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Urteil

3 A 254/03

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vollständige Abriegelung einer Ortschaft durch Polizeisperren verletzt die Freiheit der Person (Art. 2 GG) und kann ein Feststellungsinteresse begründen. • Zur Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gehört die Prüfung milderer, gleich wirksamer Mittel; eine umfassende Abriegelung ist nicht gerechtfertigt, wenn zielgenauere Sperren an Gefahrenstellen oder Kontrollstellen möglich sind. • Behördliche Auskunftsansprüche über gespeicherte personenbezogene Daten sind zulässig, soweit die Behörde hierzu keine bereits erteilten Angaben gemacht hat; sie dienen dem effektiven Rechtsschutz und ggf. dem nachfolgenden Löschungsbegehren.
Entscheidungsgründe
Unzulässige vollständige Abriegelung einer Ortschaft bei Castor-Einsatz (Verhältnismäßigkeitsverstoß) • Die vollständige Abriegelung einer Ortschaft durch Polizeisperren verletzt die Freiheit der Person (Art. 2 GG) und kann ein Feststellungsinteresse begründen. • Zur Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gehört die Prüfung milderer, gleich wirksamer Mittel; eine umfassende Abriegelung ist nicht gerechtfertigt, wenn zielgenauere Sperren an Gefahrenstellen oder Kontrollstellen möglich sind. • Behördliche Auskunftsansprüche über gespeicherte personenbezogene Daten sind zulässig, soweit die Behörde hierzu keine bereits erteilten Angaben gemacht hat; sie dienen dem effektiven Rechtsschutz und ggf. dem nachfolgenden Löschungsbegehren. Am Abend des 11.11.2003 hielten sich nach polizeilicher Einschätzung etwa 500 Personen in der Ortschaft Laase auf. Die Polizei befürchtete Blockaden der Castortransportstrecke und ordnete ab 23:53 Uhr Absperrungen an allen Zufahrtswegen nach Laase an; die Maßnahme wurde um 5:09 Uhr aufgehoben. Die Klägerin, die sich in Laase aufhielt, war nach eigenen Angaben am Verlassen des Ortes gehindert, weil Felder ausgeleuchtet und Polizeibeamte patrouillierten. Sie begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abriegelung und Auskunft über etwaige über sie gespeicherte personenbezogene und Bilddaten. Die Beklagte verteidigt die Maßnahme mit Gefahrenprognosen (vorangegangene Blockaden, rund 50–100 mutmaßlich gewaltbereite Personen) und verweist auf die Generalklausel des NGefAG; sie bestreitet eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerin. • Zulässigkeit und Feststellungsinteresse: Das Verfahren ist zulässig; ein Feststellungsinteresse besteht wegen der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Freiheit der Person durch mehrstündige Bewegungsbeschränkung (Art. 2 GG). • Eingriffscharakter: Die rings um Laase errichteten Polizeisperren stellen keine Ingewahrsamnahme (Freiheitsentziehung) dar, sondern eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs.1 GG; rechtliche Grundlage ist § 11 NGefAG (Generalklausel) und die Verwaltungsgerichte sind zuständig. • Gefahrenlage: Es lag eine konkrete Gefahr im Sinne der §§ 11, 2 Nr.1 Buchst. a NGefAG vor angesichts vorangegangener und zeitgleicher Straßenblockaden in der Nähe, der Anwesenheit vieler Personen in Laase und des bevorstehenden Castortransports. • Verhältnismäßigkeit: Die gewählte Maßnahme war zwar geeignet, die Gefahr abzuwenden, verletzte aber das Erforderlichkeits- und Übermaßverbot. Milderes und gleich wirksames Handeln hätte ausgereicht, etwa Sperren nur an Zugangswegen zur Transportstrecke oder Einrichtung von Kontrollstellen an Ortsausgängen sowie verstärkte Sicherung der Transportstrecke selbst. • Beweiserwägung und Konkretheit: Die Beklagte hat die behaupteten Zahlen und die Gefährlichkeit der großen Mehrheit der Anwesenden nicht ausreichend konkretisiert; es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die gesamte Gruppe gewaltbereit war, so dass die vollständige Abriegelung unverhältnismäßig war. • Auskunftsanspruch: Das geänderte Begehren der Klägerin auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten ist teilweise zulässig und begründet, soweit die Beklagte über bestimmte Dateien (GESA, Weiterleitungen an BKA/Verfassungsschutz) noch keine Auskunft erteilt hat; bereits erteilte Angaben beseitigen das Interesse insoweit. Die Klage war in Teilbereichen erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass die Errichtung der Absperrungen an den Zufahrtswegen nach Laase in der Nacht vom 11. auf den 12.11.2003 rechtswidrig war, weil die vollständige Abriegelung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstieß. Die Klägerin hat damit in ihrem Feststellungsbegehren obsiegt, da die mehrstündige Bewegungsbeschränkung eine schwerwiegende Freiheitsbeeinträchtigung darstellte und mildere Mittel ausreichend gewesen wären. Ferner hat die Klägerin einen teilweisen Auskunftsanspruch zu personenbezogenen Daten, insbesondere insoweit, als die Beklagte noch keine Angaben zur Speicherung in der GESA-Datenbank und zu Weiterleitungen an die Verbunddatei beim BKA sowie an Verfassungsschutzbehörden gemacht hat. Die Beklagte hat insoweit Auskunft zu erteilen; hinsichtlich bereits beantworteter Dateien ist das Auskunftsbegehren abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Klägerin getroffen.