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Urteil

2 A 211/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte außerhalb von Spielhallen einen pauschalen Stückzahlmaßstab verwendet, ist unzulässig, wenn die über einen längeren Zeitraum ermittelten Einspielergebnisse einzelner Automaten im Satzungsgebiet die zulässige Schwankungsbreite von ±25 % zum Durchschnitt regelmäßig überschreiten. • Zur Beurteilung der Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs sind getrennte Auswertungen für Geräte innerhalb und außerhalb von Spielhallen erforderlich und als aussagekräftig gelten Erhebungen über in der Regel 8–12 Monate, die eine ausreichende Anzahl von Aufstellern und Geräten umfassen. • Ergibt die Auswertung hinreichendermaßen, dass mehrere Geräte den zulässigen Schwankungsbereich deutlich über- oder unterschreiten, ist die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs rechtswidrig und die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerfestsetzungen sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei stark schwankenden Einspielergebnissen • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte außerhalb von Spielhallen einen pauschalen Stückzahlmaßstab verwendet, ist unzulässig, wenn die über einen längeren Zeitraum ermittelten Einspielergebnisse einzelner Automaten im Satzungsgebiet die zulässige Schwankungsbreite von ±25 % zum Durchschnitt regelmäßig überschreiten. • Zur Beurteilung der Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs sind getrennte Auswertungen für Geräte innerhalb und außerhalb von Spielhallen erforderlich und als aussagekräftig gelten Erhebungen über in der Regel 8–12 Monate, die eine ausreichende Anzahl von Aufstellern und Geräten umfassen. • Ergibt die Auswertung hinreichendermaßen, dass mehrere Geräte den zulässigen Schwankungsbereich deutlich über- oder unterschreiten, ist die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs rechtswidrig und die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerfestsetzungen sind aufzuheben. Die Klägerin stellte außerhalb von Spielhallen zwei Geldspielautomaten auf und klagte gegen Vergnügungssteuerfestsetzungen der Beklagten. Die Gemeinde hatte in ihrer Satzung für Geldspielgeräte in Gaststätten eine monatliche Pauschalsteuer je Gerät (zuvor 61,36 €, später 68 €) vorgesehen und setzte gegenüber der Klägerin mehrere Bescheide fest. Die Klägerin rügte, der Stückzahlmaßstab verstoße gegen Art. 3 GG und sei aufgrund erdrosselnder Wirkung und mangelnder Sachgerechtigkeit verfassungswidrig; sie berief sich auf Daten mehrerer Aufsteller. Die Beklagte verteidigte die Satzung und führte Umfragen 2003/2004 an, die nach ihrer Darstellung kein ausreichendes Material für eine Änderung erbracht hätten. Das Gericht forderte Auslesedaten an und wertete vorgelegene Einspielergebnisse aus mehreren Aufstellern für 2003 und 2004 aus. • Die Klage ist begründet; die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: Nach neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der pauschale Stückzahlmaßstab zur Bemessung der Vergnügungssteuer nur zulässig, wenn er grundsätzlich geeignet ist, den Aufwandscharakter der Steuer abzubilden; erforderlich ist ein zumindest loser Bezug zwischen Steuermaßstab und Einspielergebnis. Maßgeblich ist, dass die über längere Zeit gemittelten Einspielergebnisse einzelner Automaten im Satzungsgebiet nicht mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen abweichen, d.h. der Gesamtdurchschnitt darf nicht mehr als 25 % über- oder unterschritten werden. • Vorgehensweise bei Feststellung: Einteilung nach Aufstellungsort (innen/außen); Auswertung über in der Regel 8–12 Monate; Mindestanforderungen richten sich nach Zahl und Verteilung der Aufsteller und Geräte; Ausreißer sind bei der Bildung des Durchschnitts zu berücksichtigen; bei konkreten Anhaltspunkten hat die Gemeinde aufzuklären und notfalls das Gericht den Sachverhalt weiter aufzuklären. • Anwendung auf den Streitfall: Die Gerichtsanfrage ergab Auslesedaten der Klägerin (zwei Geräte) und weiterer Aufsteller (insgesamt auswertbar fünf bis neun Geräte). Die ermittelten Einspielergebnisse führten zu einem durchschnittlichen Wert, dessen ±25 %-Bereich von mehreren Geräten deutlich unter- bzw. überschritten wurde. Die Abweichungen traten in vergleichbarer Größenordnung in 2003 und 2004 auf, sodass regelmäßige Schwankungen dieser Größenordnung feststellbar sind. • Rechtsfolge: Vor diesem Hintergrund ist der Stückzahlmaßstab für Automaten außerhalb von Spielhallen im Satzungsgebiet der Beklagten untauglich, die Satzung insgesamt in diesem Punkt rechtswidrig und die darauf beruhenden Steuerfestsetzungen sind aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; die Steuerfestsetzungsbescheide vom 2.1.2002, 16.9.2002 und 18.12.2002 sind insoweit aufzuheben, als darin Vergnügungssteuer für die streitigen Geldspielgeräte außerhalb von Spielhallen festgesetzt wurde. Das Gericht stellt fest, dass der pauschale Stückzahlmaßstab nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beibehalten werden darf, wenn die über einen längeren Zeitraum ermittelten Einspielergebnisse nicht regelmäßig mehr als ±25 % vom Durchschnitt abweichen. Die vorgelegten Auslesedaten für 2003 und 2004 zeigen hingegen erhebliche und wiederkehrende Abweichungen, sodass der Stückzahlmaßstab für das Satzungsgebiet der Beklagten nicht die erforderliche Nähe zum tatsächlichen Aufwand aufweist. Folglich sind die auf diesem Maßstab beruhenden Bescheide rechtswidrig und die Kommune darf die Steuer in dieser Form nicht weiter gegen die Klägerin erheben. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur Vollstreckbarkeit wurden getroffen; eine Berufung wurde nicht zugelassen.