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Urteil

1 A 190/02

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 Abs. 2 BeamtVG dient nur als Beitrag zum Lebensunterhalt und verpflichtet den Berechtigten, eigene Einkünfte und Vermögen sowie geldwerte Ansprüche zur Sicherung seines Unterhalts einzusetzen. • Die Behörde hat bei der Prüfung der Bedürftigkeit den früheren Beamten zur Mitwirkung und zur konkreten Darlegung von Vermögen und Ansprüchen aufzufordern; unzureichende, widersprüchliche oder nicht belegte Angaben rechtfertigen die Kürzung oder Einstellung des Unterhaltsbeitrags. • Die Behörde darf die Gewährung ganz oder teilweise versagen, wenn der Berechtigte sich nicht ausreichend um Erwerb bemüht oder vorhandenes Vermögen bzw. Ansprüche nicht realisiert, ohne zwingenden Grund.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für vollen Unterhaltsbeitrag bei unklaren Vermögensverhältnissen • Ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 Abs. 2 BeamtVG dient nur als Beitrag zum Lebensunterhalt und verpflichtet den Berechtigten, eigene Einkünfte und Vermögen sowie geldwerte Ansprüche zur Sicherung seines Unterhalts einzusetzen. • Die Behörde hat bei der Prüfung der Bedürftigkeit den früheren Beamten zur Mitwirkung und zur konkreten Darlegung von Vermögen und Ansprüchen aufzufordern; unzureichende, widersprüchliche oder nicht belegte Angaben rechtfertigen die Kürzung oder Einstellung des Unterhaltsbeitrags. • Die Behörde darf die Gewährung ganz oder teilweise versagen, wenn der Berechtigte sich nicht ausreichend um Erwerb bemüht oder vorhandenes Vermögen bzw. Ansprüche nicht realisiert, ohne zwingenden Grund. Der Kläger, 1957 geboren, war 1974–1982 bei der Deutschen Bundesbahn Beamter auf Probe und wurde wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Seit 1.11.1982 erhielt er befristete Unterhaltsbeiträge nach § 15 Abs.2 BeamtVG zuletzt 1.440,27 EUR monatlich. Nach dem Tod seines Vaters reduzierte das Bundeseisenbahnvermögen den Beitrag ab 1.3.2002 auf 570,02 EUR und stellte ihn ab 1.6.2002 ganz ein, weil der Umfang einer möglichen Erbschaft unklar war und der Kläger Angaben nicht ausreichend belegte. Der Kläger behauptete, nur Pflichtteilsansprüche zu haben, die geringwertig und wirtschaftlich nicht realisierbar seien, und legte widersprüchliche Angaben zu Hausgröße, Schulden und Vermögenswerten vor. Die Beklagte monierte zudem, der Kläger habe eine Bewerbungssituation provoziert und nicht in ausreichendem Maße bei der Aufklärung mitgewirkt. Der Kläger klagte auf Weitergewährung des vollen Unterhaltsbeitrags. • Rechtsgrundlage ist § 15 Abs.2 BeamtVG; ein Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden, dient aber nur als Beitrag zum Lebensunterhalt und ersetzt nicht die eigene Erwerbsobliegenheit. • Behördliches Ermessen ist innerhalb der gesetzlichen Grenze (bis Höhe des Ruhegehaltes) auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stützen; der ehemalige Beamte hat zur Bedürftigkeitsprüfung mitzuwirken und vorhandenes Vermögen sowie geldwerte Ansprüche zu realisieren. • Die Behörde durfte die Darstellung des Klägers als unzureichend und widersprüchlich bewerten: unterschiedliche Angaben zur Größe und Werthaltigkeit des Hauses, unklare Angaben zu Miet- und Kreditverhältnissen sowie fehlende Nachweise zum behaupteten Nachlasswert verhindern eine konkrete Pflichtteilsberechnung. • Zudem war zu berücksichtigen, dass der Kläger zeitweise erwerbstätig war und Einkünfte hatte; bei fehlender Mitwirkung und verschleierter wirtschaftlicher Lage konnte die Behörde daraus schließen, dass ein Unterhaltsbeitrag nicht mehr geboten ist. • Bei Abwägung der Gesamtumstände — kurze Dienstzeit als Beamter auf Probe, unklare Vermögensverhältnisse, widersprüchliche Angaben, fehlende Nachweise, teilweise Erwerbstätigkeit — liegt kein Ermessensermessenfehler vor und die Reduktion bzw. Einstellung des Beitrags ist gerechtfertigt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Bescheide der Beklagten vom 12.2.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids 15.5.2002) und vom 27.5.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids 17.8.2002) sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Fortgewährung des vollen Unterhaltsbeitrages nach § 15 Abs.2 BeamtVG zu, weil er seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Wert des Nachlasses bzw. Pflichtteils, nicht ausreichend und widerspruchsfrei dargelegt und belegt hat. Die Behörde durfte zudem das Fehlen ausreichender Erwerbsbemühungen und das Vorenthalten oder Verschleiern von Angaben bei der Ermessensausübung berücksichtigen. Deshalb war die vorübergehende Reduzierung und die anschließende vollständige Einstellung des Unterhaltsbeitrags ermessensfehlerfrei.