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Urteil

1 A 127/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Studienbescheinigungen müssen die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen sowie deren Bewertung enthalten; hierzu gehört auch die Art der erbrachten Leistung. • Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Bescheinigung (z. B. frühere ‚Scheine‘) besteht nicht, wenn die Prüfungsordnung keine derartige Form verlangt. • Prüfungsleistungen, die nur aufgrund einer vorläufigen Rechtsposition erbracht wurden und später durch Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entfallen, sind nicht als endgültig bestandene Leistungen zu bescheinigen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vollständige Leistungsbescheinigung; Art der Prüfungsleistung erforderlich • Studienbescheinigungen müssen die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen sowie deren Bewertung enthalten; hierzu gehört auch die Art der erbrachten Leistung. • Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Bescheinigung (z. B. frühere ‚Scheine‘) besteht nicht, wenn die Prüfungsordnung keine derartige Form verlangt. • Prüfungsleistungen, die nur aufgrund einer vorläufigen Rechtsposition erbracht wurden und später durch Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entfallen, sind nicht als endgültig bestandene Leistungen zu bescheinigen. Die Klägerin war von 1989 bis 2005 im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Mit Bescheid vom 10.07.2002 wurde ihr mitgeteilt, die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden zu haben; diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Nach Exmatrikulation beantragte die Klägerin im April 2005 eine Bescheinigung ihrer erbrachten Leistungen in Form der früher üblichen ‚Scheine‘. Die Beklagte übersandte am 22.04.2005 zwei Kurzbescheinigungen für Grund- und Hauptstudium, die nach Auffassung der Klägerin unvollständig waren und bestimmte Klausuren nicht auswiesen. Die Klägerin klagte auf Erteilung der vollständigen Scheine einschließlich der vier weiteren von ihr genannten Prüfungsleistungen. Die Beklagte hielt die erteilten Bescheinigungen für ausreichend und verweigerte die Ausstellung der ‚Scheine‘; die vier zusätzlichen Prüfungen seien wegen des vorausgegangenen Bescheides vom 10.07.2002 nicht zu bescheinigen. • Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 3 DPO BWL 2003: Beim Verlassen der Universität ist auf Antrag eine Bescheinigung über erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung auszustellen; bei endgültig nicht bestandener Diplomvorprüfung erfolgt die Bescheinigung auch ohne Antrag und muss fehlende Leistungen ausweisen. • Die Beklagte hat der Klägerin Bescheinigungen für Grund- und Hauptstudium erteilt, jedoch erfüllen diese nicht alle Anforderungen der Norm. Aus § 22 Abs. 3 folgt der Anspruch auf Nennung der Art der erbrachten Leistung (z. B. Klausur, Referat, mündliche Prüfung), nicht jedoch auf Angabe des Prüfers oder des Arbeitsthemas. • Ein Anspruch auf Ausstellung der früher üblichen ‚Scheine‘ besteht nicht, da die Prüfungsordnung diese Form nicht vorsieht und ein Gewohnheitsrecht hierauf fehlt. • Die vier zusätzlich geltend gemachten Prüfungsleistungen wurden erst nach dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Vorprüfung erbracht. Diese Leistungen stehen daher unter dem Vorbehalt der vorläufigen Rechtsposition der Klägerin und können nach Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung nicht als endgültig bestanden bescheinigt werden. • Die Klage ist daher insoweit begründet, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bescheinigungen neu zu erteilen und die Art der erbrachten Leistungen zu ergänzen; insoweit abzuweisen ist die Klage hinsichtlich der Form ‚Scheine‘ und der weiteren nach Juni 2002 erbrachten Prüfungsleistungen. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheinigungen über die im Studium erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen neu zu erteilen und die Art der jeweils erbrachten Leistung (z. B. Klausur, Referat, mündliche Prüfung) anzugeben. Einen Anspruch auf Ausstellung der früher üblichen ‚Scheine‘ in dieser Form hat die Klägerin nicht. Ebenfalls nicht zu bescheinigen sind die vier angegebenen Prüfungsleistungen, die nach dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung erbracht wurden, da diese Leistungen nur unter der vorläufigen Rechtsposition des Suspensiveffekts erbracht wurden und nach Bestandskraft der Entscheidung nicht mehr gewertet werden können. Kosten und weitere prozessuale Fragen wurden entsprechend entschieden.