Urteil
4 A 131/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn sowohl freiwillige Ausreise als auch Abschiebung unmöglich sind.
• Die Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, bindet die Ausländerbehörde und schließt rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus.
• Die bloße Dauer des Aufenthalts oder familiäre Bindungen zu volljährigen, eigenständigen Kindern begründen allein keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die Ausreise zumutbar und möglich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei möglicher Ausreise • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn sowohl freiwillige Ausreise als auch Abschiebung unmöglich sind. • Die Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, bindet die Ausländerbehörde und schließt rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus. • Die bloße Dauer des Aufenthalts oder familiäre Bindungen zu volljährigen, eigenständigen Kindern begründen allein keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die Ausreise zumutbar und möglich ist. Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (Ashkali/Ägypter) und leben seit Anfang der 1990er Jahre in Deutschland; ein Kind wurde 1992 hier geboren. Mehrere Asylanträge wurden abgelehnt; die Asylverfahren schlossen spätestens 2001 ab, seitdem sind die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Sie beantragten 2001 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis; die Behörden lehnten ab mit der Begründung, eine freiwillige Ausreise sei möglich. Die Kläger rügen, eine Rückkehr in den Kosovo sei aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und wegen familiärer und integrationsbezogener Bindungen unzumutbar und berufen sich auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht hatte die materiellen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung zu prüfen, insbesondere ob Ausreise oder Abschiebung unmöglich sind. • Anwendbare Norm ist § 25 Abs. 5 AufenthG; Erteilung setzt voraus, dass Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit Wegfall der Hindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. • Der Begriff der Ausreise umfasst freiwillige Ausreise und zwangsweise Rückführung; § 25 Abs. 5 greift nur, wenn beide Formen der Rückkehr unmöglich sind. • Feststellungen des Bundesamts, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, binden die Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 1 AsylVfG; daher sind rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 nicht gegeben. • Rechtliche Gründe gegen Ausreise können sich aus inlandsbezogenen Gründen (z. B. Grundrechte) ergeben; hier liegt kein verfassungsrechtlich begründeter Schutz wie eine notwendige Beistandsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) vor. • Subjektive Unzumutbarkeitsgründe wurden nicht anerkannt: Aufenthaltsdauer allein reicht nicht, da der Aufenthalt überwiegend auf Durchführung und Abschluss erfolgloser Asylverfahren zurückgeht und die Kläger seit Abschluss ausreisepflichtig waren, ohne Ausreiseanstrengungen zu unternehmen. • Tatsächliche Zielstaatsgründe (Situation der Ashkali/Ägypter im Kosovo) rechtfertigen keine Annahme der Unmöglichkeit der Ausreise: Sicherheitslage hatte sich stabilisiert, UNMIK-Politik änderte sich bis 2005, UNHCR stuft Ashkali nicht mehr als besonders schutzbedürftig ein. • Eine besondere Integration, die eine Ausreise unzumutbar machen würde, ist nicht feststellbar; die Eltern sind überwiegend auf Sozialleistungen angewiesen und minderjährige Kinder teilen das Schicksal der Eltern. • § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (18-monatige Aussetzung) begründet keinen eigenständigen Anspruch; Voraussetzung bleibt das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Satzes 1. • Hilfsweise kommen § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht, greifen aber ebenfalls nicht, solange eine freiwillige Ausreise möglich ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil weder rechtliche noch tatsächliche Gründe vorliegen, die ihre freiwillige Ausreise oder eine Abschiebung objektiv unmöglich machen; die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu fehlenden Abschiebungshindernissen binden die Behörde. Familiäre Bindungen und die Aufenthaltsdauer führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis, da keine besondere Beistandsgemeinschaft oder substanzielle Integration der Kläger nachgewiesen ist und die Kläger seit Abschluss der Asylverfahren ausreisepflichtig waren, ohne die Ausreise zu ermöglichen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis ist nicht begründet, da eine freiwillige Rückkehr möglich war. Die Entscheidung ist kostenpflichtig und die Berufung wird nicht zugelassen.