Urteil
1 A 329/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB zu gewähren, sofern kein fachrechtlicher Ausschluss besteht.
• Die Überleitungsvorschrift des Art.229 §1 Abs.1 Satz3 EGBGB begrenzt die Anwendung des erhöhten Zinssatzes des §288 BGB n.F. auf Forderungen, die ab dem 1.5.2000 fällig werden.
• Maßgeblich für die Bestimmung des anzuwendenden Zinsfußes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; für vor dem 1.5.2000 rechtshängige Forderungen gilt der alte Zinssatz von 4 % (§§291,288 BGB a.F.).
Entscheidungsgründe
Anwendbarer Zinssatz für Prozesszinsen bestimmt sich nach Rechtshängigkeit (VG Lüneburg) • Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB zu gewähren, sofern kein fachrechtlicher Ausschluss besteht. • Die Überleitungsvorschrift des Art.229 §1 Abs.1 Satz3 EGBGB begrenzt die Anwendung des erhöhten Zinssatzes des §288 BGB n.F. auf Forderungen, die ab dem 1.5.2000 fällig werden. • Maßgeblich für die Bestimmung des anzuwendenden Zinsfußes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; für vor dem 1.5.2000 rechtshängige Forderungen gilt der alte Zinssatz von 4 % (§§291,288 BGB a.F.). Der Kläger, ehemaliger niedersächsischer Beamter und Vater mehrerer Kinder, begehrte für die Zeit 1990–1997 einen höheren kinderbezogenen Gehaltsbestandteil im Ortszuschlag. Nach Ablehnung seines Antrags klagte er 1998; das Verfahren ruhte mehrfach im Hinblick auf gesetzliche Anpassungen und Entscheidungen anderer Gerichte. Mit Bescheid vom 7.11.2001 gewährte das beklagte Landesamt dem Kläger Nachzahlungen sowie Prozesszinsen bis 15.11.2001 auf Basis eines Zinssatzes von 4 %; der Kläger verlangte aber für den Zeitraum ab 1.5.2000 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das Landesamt berichtigte Berechnungen, zahlte jedoch weiterhin nur mit 4 %. Der Kläger nahm den weiteren Zinsanspruch 2001 in das Verfahren auf. Streitpunkt ist, ob für die hier rechtshängig gewordene Forderung der höhere Zinssatz des §288 BGB n.F. Anwendung findet oder weiterhin der alte Satz von 4 % gilt. • Zulässigkeit: Die Klageerweiterung auf den weiteren Zinsanspruch war sachdienlich und vom Beklagten nicht in der Sache bestritten; die Klage ist insoweit zulässig. • Anwendbares Recht: Nach ständiger Rechtsprechung sind für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen entsprechend §291 BGB zu gewähren, soweit Fachrecht nichts anderes bestimmt. • Wirkung der Überleitungsvorschrift: Art.229 §1 Abs.1 Satz3 EGBGB führt dazu, dass §288 BGB n.F. (höherer Zinssatz) nur auf Forderungen anzuwenden ist, die ab dem 1.5.2000 fällig werden; für vor diesem Stichtag fällig gewordene Forderungen gilt §288 BGB a.F. mit 4 % weiter. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Höhe der Prozesszinsen ist nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit maßgeblich. Maßgeblich ist die Fassung der einschlägigen Vorschriften zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. • Anwendung auf den Fall: Die streitige Forderung war am 5.10.1998 rechtshängig; damit galten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit §§291,288 BGB a.F. mit 4 % als maßgeblicher Zinssatz. Der Anspruch des Klägers auf Anwendung des erhöhten Zinssatzes ist daher unbegründet. • Kostenfolgen: Wegen teilweiser Erledigung wurden die Kosten für den erledigten Teil dem Beklagten auferlegt; für den verbleibenden, erfolglosen Zinsantrag trägt der Kläger die Kosten gemäß §154 Abs.1 VwGO. Die Klage hinsichtlich des begehrten zusätzlichen Zinsanspruchs in Höhe von 1.249,05 EUR ist unbegründet. Der maßgebliche Zinssatz für Prozesszinsen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; da die Rechtshängigkeit am 05.10.1998 eintrat, gelten die damals geltenden Vorschriften mit einem Zinssatz von 4 % und nicht der ab 01.05.2000 eingeführte erhöhte Zinssatz. Der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 07.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2002 verletzt den Kläger nicht. Die Kostenentscheidung folgt der Quote des Obsiegens und Unterliegens; der Kläger trägt die Kosten des noch streitigen Teils, der erledigte Teil führte zur Kostenlast des Beklagten.