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Urteil

1 A 32/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erkrankung ist nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nur dann als Dienstunfall fingiert, wenn sie zum Zeitpunkt des Erkrankungsbeginns in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war. • Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse können eine frühere Nichtaufnahme in die Berufskrankheitenliste nicht zu Ungunsten der Verwaltung verändern, weil allein der Zeitpunkt der Erkrankung maßgeblich ist. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht scheidet aus, wenn der Dienstherr zum relevanten Zeitpunkt keinen hinreichenden medizinisch-wissenschaftlichen Anlass hatte, von einer Gefahr auszugehen.
Entscheidungsgründe
Hodenkrebs und DEHP: Keine Anerkennung als Dienstunfall (keine Berufskrankheit zum Erkrankungszeitpunkt) • Eine Erkrankung ist nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nur dann als Dienstunfall fingiert, wenn sie zum Zeitpunkt des Erkrankungsbeginns in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war. • Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse können eine frühere Nichtaufnahme in die Berufskrankheitenliste nicht zu Ungunsten der Verwaltung verändern, weil allein der Zeitpunkt der Erkrankung maßgeblich ist. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht scheidet aus, wenn der Dienstherr zum relevanten Zeitpunkt keinen hinreichenden medizinisch-wissenschaftlichen Anlass hatte, von einer Gefahr auszugehen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Ende 1995/Anfang 1996 diagnostizierten Hodenkrebserkrankung als Dienstunfall. Er war von 1991 bis 31.03.1999 Mitglied eines Sondereinsatzkommandos und trug dabei Schutzwesten mit einer in PVC eingebetteten Folie, die DEHP enthielt. Der Kläger machte geltend, durch Schwitzen sei Hautkontakt mit freigesetztem DEHP erfolgt, was die Krebserkrankung verursacht habe; er stützte dies auf Zeitungsberichte und wissenschaftliche Studien. Die Bezirksregierung lehnte die Anerkennung ab; Gutachten sahen keinen wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen dem Tragen der Weste und Hodenkrebs. Der Kläger erhob Widerspruch und führte neuere Forschungsergebnisse und Einstufungen zu DEHP an. Die Behörde wies den Widerspruch zurück und lehnte auch einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender Kenntnis des Dienstherrn zur tatbestandlichen Gefährdung ab. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und Anerkennung als Dienstunfall. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 31 Abs. 3 BeamtVG; maßgeblich ist, ob die Erkrankung zum Zeitpunkt ihres Auftretens in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war. • Die Meldefrist nach § 45 BeamtVG war zwar überschritten, nach § 45 Abs. 2 BeamtVG aber ausnahmsweise eingehalten, weil der Kläger erst durch einen Zeitungsartikel von einem möglichen Zusammenhang erfuhr und innerhalb der Dreimonatsfrist meldete. • Die Verordnungsermächtigung des Gesetzgebers erlaubt es, die Liste der Berufskrankheiten abschließend zu bestimmen; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Überschreitung offensichtlicher Grenzen der Zweckbindung oder Willkür. • Zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ende 1995/Anfang 1996) gab es keine hinreichend gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die DEHP als Verursacher von Hodenkrebs beim Menschen ausgewiesen hätten; deshalb bestand kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anerkannten Berufskrankheiten nach Art. 3 Abs. 1 GG. • Neuere Studien und Einstufungen aus 2003/2004 ändern die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers, weil allein der Zeitpunkt der Erkrankung für die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste entscheidend ist. • Auch der Anteil an Bleichromat in der Weste begründet keinen kausalen Zusammenhang mit Hodenkrebs: Hautaufnahme in relevanter Konzentration ist nicht nachgewiesen und Literatur nennt keine Auslösung von Hodenkrebs. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht scheidet aus, weil der Dienstherr zum damaligen Zeitpunkt keine Pflichtverletzung begehen konnte, da keine gesicherten Erkenntnisse über eine kanzerogene Wirkung von DEHP beim Menschen vorlagen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hodenkrebserkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG, weil die Erkrankung zum Zeitpunkt ihres Auftretens nicht in der einschlägigen Berufskrankheitenliste aufgeführt war und zum damaligen Zeitpunkt keine hinreichend gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse bestanden, die einen kausalen Zusammenhang zwischen DEHP-Exposition und Hodenkrebs beim Menschen belegen würden. Neuere Forschungsergebnisse und spätere Einstufungen von DEHP ändern daran nichts, weil für die Anerkennung allein der Zeitpunkt der Erkrankung maßgeblich ist. Ebenso wurde ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht verneint, da der Dienstherr zum relevanten Zeitpunkt keine Pflichtverletzung vorwerfbar begangen hat.