Urteil
5 A 33/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Approbation ist zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 5 Abs.2 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2 BÄO).
• Schwerwiegendes, über mehrere Jahre wiederholtes Abrechnungsbetrugstatbestandsschwere rechtfertigt Widerruf auch bei geständigem Verhalten, Entschädigungszahlung und Rückgabe der Kassenzulassung.
• Die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Berufseignung ist eigenständig und kann von strafgerichtlichen Erwägungen, insbesondere milder Strafzumessung, abweichen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen systematischen Abrechnungsbetrugs mit Lasersonden • Die Approbation ist zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 5 Abs.2 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2 BÄO). • Schwerwiegendes, über mehrere Jahre wiederholtes Abrechnungsbetrugstatbestandsschwere rechtfertigt Widerruf auch bei geständigem Verhalten, Entschädigungszahlung und Rückgabe der Kassenzulassung. • Die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Berufseignung ist eigenständig und kann von strafgerichtlichen Erwägungen, insbesondere milder Strafzumessung, abweichen. Der Kläger, approbierter und langjährig tätiger Chirurg, verwendete bei arthroskopischen Knieoperationen Lasersonden und stellte diese den Patienten als Zuzahlung in Rechnung. Die Kassenärztliche Vereinigung beanstandete die Praxis seit 1994; disziplinarisch wurde ein Verweis mit Geldbuße erteilt. Zwischen 1.4.1997 und 31.1.2002 soll der Kläger in 2.465 Fällen unberechtigte Zuzahlungen in großer Höhe abgerechnet haben; er kaufte deutlich weniger Sonden als er abgerechnet hat und setzte diese mehrfach ein. Nach widersprüchlicher Auseinandersetzung gründete er eine Gesellschaft mit einem Strohmann, um Abrechnungen fortzusetzen. Strafverfahren führten zur Verurteilung wegen Betrugs, Strafaussetzung zur Bewährung und erheblichen Entschädigungsleistungen. Die Bezirksregierung hob das Ruhen der Approbation auf und widerrief die Approbation mit der Begründung der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Rechtsgrundlage ist §5 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.2 BÄO; Widerrufserfordernis beruht auf Wegfall der für die Berufsausübung notwendigen Eignung. • Unwürdigkeit liegt vor, wenn durch schweres Fehlverhalten das für den Arztberuf nötige Ansehen und Vertrauen verloren ist; Unzuverlässigkeit, wenn keine Gewähr für künftige ordnungsgemäße Berufsausübung besteht. Entscheidend sind Art, Schwere, Umfang und Dauer der Verstöße sowie Persönlichkeits- und Prognosewürdigung. • Die Verwaltungsbehörde durfte den im Strafverfahren ermittelten und vom Kläger eingeräumten Sachverhalt übernehmen; eigene Ermittlungen waren nicht erforderlich. Die Vielzahl (2.465 Fälle), Dauer (mehrjährig), das wiederholte Abrechnungsverhalten und die mehrfache Verwendung der Sonden begründen ein schwerwiegendes berufsrechtliches Fehlverhalten. • Erschwerend wirkte die Gründung einer Scheinfirma mit Strohmann zur Fortsetzung der Abrechnungen nach sozialgerichtlicher Entscheidung; dies spricht für erhebliche kriminelle Energie und schmälert die Prognose trotz Geständnisses und Entschädigungszahlungen. • Die verwaltungsrechtliche Bewertung der Eignung ist unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung; fehlende Anordnung eines Berufsverbots im Strafurteil bindet die Verwaltungsbehörde nicht. Die Klage ist unbegründet; der Widerruf der Approbation des Klägers ist rechtmäßig. Die Verwaltungsgerichte stellten fest, dass der Kläger durch das über Jahre wiederholte und umfangreiche Abrechnungsverhalten mit Lasersonden das Vertrauen von Patienten und Krankenkassen nachhaltig zerstört hat und sich damit als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des Arztberufs erwiesen hat (§5 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.2 BÄO). Auch Geständnis, Entschädigungszahlungen und Rückgabe der Kassenzulassung konnten die erforderliche positive Prognose nicht begründen, weil sein Verhalten erhebliche kriminelle Energie und Planung aufzeigte, etwa durch Einrichtung einer Strohmanngesellschaft. Daher war der Widerruf der Approbation geboten und ist in der Sache zu bestätigen.