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Urteil

1 A 157/04

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Kontrolle beschränkt auf Rechts- und Verfahrensfehler sowie unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt. • Bei Beförderung während des Beurteilungszeitraums ist Beurteilungssplitting nach Maßstab des jeweiligen Statusamtes erforderlich, eine bloße Absenkung nach Beförderung ist unzulässig. • Fehlerhaft ist eine Beurteilung, wenn maßgebliche schriftliche Beurteilungsbeiträge nicht eingeholt oder nicht berücksichtigt wurden oder wenn Beurteilungsnotizen von unzuständigen Personen verwendet wurden. • Stehen Beurteilungsbeiträge nachträglich zur Verfügung und wurden sie nicht dem Erst- oder Zweitbeurteiler zugeleitet, begründet dies einen Anspruch auf Neubeurteilung.
Entscheidungsgründe
Unvollständige Tatsachengrundlage und fehlende Beurteilungsbeiträge rechtfertigen Neubeurteilung • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Kontrolle beschränkt auf Rechts- und Verfahrensfehler sowie unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt. • Bei Beförderung während des Beurteilungszeitraums ist Beurteilungssplitting nach Maßstab des jeweiligen Statusamtes erforderlich, eine bloße Absenkung nach Beförderung ist unzulässig. • Fehlerhaft ist eine Beurteilung, wenn maßgebliche schriftliche Beurteilungsbeiträge nicht eingeholt oder nicht berücksichtigt wurden oder wenn Beurteilungsnotizen von unzuständigen Personen verwendet wurden. • Stehen Beurteilungsbeiträge nachträglich zur Verfügung und wurden sie nicht dem Erst- oder Zweitbeurteiler zugeleitet, begründet dies einen Anspruch auf Neubeurteilung. Der Kläger, zwischenzeitlich in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen, erhielt zum Stichtag 1.9.2003 eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote "entspricht voll den Anforderungen (3)". Er rügte, die Beurteilung berücksichtige nicht hinreichend seine Leistungen vor der Beförderung und habe nicht ordnungsgemäß gesplittet; zudem lägen ihm nicht alle Beurteilungsbeiträge vor und einige Tätigkeitszeiträume seien unvollständig erfasst. Der Erstbeurteiler hatte für Teile des Beurteilungszeitraums nur mündliche Beiträge eingeholt; schriftliche Notizen wurden erst später vom Zweitbeurteiler eingeholt. Der Zweitbeurteiler nutzte teilweise Beurteilungsnotizen eines nicht zuständigen Vorgesetzten. Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt; der Kläger klagte auf Neubeurteilung für den Zeitraum 1.11.2000 bis 31.8.2003. • Grundsatz: Gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist beschränkt auf Rechts- und Verfahrensfehler, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung von Bewertungmaßstäben oder sachfremde Erwägungen. • Beurteilungssplitting: Bei Beförderung innerhalb des Beurteilungszeitraums ist nach den unterschiedlichen Maßstäben des jeweiligen Statusamtes zu beurteilen; im vorliegenden Fall wurde das Splitting vorgenommen und nicht beanstandet. • Tatsachenbasis unvollständig: Der Erstbeurteiler stützte sich auf nur mündliche Beiträge statt der nach Nr.12.3 BRLPol gebotenen schriftlichen Beurteilungsnotizen; die später schriftlich eingeholten Notizen wurden dem Erstbeurteiler nicht zugeleitet, sodass seine Bewertung auf unvollständiger Tatsachengrundlage beruhte. • Unzuständige Beurteiler: Der Zweitbeurteiler berücksichtigte Beurteilungsnotizen eines nicht zuständigen Beamten für eine Einsatzgruppe; die vom zuständigen Leiter erstellten, besseren Notizen wurden ihm nicht vorgelegt. • Beachtlichkeit der Fehler: Sowohl die fehlende schriftliche Grundlage beim Erstbeurteiler als auch die Verwendung unzuständiger Beurteilungsbeiträge sind erhebliche Verfahrensfehler, weil Erst- und Zweitbeurteiler erheblichen Einfluss auf die Bewertung haben. • Rechtsfolge: Mangels vollständiger und zutreffender Tatsachengrundlage ist die Beurteilung rechtswidrig und der Kläger hat Anspruch auf Neubeurteilung. Die Klage ist begründet. Die Beurteilung vom 8.10.2003 zum Stichtag 1.9.2003 und der bestätigende Widerspruchsbescheid vom 4.3.2004 sind rechtswidrig, weil maßgebliche schriftliche Beurteilungsbeiträge nicht eingeholt bzw. nicht dem Erst- und Zweitbeurteiler zugeleitet wurden und zudem ein Beurteilungsbeitrag von einem unzuständigen Beamten verwendet wurde. Diese Verfahrens- und Tatsachenfehler sind beachtlich und können die Bewertung beeinflusst haben; deshalb hat der Kläger Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1.11.2000 bis 31.8.2003. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.