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Beschluss

1 D 2/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil, das die Behörde lediglich zur Neubescheidung verpflichtet, hat nur relative Bindungswirkung; die Behörde kann bei geänderten Sach- oder Rechtslagen eine neue Entscheidung treffen. • Wird auf Grundlage eines solchen Urteils durch andere Beurteiler eine neue dienstliche Beurteilung erstellt, erfüllt dies die gerichtliche Verpflichtung zur Neubescheidung. • Die neue Beurteilung ist nicht vollstreckbar im Vollstreckungsverfahren; sie ist in einem eigenen Verwaltungsstreitverfahren überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Relative Bindungswirkung von Neubescheidungsurteilen; neue Beurteilung schafft eigenes Verwaltungsverfahren • Ein Urteil, das die Behörde lediglich zur Neubescheidung verpflichtet, hat nur relative Bindungswirkung; die Behörde kann bei geänderten Sach- oder Rechtslagen eine neue Entscheidung treffen. • Wird auf Grundlage eines solchen Urteils durch andere Beurteiler eine neue dienstliche Beurteilung erstellt, erfüllt dies die gerichtliche Verpflichtung zur Neubescheidung. • Die neue Beurteilung ist nicht vollstreckbar im Vollstreckungsverfahren; sie ist in einem eigenen Verwaltungsstreitverfahren überprüfbar. Der Antragsteller suchte die Vollstreckung eines früheren Urteils der Kammer vom 17. Mai 2001 zu betreiben. Dieses Urteil verpflichtete die Vollstreckungsschuldnerin, den Kläger zum Stichtag 1. Mai 1998 neu zu beurteilen. Die Behörde erstellte daraufhin am 19. Mai 2003 eine neue dienstliche Beurteilung, die von anderen Beurteilern verfasst wurde und die vom Gericht gerügte mangelnde Plausibilität der Gesamtnote berücksichtigen sollte. Der Antragsteller greift nun diese neue Beurteilung an und verlangt Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Behörde. Das Gericht prüfte, ob die neue Beurteilung vollstreckungsrechtlich durchsetzbar ist oder in einem neuen Verwaltungsstreit zu überprüfen bleibt. • Neubescheidungsurteile verpflichten die Behörde zur Erstattung einer neuen eigenen Behördenentscheidung; diese Entscheidung ist an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, jedoch nur relativ, weil sich Sach- oder Rechtslage ändern können (§ 121 VwGO i.V.m. gerichtlicher Rechtsprechung). • Die materiellen Grenzen der Bindungswirkung ergeben sich daraus, dass das Gericht die Rechtsauffassung zu einem bestimmten, festgestellten Sachverhalt und der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage aufzeigt; neue Umstände dürfen im Neubescheidungsakt berücksichtigt werden. • Die Vollstreckungsschuldnerin hat durch Abfassung einer neuen Beurteilung durch andere Beurteiler der gerichtlichen Rüge Rechnung getragen und somit die ihr vom Urteil eröffnete erneute Beurteilungsmöglichkeit ausgeübt. • Weil die neue Beurteilung eine eigenständige Behördenentscheidung darstellt, besteht kein Raum für Vollstreckung im Vollstreckungsverfahren; die Rechtmäßigkeit der neuen Beurteilung ist in einem eigenständigen Verwaltungsstreitverfahren zu überprüfen. • Kostenentscheidung beruhte auf § 788 ZPO, wonach der Vollstreckungsgläubiger die Kosten des Antrags zu tragen hat. Der Antrag wurde abgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil die Behörde das Urteil der Kammer umgesetzt hat, indem sie eine neue dienstliche Beurteilung zum geforderten Stichtag erstellt hat; diese neue Beurteilung ist eine eigene Verwaltungsentscheidung, die nicht im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt, sondern in einem gesonderten Verwaltungsstreit überprüft werden muss. Damit entfällt die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung gegen die Behörde hinsichtlich der erneuerten Beurteilung. Die Kosten des Verfahrens hat der Vollstreckungsgläubiger zu tragen.