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Urteil

3 A 116/02

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorfeldmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen dürfen auf Polizeirecht gestützt werden, müssen aber mit der Bedeutung von Art. 8 GG vereinbar bleiben. • Erste gezielte Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Filmaufnahmen können bei konkreten Gefahrenlagen verhältnismäßig sein. • Fortgesetzte oder wiederholte Maßnahmen sowie Verbringung in Gewahrsam sind rechtswidrig, wenn der ursprüngliche Gefahrenverdacht durch vorausgegangene Maßnahmen entkräftet wurde. • Die Speicherung von Bild- und Identitätsdaten ist zu löschen, wenn die erhobenen Daten nicht mehr zur Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Vorfeldmaßnahmen bei Versammlungen und Grenzen der Datenspeicherung • Vorfeldmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen dürfen auf Polizeirecht gestützt werden, müssen aber mit der Bedeutung von Art. 8 GG vereinbar bleiben. • Erste gezielte Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Filmaufnahmen können bei konkreten Gefahrenlagen verhältnismäßig sein. • Fortgesetzte oder wiederholte Maßnahmen sowie Verbringung in Gewahrsam sind rechtswidrig, wenn der ursprüngliche Gefahrenverdacht durch vorausgegangene Maßnahmen entkräftet wurde. • Die Speicherung von Bild- und Identitätsdaten ist zu löschen, wenn die erhobenen Daten nicht mehr zur Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung erforderlich sind. Der K. war mit 50–55 Personen in zwei Bussen aus B. auf dem Weg zu einer genehmigten Demonstration in Lüneburg am 10.11.2001. Die Polizei erhielt Hinweise, dass gewaltbereite Mitglieder einer Gruppierung (AAP) anreisen würden. Auf der A24 wurden die Busse gestoppt und auf einem Parkplatz bei Lauenburg kontrolliert; Insassen wurden einzeln gefilmt, identifiziert und durchsucht. Anschließend wurden die Personen in eine Gefangenensammelstelle (Gesa) Neu Tramm gebracht, dort Gepäck durchsucht, Lichtbilder gefertigt und Daten gespeichert. Nach mehreren Stunden wurde der K. gegen 16:00 Uhr entlassen; dadurch konnte er nicht mehr an der Demonstration teilnehmen. Am- und Landgericht hielten die Ingewahrsamnahme für rechtswidrig. Der K. begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Maßnahmen und die Löschung der gespeicherten Daten. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse liegt vor wegen erheblicher Grundrechtseingriffe (Art. 8 GG); Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. Feststellungsklage statthaft (§§ 43, 113 VwGO). • Rechtmäßige Maßnahmen zu Beginn: Filmen im Bus, erste Identitätsfeststellung und erste Durchsuchung auf dem Parkplatz waren wegen konkreter, hinreichend belegter Erkenntnisse über anreisende gewaltbereite Personen verhältnismäßig; Ermächtigungsgrundlage lieferbar durch Versammlungsgesetz (§§ 12a, 19a VersG) oder Landespolizeirecht (z. B. § 31, § 13 NGefAG, § 22 NGefAG). • Begründung für Anfangsmaßnahmen: Lageeinschätzungen (Hinweise Verfassungsschutz, BKA, Internetauswertung) begründeten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit; mildere gleich geeignete Mittel standen nicht zur Verfügung. • Rechtswidrigkeit weiterer Maßnahmen: Nach der ersten Identitätsfeststellung und Durchsuchung ergaben sich keine Anhaltspunkte mehr für die ursprünglich angenommene Gefahr; damit fehlte die Grundlage für wiederholte Identitätsfeststellungen, weitere Durchsuchungen, Verbringung zur Gesa und längere Ingewahrsamnahme. Diese Maßnahmen waren unverhältnismäßig und verhinderten die Versammlungsteilnahme (Art. 8 GG). • Organisatorische Sorgfaltspflicht: Die Polizei hätte die weiteren erforderlichen Prüfungen und Gepäckdurchsuchungen so organisieren müssen, dass ein Verbringen aller Personen zur Gesa nicht notwendig wurde; ansonsten gehen organisatorische Mängel zu Lasten der Behörde. • Datenspeicherung rechtswidrig: Speicherung der digitalen Filmaufnahmen, der Identitätsdaten und des Lichtbilds war zu löschen, weil die Voraussetzungen für Speicherung nach §§ 12a,19a VersG bzw. §§ 31,38,39 NGefAG nicht mehr vorlagen (Daten waren nicht mehr zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung erforderlich). • Konsequenz nationaler Gerichtsentscheidungen: Amts- und Landgericht Lüneburg hatten bereits die Ingewahrsamnahme als rechtswidrig beurteilt; das Verwaltungsgericht bestätigt diese Rechtsansicht im hier relevanten Umfang. Die Klage war in Teilen erfolgreich. Filmen im Bus, die erste Identitätsfeststellung und die erste Durchsuchung auf dem Parkplatz waren rechtmäßig. Alle danach folgenden Maßnahmen — insbesondere die wiederholten Identitätsfeststellungen, weitere Durchsuchungen, das Verbringen zur Gefangenensammelstelle, die dortigen Lichtbildaufnahmen sowie die Speicherung sämtlicher Daten — waren rechtswidrig, weil der ursprüngliche Gefahrenverdacht durch die anfänglichen Maßnahmen entkräftet war und die weiteren Eingriffe die Teilnahme an der Demonstration verhinderten. Die gespeicherten Bild- und Identitätsdaten sind zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. Dem K. wird damit weitgehend Recht gegeben, da die späteren Maßnahmen und die Datenspeicherung unverhältnismäßig und mit Art. 8 GG nicht vereinbar waren.