Beschluss
1 B 7/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloße Organisationsentscheidung im Rahmen einer Verwaltungsreform begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Entfernung eines anders besetzten Dienstpostens.
• Ein Meldeverfahren zur Überleitung von Beamten in eine neue Organisationsstruktur ist kein Verfahren zur Vergabe höherwertiger Dienstposten; Auswahlermessen des Dienstherrn bleibt maßgeblich.
• Der Grundsatz der Bestenauslese greift nicht automatisch bei dienstlich veranlassten Versetzungsentscheidungen, wenn die Dienstvereinbarung und das Meldeverfahren anderen Zielen dienen.
• Für eine einstweilige Regelung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl Dringlichkeit als auch die Glaubhaftmachung eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs substantiiert darlegen; das ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Entfernung eines Beamten aus Organisationsentscheidung bei Forstreform • Eine bloße Organisationsentscheidung im Rahmen einer Verwaltungsreform begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Entfernung eines anders besetzten Dienstpostens. • Ein Meldeverfahren zur Überleitung von Beamten in eine neue Organisationsstruktur ist kein Verfahren zur Vergabe höherwertiger Dienstposten; Auswahlermessen des Dienstherrn bleibt maßgeblich. • Der Grundsatz der Bestenauslese greift nicht automatisch bei dienstlich veranlassten Versetzungsentscheidungen, wenn die Dienstvereinbarung und das Meldeverfahren anderen Zielen dienen. • Für eine einstweilige Regelung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl Dringlichkeit als auch die Glaubhaftmachung eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs substantiiert darlegen; das ist hier nicht erfolgt. Der 1956 geborene Antragsteller ist langjähriger Forstbeamter (Forstoberinspektor A10) und nahm am Meldeverfahren zur Umstrukturierung der Niedersächsischen Landesforstverwaltung teil. Er meldete mehrere Revierleiterstellen, darunter die Revierförsterei A., als Wunschdienstposten. Im Zuge der Reform wurden Dienstposten neu zugewiesen; dem Antragsteller wurde ein Revierassistenten-Posten beim Forstamt C. zugewiesen, während die Revierleiterstelle A. dem beigeladenen Rahn übertragen wurde. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnung, die Übertragung der Revierleiterstelle auf den Beigeladenen rückgängig zu machen; er rügte insbesondere Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese und unzureichende Berücksichtigung sozialer Belange. Die Antragsgegnerin verteidigte die organisatorische Entscheidung, verwies auf das Meldeverfahren und die Beteiligung der Personalkommission sowie auf die Wahrung sozialer Kriterien. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §123 VwGO ist zulässig, es fehlen jedoch die für eine einstweilige Regelung erforderlichen besonderen Gründe. • Fehlende Dringlichkeit: Es bestehen keine erheblichen Nachteile für den Antragsteller durch die vorläufige Besetzung; die zumutbare Pendelentfernung von 42,6 km rechtfertigt keine sofortige Regelung. • Kein durchsetzbarer Anspruch: Aus dem Meldeverfahren und der zugrunde liegenden Dienstvereinbarung ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung des Beigeladenen oder auf Übertragung eines höherwertigen Revierleiterdienstpostens. • Charakter des Verfahrens: Das Meldeverfahren diente der organisatorischen Überleitung und nicht der Vergabe höherwertiger Stellen; die konkrete Besetzung erfolgte im Auswahlermessen des Dienstherrn unter Berücksichtigung sozialer Kriterien. • Bestenauslese nicht einschlägig: Der Grundsatz der Bestenauslese (§ 8 NBG) greift nicht automatisch; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er gegenüber dem Beigeladenen zwingend vorzugswürdig wäre. • Ermessensausübung rechtmäßig: Die Übertragung der Revierleiterposten an Personen, die bereits entsprechende Funktionen ausgeübt hatten, war ermessensgerecht und nachvollziehbar. • Rechtsfolgen der Erwägungen: Mangels Glaubhaftmachung eines durchsetzbaren Anspruchs und fehlender Dringlichkeit besteht kein Anspruch auf einstweilige Regelung nach §§ 123, 42 VwGO; Kostenentscheidung nach VwGO. Der Antrag wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Besetzung der Revierleiterstelle A. mit dem Beigeladenen. Die Besetzung erfolgte im Rahmen des organisatorischen Meldeverfahrens und im Auswahlermessen des Dienstherrn, wobei soziale Kriterien berücksichtigt wurden. Der Antragsteller konnte weder Dringlichkeit noch einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Entfernung des Beigeladenen glaubhaft machen. Eine Anwendung des Bestenausleseprinzips war hier nicht ersichtlich und wurde nicht hinreichend belegt. Somit besteht kein rechtlicher Grund für eine einstweilige Regelung zugunsten des Antragstellers.