Urteil
1 A 916/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylfolgeantrag kann nach § 60 Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz begründen, wenn politische Verfolgung aufgrund früherer exponierter politischer Tätigkeiten bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
• Nichtstaatliche Akteure können Verfolgungshandlungen begehen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG asylrelevant sind, wenn staatliche oder staatsähnliche Stellen oder internationale Organisationen keinen Schutz bieten.
• Bei bereits vorverfolgten Asylsuchenden ist bei der Prognose über künftige Verfolgung ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen; eine inländische Fluchtalternative ist dann auszuschließen, wenn in den übrigen Gebieten keine hinreichende Sicherheit besteht.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG wegen exponierter früherer DVPA-Tätigkeit • Ein Asylfolgeantrag kann nach § 60 Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz begründen, wenn politische Verfolgung aufgrund früherer exponierter politischer Tätigkeiten bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Nichtstaatliche Akteure können Verfolgungshandlungen begehen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG asylrelevant sind, wenn staatliche oder staatsähnliche Stellen oder internationale Organisationen keinen Schutz bieten. • Bei bereits vorverfolgten Asylsuchenden ist bei der Prognose über künftige Verfolgung ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen; eine inländische Fluchtalternative ist dann auszuschließen, wenn in den übrigen Gebieten keine hinreichende Sicherheit besteht. Der afghanische Kläger, ehemals hochrangig in der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) tätig, stellte 1995 Asylantrag in Deutschland. Er legte Sachverhalte zu Verhaftung, Haft und gezielter Verfolgung durch Mudjaheddin dar; frühere Klagen wurden abgewiesen, weil Afghanistan seinerzeit keine staatliche Gewalt und keine Abschiebungshindernisse sah. 2001 und 2003 reichte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit ergänzenden Beweisen und Gutachten ein, die seine exponierte Funktion und anhaltende Feindschaft ehemaliger Mudjaheddin darlegten. Das Bundesamt erkannte für ihn kein Asyl nach Art.16a GG, stellte aber Abschiebungshindernisse nach altem AuslG fest; für die Kinder verweigerte es Schutz. Der Kläger nahm die Asylklage zurück, hielt jedoch die Klage auf Abschiebungsschutz aufrecht. Das Gericht prüfte, ob nach neuer Rechtslage (§60 AufenthG) Abschiebungsschutz zu gewähren sei. • Anwendbarkeit §60 Abs.1 AufenthG: Die Norm entspricht weitgehend dem Asylrecht; sie erfasst auch nichtstaatliche Verfolger, wenn staatlicher Schutz fehlt (§60 Abs.1 S.4 Buchst. c). • Tatbestand der politischen Verfolgung: Politische Verfolgung liegt vor, wenn gezielte, ausgrenzende Rechtsverletzungen wegen politischer Merkmale drohen oder bereits erlitten wurden; bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose. • Kausalität und Nachfluchtgründe: Nur bei einem Kausalzusammenhang zwischen Flucht und Verfolgung begründet Nachflug Relevanz; selbst geschaffene Nachfluchten sind nur ausnahmsweise asylrelevant. • Inländische Fluchtalternative: Eine Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes ist nur zumutbar, wenn in den übrigen Regionen hinreichende Sicherheit besteht; dies ist hier nicht gegeben. • Sachverhaltswürdigung: Das überzeugende Gutachten sowie sonstiges Vorbringen belegen die exponierte Tätigkeit des Klägers in der DVPA und die fortdauernde Todfeindschaft ehemaliger Mudjaheddin; staatliche oder internationale Schutzmöglichkeiten sind nicht gegeben. • Rechtsfolge: Aufgrund der dargelegten Gefährdung und fehlender Schutzmöglichkeiten sind die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG erfüllt; das angefochtene Bescheidsoweit er entgegenstehtist in den relevanten Teilen rechtswidrig. • Beteiligung früherer Entscheidungen: Auf die Frage nach staatlicher Herrschaftsmacht in Afghanistan kommt es nach §60 Abs.1 S.4 Buchst. c nicht mehr an; daher genügt die Feststellung, dass nichtstaatliche Akteure Verfolgung betreiben und Schutz nicht gewährleistet ist. Die Klage war insoweit erfolgreich, als dem Kläger Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG zuzubilligen ist. Der Bescheid des Bundesamts wurde in denjenigen Teilen, die dem Kläger widersprachen, als rechtswidrig aufgehoben, weil neue Rechtslage und neue Beweismittel die Annahme begründeten, dass dem Kläger bei Rückkehr politische Verfolgung durch ehemalige Mudjaheddin droht. Eine inländische Fluchtalternative liegt nicht vor und staatlicher oder internationaler Schutz ist nicht ersichtlich, weshalb der Schutzanspruch besteht. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richteten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.