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Beschluss

1 B 67/04

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleicher aktueller Gesamtnote sind vorrangig unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen, insbesondere aktuelle Beurteilungen und, bei Gleichstand, frühere dienstliche Beurteilungen. • Hilfskriterien wie Dienstalter dürfen erst herangezogen werden, wenn aus aktuellen und früheren leistungsbezogenen Kriterien kein Unterschied hervorgeht. • Bei der Prüfung früherer Beurteilungen sind sämtliche Beurteilungen im zuletzt bekleideten Statusamt zu berücksichtigen; ältere Beurteilungen können noch entscheidungsrelevant sein, wenn sie eine klare Leistungsentwicklung erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bei Gleichbewertung: frühere Beurteilungen vor Dienstalterskriterien • Bei gleicher aktueller Gesamtnote sind vorrangig unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen, insbesondere aktuelle Beurteilungen und, bei Gleichstand, frühere dienstliche Beurteilungen. • Hilfskriterien wie Dienstalter dürfen erst herangezogen werden, wenn aus aktuellen und früheren leistungsbezogenen Kriterien kein Unterschied hervorgeht. • Bei der Prüfung früherer Beurteilungen sind sämtliche Beurteilungen im zuletzt bekleideten Statusamt zu berücksichtigen; ältere Beurteilungen können noch entscheidungsrelevant sein, wenn sie eine klare Leistungsentwicklung erkennen lassen. Antragsteller und Beigeladene bewarben sich um eine ausgeschriebene Stelle als Justizamtsinspektorin/Justizamtsinspektor mit Amtszulage. Beide erhielten in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 28. Juni 2004 dieselbe Gesamtnote „sehr gut (oberer Bereich)“. Die Antragsgegnerin übertrug die Planstelle auf die Beigeladene; sie begründete die Auswahl damit, dass nach Ausschöpfung vorrangiger Kriterien auf Dienstalter und Dienstalter im Amt abgestellt worden sei. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und suchte vor Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht prüfte, ob die Auswahlentscheidung mit dem Leistungsgrundsatz und der verbindlichen Reihenfolge der Auswahlkriterien vereinbar war. • Anordnungsgrund: Durch die Übertragung der Planstelle wäre die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung faktisch vereitelt, sodass einstweiliger Rechtsschutz geboten ist. • Kontrolle der Auswahlentscheidung ist eingeschränkt; sie prüft, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, maßgebliche Kriterien oder den Sachverhalt verkannt hat. • Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG, § 8 Abs. 1 NBG): Auswahl hat vorrangig nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen; unmittelbare leistungsbezogene Kriterien sind vorrangig. • Rangfolge der Kriterien: zuerst aktuelle Beurteilungen; bei identischer Gesamtnote vorrangig Binnendifferenzierungen, Bewertung einzelner Merkmale und ältere Beurteilungen; erst danach Hilfskriterien wie Dienstalter. • Im vorliegenden Fall sind aktuelle Beurteilungen und deren Binnendifferenzierung identisch; die Behörde hat unzureichend geprüft, weil sie nur bestimmte frühere Beurteilungen (nur drei bis vier Jahre zurück) berücksichtigt und dabei noch ältere, aber zur Leistungsentwicklung gehörende Beurteilungen ausgeblendet hat. • Gemäß der Rechtsprechung sind sämtliche Beurteilungen im zuletzt bekleideten Statusamt zu berücksichtigen; diese zeigen im konkreten Fall eine bessere Leistungsentwicklung des Antragstellers in früheren Zeiträumen, sodass vor Heranziehung von Hilfskriterien dessen Vorrang hätte geprüft werden müssen. • Die von der Behörde herangezogenen Hilfskriterien (Dienstalter, Dienstalter im Amt) beruhen auf sehr alten Ereignissen und haben nur geringe Aussagekraft; daher war die Auswahlentscheidung rechtlich zu beanstanden. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtsfehlerhaft, weil sie bei Gleichstand der aktuellen Beurteilungen nicht vollumfänglich alle leistungsbezogenen Kriterien berücksichtigt hat, insbesondere sämtliche Beurteilungen im zuletzt bekleideten Statusamt. Die bessere Leistungsentwicklung des Antragstellers in früheren Beurteilungen rechtfertigt, bevor auf Dienstalterskriterien abgestellt wird, eine Berücksichtigung zugunsten des Antragstellers. Daher war die Übertragung der Planstelle auf die Beigeladene vorläufig zu untersagen und die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der Auswahl zu beanstanden. Die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwerts erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften.