer Flächennutzungsplanänderung im Baugenehmigungsverfahren (incidenter Kontrolle) ist auf das Vorliegen durchgreifender Mängel beschränkt; fehlende oder nicht unzweideutige regionale Vorgaben führen nicht automatisch zur Nichtigkeit der kommunalen Planung.
• Selbst bei Nichtigkeit der Flächennutzungsplanänderung würde daraus nicht zwangsläufig ein Genehmigungsanspruch für Bodenabbau folgen, weil übergeordnete Ziele der Raumordnung (RROP) weiterhin Belange des Abbaus begrenzen können.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kommunaler Konzentrationsplanung für Bodenabbau und Grenzen der incidenten Kontrolle • Eine wirksame kommunale Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan kann nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB die Regelvermutung begründen, dass außerhalb dargestellter Abbauflächen öffentliche Belange dem Bodenabbau entgegenstehen. • Die Anpassung der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) erfordert hinreichend konkrete landesplanerische Festlegungen; Gemeinden haben innerhalb dieses Rahmens planerischen Gestaltungsspielraum, insbesondere zeitliche Staffelungen zu berücksichtigen. • Die gerichtliche Überprüfung einer Flächennutzungsplanänderung im Baugenehmigungsverfahren (incidenter Kontrolle) ist auf das Vorliegen durchgreifender Mängel beschränkt; fehlende oder nicht unzweideutige regionale Vorgaben führen nicht automatisch zur Nichtigkeit der kommunalen Planung. • Selbst bei Nichtigkeit der Flächennutzungsplanänderung würde daraus nicht zwangsläufig ein Genehmigungsanspruch für Bodenabbau folgen, weil übergeordnete Ziele der Raumordnung (RROP) weiterhin Belange des Abbaus begrenzen können. Die Klägerin beantragte am 18.05.2001 die Genehmigung zum Trockenabbau von Füll- und Pflastersand auf einer Fläche von ca.110.000 m² südlich von Wulfsen. Die streitige Fläche ist im regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) größtenteils als Vorsorgegebiet für Erholung, Trinkwassergewinnung und Forstwirtschaft ausgewiesen und nicht als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung. Die Samtgemeinde K. hatte mit der 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans Konzentrationsflächen für den Bodenabbau dargestellt; die streitige Fläche wurde dort nicht ausgewiesen. Die Beigeladene verweigerte ihr Einvernehmen, der Beklagte lehnte den Abbauantrag mit Bescheid vom 10.10.2001 ab; der Widerspruch der Klägerin wurde am 25.07.2002 zurückgewiesen. Die Klägerin rügte insbesondere Verstöße gegen § 1 Abs.4 und § 1 Abs.6 BauGB, die Nichtigkeit der 25. F-Plan-Änderung und berief sich darauf, die Konzentrationsplanung führe zu wirtschaftlichen Nachteilen und sei fehlerhaft begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsrahmen: Abgrabungen sind bauliche Anlagen nach NBauO; Zulässigkeit im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB; § 35 Abs.3 Satz3 BauGB schützt Darstellungen im Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung. • Incidenter Prüfung der Flächennutzungsplanänderung: Bei der Prüfung im Genehmigungsverfahren darf das Gericht nur auf durchgreifende Rechtsmängel der kommunalen Planung erkennen; hier lagen solche Mängel nicht vor. • Anpassung an Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB): Die Gemeinde darf innerhalb des verbindlichen Rahmens der Regionalplanung planerischen Spielraum nutzen, insbesondere zeitliche Staffelungen vornehmen; die Herausnahme eines Vorranggebiets aus der aktuellen Planänderung stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen § 1 Abs.4 BauGB dar, wenn die Flächen für die Zukunft freigehalten bleiben. • Abwägung (§ 1 Abs.6 BauGB): Die Samtgemeinde hat eine flächendeckende Bestandsaufnahme, Bedarfsprognose und Gewichtung der öffentlichen gegenüber privaten Belangen vorgenommen; eine willkürliche oder gewichtsfalsche Abwägung wurde nicht festgestellt. • Wirkung der Konzentrationsplanung (§ 35 Abs.3 Satz3 BauGB): Durch die gezielte Darstellung von Konzentrationsflächen entsteht die Regelvermutung, dass außerhalb dargestellter Flächen öffentliche Belange entgegenstehen; diese Regelvermutung ist hier nicht widerlegt. • RROP-Bedeutung: Selbst bei Hypothese der Nichtigkeit der kommunalen Planänderung verbleiben regionalplanerische Festlegungen im RROP, die die Zulässigkeit des Abbaus begrenzen, weil die streitige Fläche dort nicht als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen ist. • Berücksichtigung privater Belange: Die Klägerin war seit den 1990er Jahren in das Planverfahren und die ablehnende Haltung der Beigeladenen eingeweiht; sie ist nicht Eigentümerin wesentlicher Teilflächen, sodass ihr Interesse nicht so zu gewichten war, dass die Planung verletzt wäre. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht hält die 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde K. für rechtswirksam in dem hier entscheidenden Umfang; die Gemeinde hat ihren Spielraum zur steuernden Darstellung von Konzentrationsflächen sachgerecht genutzt und die erforderliche Abwägung vorgenommen (vgl. § 1 Abs.4 und § 1 Abs.6 BauGB). Die Regelvermutung des § 35 Abs.3 Satz3 BauGB, wonach außerhalb dargestellter Konzentrationsflächen öffentliche Belange dem Bodenabbau entgegenstehen, wurde von der Klägerin nicht widerlegt. Zudem begrenzen die übergeordneten Festlegungen im RROP die Zulässigkeit des Abbaus, weil die streitige Fläche dort nicht als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen ist. Daher bestand kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Bodenabbaugenehmigung; der Ablehnungsbescheid blieb insoweit rechtmäßig.