Beschluss
1 B 2/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Abänderung der Regelstundenzahl ist nur bei dringendem Anordnungsgrund oder unzumutbaren, nicht mehr ausgleichbaren Nachteilen zulässig.
• Geringfügige Mehrarbeit von 1,5 Unterrichtsstunden wöchentlich kann nach der ArbZVO-Lehr ausgeglichen werden und begründet daher keine Dringlichkeit für vorläufigen Rechtsschutz.
• Für die reduzierte Regelstundenzahl von 26,5 Stunden kommt nur in Betracht, wer statusrechtlich Realschullehrkraft an einer Grundschule ist; die reine Laufbahnbefähigung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: keine Reduzierung der Regelstundenzahl bei fehlendem statusrechtlichen Realschullehrerstatus • Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Abänderung der Regelstundenzahl ist nur bei dringendem Anordnungsgrund oder unzumutbaren, nicht mehr ausgleichbaren Nachteilen zulässig. • Geringfügige Mehrarbeit von 1,5 Unterrichtsstunden wöchentlich kann nach der ArbZVO-Lehr ausgeglichen werden und begründet daher keine Dringlichkeit für vorläufigen Rechtsschutz. • Für die reduzierte Regelstundenzahl von 26,5 Stunden kommt nur in Betracht, wer statusrechtlich Realschullehrkraft an einer Grundschule ist; die reine Laufbahnbefähigung reicht nicht aus. Die Antragstellerin, ursprünglich Realschullehrerin, wurde 1994 zur Rektorin ernannt und zuletzt mit Wirkung vom 1.2.2004 als Rektorin an einer Grundschule eingesetzt. Die Behörde setzte sie vorläufig mit einer Regelstundenzahl von 28 Wochenstunden an, die Antragstellerin begehrte hingegen per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Zuweisung von 26,5 Wochenstunden. Sie rügte ungerechtfertigte Mehrarbeit von 1,5 Unterrichtsstunden wöchentlich. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass sie als Realschullehrerin Anspruch auf die niedrigere Regelstundenzahl habe. Das Gericht prüfte, ob dringender Anordnungsgrund oder nicht ausgleichbare Nachteile vorliegen und ob im Hauptsacheverfahren ein Erfolg wahrscheinlich ist. Es berücksichtigte die einschlägigen Regelungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). • Rechtliche Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen: § 123 Abs. 1 VwGO unterscheidet Sicherungs- und Regelungsanordnungen; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen glaubhaft gemacht sein. • Die behauptete Mehrarbeit von 1,5 Stunden wöchentlich ist geringfügig und nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr ausgleichbar; daher fehlt die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung. • Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn nicht ausgleichbare Nachteile drohen und der Erfolg der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; beides ist hier nicht dargetan. • Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbZVO-Lehr beträgt die Regelstundenzahl an Grundschulen 28 Stunden; eine Verminderung auf 26,5 Stunden ist in § 3 Abs. 3 Nr. 1 ArbZVO-Lehr nur vorgesehen für statusrechtlich als Realschullehrerinnen an Grundschulen Eingestellte. • Die Antragstellerin besitzt zwar die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Realschulen, hält aber nicht mehr den statusrechtlichen Status einer Realschullehrerin, da sie Rektorin war und ist; daher greift die Ausnahmevorschrift nicht. • Bei summarischer Prüfung besteht überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unterliegens im Hauptsacheverfahren, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die geringere Regelstundenzahl nicht erfüllt sind. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 53, 52 GKG. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgewiesen; die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Zuweisung von 26,5 Wochenstunden. Es besteht kein dringender Anordnungsgrund, da die monatlich/wochenlich geringe Mehrarbeit von 1,5 Unterrichtsstunden nach der ArbZVO-Lehr ausgeglichen werden kann und somit keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile drohen. Zudem ist nach summarischer Prüfung überwiegend anzunehmen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren unterliegen wird, weil die Ausnahmeregelung für eine reduzierte Regelstundenzahl nur für statusrechtlich als Realschullehrkraft eingestellte Lehrkräfte an Grundschulen gilt und die Antragstellerin diesen statusrechtlichen Status nicht innehat. Die Kostenentscheidung geht zulasten der Antragstellerin.