Urteil
4 A 168/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ita-Wegmann-Schule stellt gegenüber der örtlichen Förderschule einen eigenen Bildungsgang dar.
• Bei der Prüfung des schülerbeförderungsrechtlichen Bildungsgangs kommt es auf die Ausgestaltung des schulischen Angebots (Lehrstoff, Lehr- und Erziehungsmethoden) an, nicht auf die individuellen Fähigkeiten des einzelnen Schülers.
• Bei Besuch einer Ersatzschule mit eigenem Bildungsgang besteht für behinderte Schüler Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach §114 NSchG; Zweck und Wortlaut der Ausnahmeregelung für Förderschulen rechtfertigen keine engere Auslegung.
Entscheidungsgründe
Eigenständiger Bildungsgang der Ita‑Wegmann‑Schule begründet Anspruch auf Schülerbeförderung • Die Ita-Wegmann-Schule stellt gegenüber der örtlichen Förderschule einen eigenen Bildungsgang dar. • Bei der Prüfung des schülerbeförderungsrechtlichen Bildungsgangs kommt es auf die Ausgestaltung des schulischen Angebots (Lehrstoff, Lehr- und Erziehungsmethoden) an, nicht auf die individuellen Fähigkeiten des einzelnen Schülers. • Bei Besuch einer Ersatzschule mit eigenem Bildungsgang besteht für behinderte Schüler Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach §114 NSchG; Zweck und Wortlaut der Ausnahmeregelung für Förderschulen rechtfertigen keine engere Auslegung. Die Klägerin, geistig behindert und mit komplexem Förderbedarf, besucht die Ita‑Wegmann‑Schule in Benefeld, eine anerkannte Ersatzschule mit anthroposophisch‑heilpädagogischem Konzept. Die Bezirksregierung hatte zuvor die Schulzuweisung zur örtlichen Förderschule I. festgestellt, stimmte aber dem Besuch der Ita‑Wegmann‑Schule zu. Die Eltern beantragten beim Landkreis (Beklagter) Schülerbeförderung; der Landkreis lehnte ab mit dem Hinweis, die Förderschule I. decke den Bedarf und für Ersatzschulen gelte eine eng auszulegende Ausnahme. Der Landkreis gewährte zunächst fiktive Kostenerstattung, hob sie dann zurück. Die Klägerin klagte auf Beförderung und Erstattung von Fahrkosten für einen zurückliegenden Zeitraum von 1.824,27 EUR. • Rechtsgrundlage ist die Satzung des Beklagten in Verbindung mit §114 NSchG; Ersatzschulen sind nach §141 Abs.3 NSchG einzubeziehen. • Als Bildungsgang im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne gilt eine besondere fachliche Schwerpunktbildung, die sich regelmäßig auch in einer besonderen Gestaltung des Unterrichts niederschlägt; maßgeblich ist die Ausgestaltung des Angebots (Lehrstoff, Methoden, Struktur). • Die Ita‑Wegmann‑Schule verfolgt ein anthroposophisch‑heilpädagogisches, integratives Konzept mit rhythmisierem Hauptunterricht, Epochenunterricht und speziellen Fachangeboten sowie integrativer Beschulung verschiedener Behinderungsarten; dies unterscheidet sie in Inhalt und Methodik von der ausschließlich für geistig Behinderte bestimmten Schule I. und begründet daher einen eigenen Bildungsgang. • Die Übereinstimmung von Abschlussformen ist kein Ausschlusskriterium für einen besonderen Bildungsgang; entscheidend ist die besondere Ausgestaltung des Lehrstoffs und der Lehr‑ und Erziehungsmethoden. • Die Beurteilung, ob ein besonderer Bildungsgang vorliegt, richtet sich auf das Angebot der Schule, nicht auf die individuellen Fähigkeiten einzelner Schüler; die Zustimmung der Schulverwaltung zum Besuch durch die Klägerin bindet den Träger der Schülerbeförderung. • Die eng auszulegende Ausnahme für Förderschulen, die eine Kostenbeschränkung ausschließt, ist gesetzlich nicht derart zu verstehen, dass sie nur greift, wenn innerhalb des Kreisgebiets kein passender Bildungsgang für die konkrete Behinderungsart des einzelnen Schülers existiert. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin im Schuljahr 2004/2005 zur Ita‑Wegmann‑Schule zu befördern und die notwendigen Aufwendungen für den Transport vom 19.08.2004 bis 14.12.2004 in Höhe von 1.824,27 EUR zu erstatten. Die Ita‑Wegmann‑Schule stellt gegenüber der örtlichen Förderschule einen eigenen Bildungsgang, so dass die Schülerbeförderungspflicht des Landkreises nach §114 NSchG besteht. Eine auf Kostenbegrenzung gestützte Zurückweisung ist nicht gerechtfertigt; die Entscheidung des Schulträgers, die Klägerin an der Ersatzschule zu dulden, bindet ihn hinsichtlich der Beförderungspflicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.