Urteil
4 A 58/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Widerruf einer einstigen Feststellung über Abschiebungshindernisse ist zulässig, wenn sich die für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend geändert haben.
• Gefahren, die eine gesamte Bevölkerungsgruppe betreffen, begründen regelmäßig keinen individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG; nur bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ist verfassungskonform Schutz zu gewähren.
• Das rechtskräftige Urteil einer Verwaltungsinstanz entfaltet Bindungswirkung nur solange die maßgebende Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich geändert ist.
• Für den Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG gilt keine Unverzüglichkeitspflicht und die Ausübung der Einleitungsbefugnis kann im Rahmen der Delegation übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen bei geänderter Lage im Kosovo • Ein Widerruf einer einstigen Feststellung über Abschiebungshindernisse ist zulässig, wenn sich die für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend geändert haben. • Gefahren, die eine gesamte Bevölkerungsgruppe betreffen, begründen regelmäßig keinen individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG; nur bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ist verfassungskonform Schutz zu gewähren. • Das rechtskräftige Urteil einer Verwaltungsinstanz entfaltet Bindungswirkung nur solange die maßgebende Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich geändert ist. • Für den Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG gilt keine Unverzüglichkeitspflicht und die Ausübung der Einleitungsbefugnis kann im Rahmen der Delegation übertragen werden. Die Klägerin, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige roma-ethnischer Herkunft, lebt seit 1990 in Deutschland. 1998 stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass für sie Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen; daraufhin erließ das Bundesamt 1999 eine entsprechende Feststellung. 2003/2004 prüfte das Bundesamt eine Widerrufseinleitung und widerrief mit Bescheid vom 21.01.2004 die Feststellung. Die Klägerin klagte gegen den Widerruf und rügte unter anderem Verfahrensfehler, Fristversäumnis und das Vorliegen weiterhin bestehender Gefahren im Kosovo, insbesondere für Roma. Die Behörde verteidigte den Widerruf und die Verfahrensdelegation an den Vizepräsidenten. Das Gericht hatte allein über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zu entscheiden. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist nach § 77 Abs.1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage bei der letzten mündlichen Verhandlung; die neue Fassung des § 73 AsylVfG erlaubt Widerruf, wenn die Voraussetzungen des Schutzes nicht mehr vorliegen. • Nach § 60 Abs.7 Satz1 AufenthG besteht Abschiebungsverbot nur bei einer individuellen, erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; bloße allgemeine Gefahren für eine Bevölkerungsgruppe genügen hierfür nicht. • Die Lage im Kosovo hat sich seit 1998 durch Abzug der serbischen Streitkräfte und das Eingreifen der KFOR grundlegend verändert; die Sicherheitslage hatte sich bis März 2004 stabilisiert, die schweren Übergriffe gingen zurück und durch Verstärkung der internationalen Kräfte war kein überwiegendes Risiko für eine extreme Gefahrenlage erkennbar. • Die Märzunruhen 2004 führten zwar zu gezielten Übergriffen gegen Minderheiten, doch waren diese örtlich begrenzt, führten nicht systematisch zu Toten und wurden durch UNMIK/KFOR schnell eingedämmt; die Berichte von UNHCR und Auswärtigem Amt zeigen örtliche Unterschiede und mögliche sichere Aufenthaltsorte. • Gefahren, die gesamte Gruppen wie Roma/Ashkali betreffen, sind grundsätzlich durch die Regelung des § 60 Abs.7 Satz2 AufenthG und ggf. durch Erlasse der obersten Landesbehörden zu berücksichtigen; eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Ausweitung des individuellen Schutzes besteht hier nicht. • Die früher ergangene Entscheidung des VG Dresden bindet nicht dauerhaft, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend geändert haben; hiervon war angesichts der Entwicklung im Kosovo auszugehen. • Die Widerrufseinleitung war nicht fristgebunden nach § 73 Abs.3 AsylVfG und die Delegation der Zuständigkeit an den Vizepräsidenten war rechtlich nicht zu beanstanden; es lagen keine prozessualen Mängel vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Widerruf des Bescheids vom 15.12.1999 durch den Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2004 ist rechtmäßig, weil die zur Zeit der ursprünglichen Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo sich derart geändert haben, dass die Voraussetzungen für ein individuelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG nicht mehr vorliegen. Eine allgemeine Gefährdungslage für Angehörige ethnischer Minderheiten begründet keinen automatischen individuellen Schutz; nur eine extrem allgemeine Gefahrenlage, die jeden Rückkehrer unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, würde hiervon abweichen, was hier nicht gegeben ist. Verfahrensfehler sind nicht feststellbar, da der Widerruf nicht fristgebunden ist und die Delegation der Einleitungsbefugnis zulässig war. Damit bleibt der Widerruf bestehen und die Klägerin erhält keinen weiteren Abschiebungsschutz aus den geltend gemachten Gründen.