Beschluss
3 B 84/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller noch keine Anfechtungsklage erhoben hat.
• Platzverweise der Polizei sind im Regelfall unaufschiebbare Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr.2 VwGO.
• Die Vorschrift des § 80 Abs.5 VwGO erlaubt zwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits vor Klageerhebung im Fall eines eingelegten Widerspruchs, nicht jedoch zur vorläufigen Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ohne Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender Klageerhebung • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller noch keine Anfechtungsklage erhoben hat. • Platzverweise der Polizei sind im Regelfall unaufschiebbare Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr.2 VwGO. • Die Vorschrift des § 80 Abs.5 VwGO erlaubt zwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits vor Klageerhebung im Fall eines eingelegten Widerspruchs, nicht jedoch zur vorläufigen Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ohne Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen einen von Polizeibeamten ausgesprochenen Platzverweis, der vom 20. bis 22. November 2005 gelten sollte. Er wollte den Platzverweis verhindern, um weiterhin gegen einen Castor-Transport protestieren zu können. Der Antrag wurde als Aussetzungsantrag nach § 80 VwGO gerichtet. Es lagen nur das vom Antragsteller vorgelegte Protokoll über den Platzverweis und keine eingereichte Anfechtungsklage vor. Das Gericht prüfte, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne, obwohl noch keine Klage erhoben worden sei. Relevante Rechtsfragen betrafen die Wirkung von § 80 Abs.1, Abs.2 und Abs.5 VwGO und die Einordnung des Platzverweises als unaufschiebbare Maßnahme. Es bestand kein vorausgehendes Widerspruchsverfahren, da das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen weitgehend abgeschafft ist. • Nach § 80 Abs.1 S.1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung; § 80 Abs.2 S.1 Nr.2 VwGO nennt Ausnahmen für unaufschiebbare Anordnungen und polizeiliche Maßnahmen. • § 80 Abs.5 VwGO erlaubt dem Gericht, die aufschiebende Wirkung anzuordnen; diese Regel betrifft jedoch primär die Fälle, in denen ein Widerspruch bereits eingelegt ist und die Anordnung vor Klageerhebung zulässig sein kann. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung als vorbeugender Rechtsschutz vor Erhebung eines Hauptsacheverfahrens ist mit dem Wortlaut und Zweck von § 80 Abs.5 VwGO nicht vereinbar; die Vorschrift dient nicht der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. • Der konkrete Platzverweis wurde von Polizeibeamten ausgesprochen und fällt daher unter die in § 80 Abs.2 S.1 Nr.2 VwGO genannten unaufschiebbaren Maßnahmen, sodass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entfällt. • Da der Antragsteller keine Anfechtungsklage erhoben hatte, konnte er nicht wirksam die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO beantragen; ein Aussetzungsantrag war daher unzulässig. • Demgegenüber besteht kein Anspruch auf sofortige gerichtliche Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes, weil das Vorliegen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist. • Der Vorsitzende entschied gemäß § 80 Abs.8 VwGO zügig über den Antrag, ohne den Antragsteller zuvor auf die Zulässigkeitsprobleme hinzuweisen, weil es dem Antragsteller um kurzfristige Protestmöglichkeiten gegen den Transport ging. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unzulässig abgewiesen, weil der Antragsteller keine Anfechtungsklage erhoben hatte. Da der begehrte Platzverweis von Polizeibeamten ergangen war, handelte es sich um eine unaufschiebbare polizeiliche Maßnahme im Sinne des § 80 Abs.2 S.1 Nr.2 VwGO, sodass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entfiel. § 80 Abs.5 VwGO erlaubt zwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht, jedoch setzt dies ein vorhandenes Hauptsacheverfahren (insbesondere eine Klage oder in den dort geregelten Fällen einen eingelegten Widerspruch) voraus; ein vorbeugender Aussetzungsantrag ohne Klageerhebung ist nicht zulässig. Deshalb konnte der Antragsteller nicht erreichen, dass das Gericht den Platzverweis vorläufig aussetzt, und der Antrag wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs.1 VwGO.